Beihilfe Sachsen 2026: Alle Fakten auf einen Blick

Beihilfefähige Aufwendungen – Das erstattet die Beihilfe in Sachsen und weitere Fakten für 2026 

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen Ihr Dienstherr im Freistaat Sachsen übernimmt und wo eventuelle Eigenanteile auf Sie zukommen. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um Ihre Ansprüche im Detail kennenzulernen.

Quick-Check: Die wichtigsten Fakten zur Beihilfe Sachsen 2026

  • Kostendämpfungspauschale: In Sachsen gilt eine einheitliche Kostendämpfungspauschale von 40 Euro pro Kalenderjahr.
  • Pauschalbeihilfe: Alternativ zur individuellen Beihilfe können Sie in Sachsen jederzeit auf Antrag die Pauschalbeihilfe (Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung) wählen. Achtung: Dies ist ein unwiderruflicher Verzicht auf die individuelle Beihilfe!
  • Zahnbehandlung: Material- und Laborkosten (M+L) sowie Edelmetall und Keramik sind in Sachsen zu 65 Prozent beihilfefähig (abweichend zum Bund).
  • Rechtsreferendare: Auch Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf haben im Freistaat Sachsen Anspruch auf Beihilfe.

1. Die Bemessungssätze in Sachsen 2026

Der Bemessungssatz bestimmt, wie viel Prozent Ihrer gesundheitlichen Aufwendungen durch die Beihilfestelle in Sachsen übernommen werden. Den verbleibenden Restbetrag sichern Sie regulär über eine private Krankenversicherung ab. Die Sätze sind personenbezogen und richten sich vor allem nach Ihrer familiären Situation.

Personengruppe Beihilfesatz
Beihilfeberechtigte (Grundsatz) 50 %
Beihilfeberechtigte mit 1 Kind 70 %
Beihilfeberechtigte mit mehr als 1 Kind 90 %
Versorgungsempfänger:in 70 %
Versorgungsempfänger:in mit mehr als 1 Kind 90 %
Ehegatte:in / eingetragener Lebenspartner:in 90 % (abweichend vom Bund). 70 % bei Befreiung von GKV-Pflicht der Rentner.
Kinder (berücksichtigungsfähig) 90 % (Bis max. 25 Jahre + Wehr-/Zivildienstzeit)

Wichtiger Hinweis zur Einkommensgrenze für Angehörige:

Die Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner liegt in Sachsen bei 20.180 EUR (im Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre). Bitte beachten Sie die bereits beschlossene Anhebung auf 21.290 EUR ab dem 01.01.2027.

2. Leistungen bei ambulanter Behandlung

Im ambulanten Bereich bietet die Beihilfe in Sachsen einen sehr soliden Schutz, weist jedoch eigene Regelungen bei Zuzahlungen für Medikamente und Fahrtkosten auf.

Leistungsart Regelung in Sachsen
Ärztliche Behandlung Bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Heilpraktiker Bis Höchstsatz lt. Vertrag mit den Heilpraktikerverbänden.
Medikamente & Kürzungen Verordnungsfähige Medikamente bis GKV-Festbeträge. Kürzung preisabhängig: 4,00 EUR (bis 16 EUR), 4,50 EUR (bis 26 EUR), 5,00 EUR (ab 26,01 EUR).
Fahrtkosten Ja, jedoch mit einer Kürzung von 10 EUR je einfache Fahrt (abweichend zum Bund).
Sehhilfen Ja, aber keine Beihilfe für Brillenfassungen (abweichend zum Bund).
Hilfsmittel Gemäß Beihilfekatalog/Höchstsätze. Es erfolgt hier keine Kürzung (abweichend zum Bund).

Tipp zur Belastungsgrenze: Auf Antrag greift eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen (Medikamente, Selbstbehalt). Diese liegt bei 2 % der Dienst- oder Versorgungsbezüge, für chronisch Kranke sinkt die Grenze auf 1 %.

3. Zahnbehandlung & Zahnersatz

Im zahnmedizinischen Bereich sollten Sie als Beamtin oder Beamter in Sachsen einige Einschränkungen kennen, insbesondere während Ihrer Anwärterzeit und bei den Materialkosten.

  • Zahnärztliche Behandlung: Grundsätzlich beihilfefähig bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
  • Kieferorthopädie (KfO): Beihilfefähig bei Behandlungsbeginn vor dem 18. Lebensjahr oder bei schweren Kieferanomalien.
  • Material- und Laborkosten (M+L) sowie Edelmetalle/Keramik: Diese werden in Sachsen zu 65 % anerkannt. Dies ist ein wichtiger Unterschied zu den Bundesregelungen.
  • Implantate: Es werden pro Kiefer maximal 2 Implantate (in bestimmten Ausnahme- und Härtefällen maximal 4) bezuschusst.
  • Wichtig für Referendare: In der Anwärterzeit wird generell keine Beihilfe für Zahnersatz oder große Brücken gewährt.

4. Krankenhausbehandlung und Kuren

Ein stationärer Aufenthalt muss gut abgesichert sein. In Sachsen sind Regelleistungen und Wahlleistungen grundsätzlich beihilfefähig, jedoch gibt es Abzüge bei den Wahlleistungen, die Sie bei der Wahl Ihrer privaten Krankenversicherung berücksichtigen sollten.

Bereich Regelung / Erstattung
Regel- und Wahlleistungen Ja, beide sind beihilfefähig. Bei Regelleistungen erfolgt keine Kürzung.
Zweibettzimmer (Wahlleistung) Hier greift eine Kürzung von 14,50 EUR pro Tag.
Privatärztliche Behandlung Beihilfefähig, es erfolgt keine Kürzung.
Rehabilitationsmaßnahmen Ja, alle 4 Jahre für maximal 21 Tage (ohne An- und Abreisetage).
Heilkuren Nur für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst. Unterkunftszuschuss bis 16 EUR (abzgl. 12,50 EUR).

5. Pflege, Reisen und besondere Regelungen

Auch im Pflegefall oder bei Auslandsaufenthalten sichert Sie die Beihilfe in Sachsen ab. Beachten Sie hier die nach Pflegegrad gestaffelten Maximalbeträge.

Maximalbeträge in der Pflege (in EUR)

Art der Pflege PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Häusliche Pflege (durch Angehörige / Pauschal) 347 599 800 990
Teilstationäre Pflege 721 1.357 1.685 2.085
Stationäre Pflege 131 805 1.319 1.855 2.096

Unterkunft und Verpflegung sind bei stationärer Pflege in Sachsen ebenfalls beihilfefähig, jedoch abzüglich eines Eigenanteils.

Reisen & Ausland

  • Innerhalb der EU: Behandlungen sind beihilfefähig, es erfolgt kein Kostenvergleich mit inländischen (BRD) Kosten.
  • Außerhalb der EU / Europaweit & Weltweit: Beihilfefähig, aber gedeckelt auf die maximalen Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Bei Kosten für ambulante Behandlungen oder Zahnbehandlungen greift diese Regelung erst ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 EUR.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, greifen besondere Mechanismen der Dienstherren. Informieren Sie sich hierzu detailliert in unserem Artikel über Dienstunfähigkeit.


Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Beihilfe Sachsen

Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale in Sachsen?

In Sachsen gibt es eine einheitliche Kostendämpfungspauschale in Höhe von 40 Euro pro Kalenderjahr. Dies bedeutet eine geringe jährliche Selbstbeteiligung bei der Beihilfeabrechnung, die abweichend von den Bundesregelungen ist.

Kann ich in Sachsen die Pauschalbeihilfe wählen?

Ja. Sie können jederzeit auf Antrag die Pauschalbeihilfe (einen prozentualen Beitragszuschuss zur gesetzlichen oder privaten Vollversicherung) wählen. Wichtig: Sie verzichten damit unwiderruflich auf die individuelle Beihilfe für Aufwendungen.

Gibt es in der Anwärterzeit Einschränkungen beim Zahnersatz?

Ja, während der Anwärterzeit (Referendariat) gibt es in Sachsen keine Beihilfe für Zahnersatz und große Brücken. Zudem werden Material- und Laborkosten (M+L) grundsätzlich nur zu 65 % anerkannt.

Erhalten Rechtsreferendare in Sachsen Beihilfe?

Ja. Rechtsreferendare, die sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, haben im Freistaat Sachsen regulären Anspruch auf Beihilfe nach den geltenden Sätzen (z.B. 50 % als Grundsatz).

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