Steuer – Spartips für Lehrer

Steuerspartips für Lehrer

Normalerweise ist ein Arbeitnehmer, der außer seinem Lohn keine Einkünfte hat, nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Können Sie aber Werbungskosten absetzen, kann es sich durchaus lohnen, eine solche auszufüllen und sich über eine Rückzahlung vom Finanzamt zu freuen.

Arbeitsraum für Lehrer – eigentlich gar keine Frage

Die Streitfrage, ob ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten absetzbar ist oder nicht, ist noch nicht abschließend geklärt. Allerdings scheinen die Finanzgerichte allgemein zur Anerkennung desselben zu tendieren. Es werden Kosten bis zu einer Höhe von 1250,00 Euro normalerweise akzeptiert. Dies ist aber keine Pauschale, sondern die Kosten müssen im Einzelnen nachgewiesen werden. Folgende Kosten können für das Arbeitszimmer, mittlerweile sogar für Durchgangszimmer, anteilig abgesetzt werden: Miete bzw. sämtliche Unterhaltskosten wie Gebäudeabschreibung, Gebühren für Schornsteinfeger, Schuldzinsen für die Kredite der Immobilie, Grundsteuer, Kosten für Energie, Wasser sowie Reinigung. Auch Ausgaben für die Ausstattung und Renovierung sind absetzbar. Nicht anerkannt werden allerdings reine Dekorations- sowie Luxusgegenstände, wie beispielsweise Gemälde.

Der BFH sieht die Begrenzung auf 1250,00 Euro nicht als verfassungsrechtlich relevant an (BFH, Urteil v. 28.2.2013, VI R 58/11, BStBl. II 2013, S. 642).

Im Falle einer Ablehnung der Arbeitszimmerkosten sollten Sie Widerspruch einlegen und auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2017 (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 ;19) verweisen, worin die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers explizit ausgeführt werden, hinweisen. Sie erhalten damit eine wunderbare Argumentationshilfe an die Hand.

Arbeitsmittel:

Auch sämtliche Kosten für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar. Ganz einfach ist das, wenn es sich um ein sogenanntes „geringwertiges Wirtschaftsgut“, ein GWG, handelt. Das ist der Fall, wenn es in den Jahren bis 2018 nicht mehr als 410,00 Euro und ab 01.01.2018 nicht mehr als 800,00 Euro netto gekostet hat. Dann kann das Gut noch im laufenden Jahr in voller Höhe abgeschrieben werden.
Sind die Kosten höher, müssen Sie es über die gesamte Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz abschreiben. Wie lang diese ist, ergibt sich aus der AfA-Tabelle AV (Abschreibung für Abnutzung) des Bundesfinanzministeriums.

Ein Tipp für größere Anschaffungen: Dinge, die keine untrennbare Einheit bilden, sollten auch nicht zusammen gekauft werden. So wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter eventuell nicht überschritten und die Anschaffung kann sofort abgeschrieben werden.
Und gleich noch ein Steuerspartipp aus aktuellem Anlass: Am 01.01.2018 wurde die GWG-Grenze auf 800,00 Euro angehoben. Damit kann es steuerlich interessant sein, Anschaffungen bis in das Jahr 2018 aufzuschieben, wenn sie zwar mehr als 410,00 Euro aber weniger als 800,00 Euro kosten. Es ist möglich, eine Sache, die bereits 2017 angeschafft wurde, in diesem Jahr als private Anschaffung zu handhaben und sie erst in 2018 umzuwidmen. So kann die höhere GWG-Grenze für die Sofortabschreibung genutzt werden.

Büromaterial

Typische Arbeitsmittel für Lehrer sind nicht nur Papier und Stifte, dazu zählen auch Aktentaschen, Laptops oder Computer sowie sämtliches Büromaterial, also auch Locher, Ordner oder Druckerpatronen. Aufwendungen für Internet und Telefon werden normalerweise mit 20,00 Euro pauschal anerkannt. Im Falle von Unterrichtenden kommen je nach Fachrichtung auch Bastelmaterialien, spezielle Sportkleidung, Musikinstrumente oder Videorekorder dazu. Der Nachweis dem Finanzamt gegenüber fällt leichter, wenn dabei dokumentiert wird, für welche Unterrichtseinheit die Anschaffung getätigt wurde.

Sportkleidung

Nicht nur die Anschaffung, sondern auch die Instandhaltung von Arbeitsmitteln ist steuerlich absetzbar.
So ist zum Beispiel für Sportlehrer die Anschaffung sowie die Reinigung ihrer beruflich genutzten Sportkleidung unter Werbungskosten subsumierbar. Auch das Waschen der Kleidung in der heimischen Waschmaschine wird steuerlich berücksichtigt, soweit es sich um berufstypische Kleidung i.S.d. §g 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die nicht im Alltag getragen werden kann, handelt. Da in diesen Fällen ein Einzelnachweis nicht möglich ist, erkennt das Finanzamt pauschalierte Beträge gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 29.06.1993 veröffentlicht im BStBl. aus 1993 II S. 838.1, an und lässt die Pauschalierung explizit zu.

Musikinstrumente

Auch Musiklehrer können sich freuen: Nutzt beispielsweise ein Musiklehrer ein Instrument überwiegend beruflich, so kann er nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Unterhaltskosten, wie etwa das Stimmen eines Klaviers, steuermindernd in der Erklärung anführen.

Mit Urteil vom 27. Mai 2009 – Az. 9 K 859/08 erkannte das Finanzgericht München einer Musiklehrerin die Abschreibung ihres Flügels zu. Die Dame konnte nachweisen, dass die private Nutzung nicht 10 % überstieg. Das Gericht ging davon aus, dass so lange kein privater Unterricht erteilt wird, die Nutzung im privaten Bereich nicht relevant sei.

Bücher und Zeitschriften

Fachliteratur ist ein typisches Arbeitsmittel für Lehrer. Selbst in Zeiten des Internets geht es nicht ohne Bücher und Fachzeitschriften. Diese können als Hardcopy aber auch als eBook erworben werden. Hier ist es notwendig, dass auf der Quittung nicht wie früher üblich „Fachbuch“ steht. Vielmehr muss aufgrund des Titels die fachspezifische Nutzung erkennbar sein. Analog gilt das für Fachzeitschriften. Hilfreich ist es, einen Vermerk auf der Quittung zu machen, für welche Unterrichtseinheit das Buch angeschafft wurde.

Anerkannter Pauschbetrag für Arbeitsmittel

Wem das sammeln von Belegen zu mühsam ist und wer denkt, er überschreite die 110,00 Eurogrenze bei den Werbungskosten nicht, kann pauschal 110,00 für Arbeitsmittel ansetzen. Dies ist keine Pauschale, auf die man einen Anspruch hat, aber ein Betrag, den die Finanzämter meist ohne Belege akzeptieren. Allerdings dürften die Kosten jeden Lehrers diese Grenze mit Leichtigkeit überschreiten.

Kontoführungskosten

Ohne jeden Nachweis können Sie 16,00 jährlich für die Kontoführung Ihres Gehaltskontos als Werbungskosten in Abzug bringen. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein und sollen angerechnet werden, müssen Sie nachgewiesen werden.

Fortbildungskosten

Jede Weiterbildung, die dem Beruf oder der weiteren Qualifikation dient, kann steuerlich geltend gemacht werden, da Lehrer diese normalerweise aus eigener Tasche bezahlen müssen. Damit der Staat sich an den Kosten beteiligt, muss der Veranstalter ein anerkannter Verband o. Ä. sein. Am einfachsten ist es, wenn die Schule eine Erklärung erstellt, dass die Teilnahme einem dienstlichen Interesse dient und mithin erwünscht ist.

Klassenfahrten

Jede Klassenfahrt ist eine Dienstreise und genau wie eine solche steuerlich absetzbar. Dazu zählt nicht nur die Fahrt mit der Klasse, sondern auch eventuell im Vorfeld erforderliche Reisen, die zur Planung etc. notwendig sind. Bei Bahnfahrten können dabei, wie bei jeder dienstlich veranlassten Reise, die gesamten Kosten abgesetzt werden. Wird dagegen das eigene Kraftfahrzeug benutzt, können 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Sollten Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten wie Eintrittsgelder oder Parkgebühren anfallen, sind auch diese absetzbar. Auch der Verpflegungsmehraufwand kann gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG als Pauschale in den Werbungskosten angesetzt werden.
Dies sind seit 2014 bei eintägiger Abwesenheit 12.00 EUR und bei mehrtägiger 24,00 EUR pro Tag. Es versteht sich von selbst, dass, falls Fahrt-, Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten nicht selbst getragen werden, diese auch nicht angesetzt werden dürfen.

Versicherungen und Beiträge

Für alle Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, ist das Absetzen einer Diensthaftlichtversicherung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG möglich. Und gerade für Lehrer ist eine solche Versicherung unabdingbar um sich selbst vor den Folgen einer eventuell nur kleinen Unaufmerksamkeit zu schützen. Selbst bei aller Vorsicht kann ein Lehrer seine Augen nicht immer und überall haben und jedes noch so kleine Risiko ausschließen. Ebenfalls problemlos werden Beiträge zu Lehrerverbänden sowie Lehrergewerkschaften anerkannt.

Fahrtkosten zur Schule

Für jede Fahrt zur Arbeitsstätte können für die einfache Wegstrecke für jeden Kilometer 30 Cent in Abzug gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Pendlerpauschale“. Das Absetzen der faktisch entstandenen Fahrzeugkosten ist nicht möglich. Wird der öffentliche Personennahverkehr genutzt, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten abzugsfähig, soweit die Fahrkarte vorgelegt werden kann. Pro Tag können das auch mehrere Fahrten sein, soweit dienstliche Belange dies erforderlich machen. Ausgehend von fünf Arbeitstagen pro Woche werden in der Regel von den Finanzämtern 192 Fahrten pro Jahr ohne weiteren Nachweis anerkannt. Bei erheblich mehr Fahrten müssen diese begründet bzw. nachgewiesen werden.

Fazit

Auch wenn immer gesagt wird, dass man als Lehrer bzw. als Beamter steuerlich nichts oder nur sehr wenig absetzten kann, lohnt gerade für Lehrer in der Regel die Einkommenssteuererklärung, wie an den Beispielen oben gezeigt wurde. Diese Beträge über das Jahr addiert ergeben meist ein ansehnliches Sümmchen, über das man sich am Jahresende freuen kann. Und rechnet man die für die Erklärung und das Sammeln der Belege aufgewendete Zeit gegen die steuerliche Ersparnis oder gar die Rückzahlung, muss man sich eingestehen, dass man auf einen ganz guten Stundenlohn kommt.

Es ist fast wie bei den Rabattmarken unserer Großmütter: Da haben auch viele ihre Marken liegen gelassen oder verschenkt und die, die sie fleißig in das Rabattheftchen geklebt haben, konnten sich dann über ein paar Mark weniger auf der Rechnung freuen….
Sammeln und Einreichen lohnt sich, damals wie heute …