Was Sie als Referendar oder Lehrer dürfen

Was darf ich als Lehrer - Recht und Gesetz - die Beihilfe - Referendariat

Was darf ich als Lehrer oder Referendar und was nicht?

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden ist es für Referendare und Lehrer wichtig ihre Rechte sowie deren Grenzen im Umgang mit den Schülern zu kennen. In der Ausbildung, an der PH, der Uni sowie im Referendariat wird dieser Aspekt leider oft stiefmütterlich vernachlässigt.
Im Gegenzug kennen aber Schüler wie Eltern ihre Rechte oft sehr genau und scheuen auch nicht davor zurück, diese gerichtlich durchzusetzen.

Strafen sind umstritten

Auch wenn der Idealfall „Schule“ ein Zusammenarbeiten von Lehrern, Eltern und Schülern ist, so ist er leider meist von der Wirklichkeit weit entfernt und Lehrer sind auf Restriktionen und Maßregelungen als Ultima Ratio angewiesen. Hier soll nicht diskutiert werden, ob Strafe im weitesten Sinne, wozu auch beispielsweise der Verweis auf dem Klassenraum zählt, sinnvoll ist. Juristen und Kriminologen streiten sich darüber, allerdings im Hinblick auf das allgemeine Strafrecht, seit vielen Jahren ohne zu einem Ergebnis zu kommen. So lassen wir dies dahingestellt und befassen uns mit alltäglichen Situationen im Schulalltag.

Darf ein Lehrer ein Handy abnehmen?

Gerade Mobiltelefone bieten jede Menge Anlass zum Streit in der Schule. Es gibt keine einheitliche Regelung bezüglich Handys in der Schule, da dies Ländersache ist. Fest steht aber auf jeden Fall, dass die Nutzung von Telefonen im Unterricht nicht tragbar ist und diese während der Stunde ausgeschaltet zu sein haben. Grundsätzlich kann ein Lehrer, wenn ein Schüler das Mobiltelefon trotz Verbotes in der Schule nutzt, dieses einziehen. Allerdings ist nirgendwo explizit geregelt, wie lange diese Einziehung dauern darf. In Bayern (Art. 56 Abs. 5, S.3 BayEuG) ist das „vorübergehend“. Welcher Zeitraum damit gemeint ist, wurde bisher nicht von höchstrichterlicher Seite geklärt. Sicher ist aber, dass der Zeitraum beschränkt ist und die Schule es „alsbald“ wieder herausgeben muss. Das Smartphone gehört dem Schüler, der gemäß § 985 BGB einen Herausgabeanspruch in der Regel mit Ablauf des Schultages hat. Ein Lehrer darf also vorübergehend ein Schülerhandy an sich nehmen.

Ist der Inhalt eines mobilen Speichermediums tabu?

Dies ist ganz kurz mit einem eindeutigen „Ja“ zu beantworten. Auch wenn es sich um elektronische Medien handelt, sind diese wie Briefe oder andere private Unterlagen durch das Grundgesetz geschützt und vor Eingriffen Dritter, und damit auch vor Lehrern, geschützt. Lediglich ein von einem Staatsanwalt erlassener Durchsuchungsbefehl kann diesen Schutz aufheben. Bei dem Verdacht auf strafbare Inhalte, etwa um andere Schüler zu mobben, kann man als Lehrer lediglich das Medium einziehen und schnellstmöglich der Polizei
oder  Staatsanwaltschaft übergeben.

Körperliche Gewalt ist ein absolutes Tabu

Wie ist es aber, wenn eine Lehrkraft einen Schüler berechtigterweise des Klassenzimmers verweist und dieser sich einfach weigert, den Raum zu verlassen? Darf er ihn dann beispielsweise am Arm packen und aus dem Zimmer führen? Oder, wenn Schüler sich prügeln, darf der Lehrer dazwischen gehen, auch wenn dabei eventuell leichte Blessuren entstehen können?
Die letzte Frage lässt sich außerhalb des Schulrechts klären. Im engen Rahmen der Nothilfe des § 32 StGB ist ein Einschreiten um Schlimmeres zu verhindern, straffrei. Das Einschreiten ist sogar geboten, und falls es notwendig sein sollte, die Schüler etwa durch Festhalten zu trennen, ist das um deren körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten, rechtmäßig. Anders sieht mit der zwangsweisen Entfernung aus dem Klassenzimmer aus. In diesem Fall muss die Lehrkraft zu nicht physischen Mitteln wie Klassenbucheintrag, Verweis oder Tadel greifen.

Wie sieht es mit dem Einschließen in einem Klassenzimmer aus?

Dies ist durch kein Recht gedeckt und damit unzulässig. Ein Lehrer handelt als Stellvertreter der Eltern und hat damit auch nicht mehr Rechte als diese. Kinder haben laut § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Unter Gewalt wird auch Einsperren verstanden. In 239 I StGB ist dies sogar als Freiheitsberaubung mit Strafe bewehrt. Das Einschließen in einem Klassenraum ist mithin nicht zulässig.

Kann der Gang zu Toilette untersagt werden?

Verspürt ein Schüler ein dringendes Bedürfnis, muss es ihm gestattet werden, zur Toilette zu gehen. Art. 1 GG garantiert jedem die menschliche Würde. Dazu gehört es auch, seine Notdurft verrichten zu dürfen. Das Untersagen des Gangs zur Toilette könnte im schlimmsten Falle sogar den Tatbestand einer Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB bzw. den qualifizierten Fall der Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB erfüllen. Dazu muss das körperliche Wohlbefinden mehr als lediglich unerheblich beeinträchtigt sein. Dies ist regelmäßig dann, wenn das Toilettenverbot über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten bleibt, zu bejahen.

Ermmessensspielraum
Leider ist das Schulrecht, wie auch unser gesamtes Rechtssystem in vielen Dingen nicht ganz eindeutig, sodass ein Ermessensspielraum bleibt und jeder Lehrer in der akuten Situation ad hoc entscheiden muss, wie er sich verhält. Hilfreich ist es dabei mit Sicherheit, sich im Voraus über eventuell eintretende Situationen mit den Kollegen abzustimmen.
Ein Grundsatz gilt immer: Das Verhalten muss in jedem Fall angemessen sein.