neue regelung zur pflegebedürftigkeit

Im Juni 2021 wurde im Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen, die am 01. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Was regelt die neue Pflegereform, die seit dem 01.01.2022 in Kraft getreten ist? 

Das sogenannte Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, kurz GVWG, hebt die Beträge für den ambulanten Pflegedienst (Leistungsbeiträge für Pflegesachleistungen) und für die Kurzzeitpflege an. Des Weiteren sollen BewohnerInnen eines Heims durch einen höheren Zuschuss entlastet werden. Erstattungsansprüche können nun auch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden. Auch besteht nun ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus, falls die Versorgung einer pflegebedürftigen Person nur so sichergestellt werden kann.

Ab dem 01.01.2022 gibt es für die Pflegegrade 2-5 einen Leistungszuschlag um die finanzielle Belastung abzumildern:

HeimbewohnerInnen mit Pflegegrad 2-5 erhalten einen Leistungszuschlag von:

5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres

25% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 12 Monate,

45% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 24 Monate,

70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Am 01.01.2017 trat die neue Regelung für Pflegebedürftigkeit in Kraft. Davor gab es drei Pflegestufen. Diese wurden durch fünf Pflegegrade, ein neues Begutachtungsverfahren sowie aktualisierte Leistungsbeiträge ersetzt.

Warum wurde das Gesetz zur Pflegebedürftigkeit zum 01.01.2017 geändert?

Das Gesetz zur Pflegebedürftigkeit wurde vorrangig geändert, um Menschen mit Demenz besser zu berücksichtigen. Diese erhielten zumeist weniger oder bis zum Jahre 2012 fast gar keine Leistungen der Pflegekassen. Denn die bisherigen drei Pflegestufen berücksichtigten zumeist nur körperlich erkrankte Menschen, die ihren Umständen entsprechend Hilfe bei der Ernährung, Mobilität oder der Körperpflege benötigten. Durch das neue Gesetz zur Pflegebedürftigkeit existiert nun eine leistungsrechtliche Gleichstellung. Demenzkranke und körperlich erkrankte Menschen erhalten seitdem die gleichen Leistungen. Die zuvor zugewiesene Pflegestufe wurde automatisch durch den neuen Pflegegrad ersetzt.

Was zahlt die Pflegeversicherung?

Der Leistungsumfang der Pflegeversicherung richtet sich nach der Einstufung der pflegebedürftigen Person in eine der fünf Pflegegrade und danach, ob die Person ambulant oder stationär gepflegt werden muss.

Dabei gelten zwei Grundsätze:

  1. Vorsorge und Wiederherstellung der Gesundheit vor Pflege
  2. Ambulante Pflege vor stationärer Pflege

Häusliche Pflege

Die häusliche Pflege hat Vorrang vor einer stationären Unterbringung. Aus diesem Grund legt das Gesetz seinen Schwerpunkt auf die Leistungen, die die Bedingungen für die häusliche Pflege verbessern und die Pflegenden entlasten. Die Höhe der häuslichen Pflegeleistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. In der sozialen Pflegeversicherung steht dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht zwischen der Sachleistung und der Geldleistung zu. Auch eine Kombination von Sach- und Geldleistungen ist möglich. Darüber hinaus leistet die Pflegeversicherung auch für Pflegehilfsmittel, gewährt Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung und stellt unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.

Stationäre Pflege

Ist eine stationäre Pflege erforderlich, so zahlt die Pflegeversicherung monatlich für die pflegebedingten Aufwendungen. Um Härtefälle zu vermeiden, steht für Schwerstpflegebedürftige ausnahmsweise monatlich ein zusätzlicher Beitrag zur Verfügung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte selbst tragen.

Leistungen bei häuslicher Pflege / ambulante Geldleistungen – Pflegegrad 1 – 5

Pflegegeld

Pflegegeld für Pflegegrad 1 monatlich 125 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 2 monatlich 316 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 3 monatlich 545 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 4 monatlich 728 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 5 monatlich 901 Euro

Pflegesachleistungen ambulant

Pflegesachleistungen für Pflegegrad 1 monatlich 0 Euro
Pflegesachleistungen für Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro
Pflegesachleistungen für Pflegegrad 3 monatlich 1298 Euro
Pflegesachleistungen für Pflegegrad 4 monatlich 1612 Euro
Pflegesachleistungen für Pflegegrad 5 monatlich 1995 Euro


Leistungen bei stationärer Pflege / stationärer Leistungsbetrag – Pflegegrad 1,2,3,4 und 5

Pflegegeld

Pflegegeld für Pflegegrad 1 monatlich 125 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 2 monatlich 770 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 3 monatlich 1262 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 4 monatlich 1775 Euro
Pflegegeld für Pflegegrad 5 monatlich 2005 Euro

 

Bisherige Regelung der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016

Pflegestufe 1- bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Pflegegeld   monatlich   316 Euro Pflegesachleistungen    monatlich   689 Euro.
Pflegestufe 2- bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Pflegegeld   monatlich   545 Euro Pflegesachleistungen   monatlich   1.298 Euro
Pflegestufe 3- Liegt bei dem Pflegebedürftigen die Pflegestufe 3 vor und ist zudem ein besonders intensiver und hoher Aufwand für die tägliche Pflege notwendig, können Sie die sogenannte Härtefallregelung beantragen. Leistungen der Urlaubspflege und Verhinderungspflege für bis zu 4 Wochen im Jahr a) bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflicht Pflegestufe 1-3  = 1550 Euro b) bei Pflege durch Familienangehörige und sonstige nicht erwerbsmäßig tätige Personen Pflegestufe 1-3  =  in Höhe des Pflegegeld bzw. bei nachgewiesenen Aufwendungen (Fahrkosten u.s.w.) der Pflegeperson bis zu 1550 Euro in Pflegestufe 1-3 Tages- und Nachtpflege in einer teilstationären Vertragseinrichtung monatlich bis zu Stufe I Stufe II Stufe III Pflegestufe 1 =  450 Euro Pflegestufe 2 = 1100 Euro Pflegestufe 3 = 1550 Euro Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen im Jahr in einer vollstationären Einrichtung bis zu Pflegestufe 1 =  1023 Euro, Pflegestufe 2 = 1279 Euro Pflegestufe 3 = 1550 Euro.

Weitere Informationen rund um die Pflege finden Sie hier:

Pflegebedürftigkeit

Pflegeversicherung

Genderhinweis

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