Achtung: Dieser Titel wurde aufgehoben und galt bis inkl. 11.02.2009
Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes – BKomBesV
Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden,
Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise – BKomBesV
aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes – BKomBesV)
V. v. 07.04.1978 BGBl. I S. 468; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2032-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Eingangsformel
§ 1 Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter
§ 2 Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter
§ 3 Wahlbeamte der Kreise
§ 4 Einwohnerzahlen
§ 5 Rechtsstand
§ 6 Zulagen
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten
Eingangsformel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Höchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter
Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in dieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
§ 2 Wahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit einer Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachgerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:
Bei einer Größenordnung |
in Besoldungsgruppe |
bis zu 10.000 Einwohnern |
A 15 |
bis zu 30.000 Einwohnern |
B 3 |
bis zu 100.000 Einwohnern |
B 6 |
bis zu 500.000 Einwohnern |
B 9. |
(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in Absatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.
(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit.
(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beamter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung des Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält, höchstens die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.
(5) Die Höchstgrenzen nach Absatz 1 erhöhen sich für das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat oder im kollegial strukturierten Verwaltungsorgan zum Amtsinhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beamten.
aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie …hier
Beamtengesetze