Dienstfähigkeit und Gleichstellung im Beamtenverhältnis
Pflicht des Dienstherrn zum Wiedereingliederungsmanagement
Eine Zwangspensionierung ist erst nach ausreichender Prüfung einer anderen Einsatzmöglichkeit rechtmäßig, da ansonsten gegen den Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ verstoßen wird.
So erkannte das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 19.03.2015 AZ 2 C 37.132.
Zum Sachverhalt
Der im Jahre 1968 geborene Kläger wurde im Jahr 2000 auf Lebenszeit verbeamtet und war bis zu seiner frühzeitigen Pensionierung als Musiklehrer tätig. In einer durch den Dienstherrn beantragten amtsärztlichen Untersuchung wurde dem Studienrat eine leichte chronische seelische Störung sowie die Dienstfähigkeit für 16 Wochenstunden attestiert.
Nachdem der Beklagte im Juni 2007 wiederum länger erkrankt war, wurde in einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung am 28.11.2007 eine „chronifizierte seelische Störung“ festgestellt mit der Folgerung, der Kläger sei nicht mehr in der Lage seinen Beruf als Lehrer auszuüben. Allerdings stehe einer anderweitigen Verwendung ohne den Kontakt zu Schülern nichts im Wege und er sei diesbezüglich uneingeschränkt dienstfähig.
Nachdem sich ressortintern keine weitere Verwendung fand, stellte der Dienstherr eine schriftliche Anfrage an die Staatskanzlei, sowie andere Ressorts mit dem Hinweise: „Das Staatsministerium geht von einer Fehlanzeige aus, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung Ihres Hauses erfolgt.“ Es erfolgte keinerlei Antwort. Eine anderweitige Verwendung war somit nicht möglich.
Zwangspensionierung
Am 01.09.2008 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Widerspruch, Klage sowie Berufung blieben erfolglos.
Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung
Das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) stellte nun in seinem Urteil klar, dass mit dem Hinweis auf eine Schweigefrist, nach deren Ablauf die anfragende Behörde vom Nichtvorliegen einer Verwendungsmöglichkeit im angefragten Ressort ausgeht, dem „Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung“ nicht Genüge getan ist. Es hob die Zwangspensionierung im Revisionsverfahren auf.