1. WANN WIRD EIN DISZIPLINARVERFAHREN EINGELEITET?

Voraussetzung jedes Disziplinarverfahrens ist ein Dienstvergehen. Das bedeutet, dass der Beamte seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis schuldhaft verletzt hat.

Zu den Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel:

Dienstzeitbetrug, Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen, Untreue, Bestechlichkeit, Verfassungsfeindliche Äußerungen

Stärker noch als bei Arbeitnehmern kann bei Beamten auch das Verhalten in der Freizeit eine Pflichtverletzung darstellen, wenn es Auswirkungen auf das Dienstverhältnis hat.

Darunter fallen beispielsweise:

Unerlaubte Nebentätigkeiten, Drogenhandel, Meineid, Verfassungsfeindliche Aktivitäten (z.B. in Whatsapp-Chatgruppen)

Bestätigt sich im Laufe des Disziplinarverfahrens die Pflichtverletzung des Beamten, wird eine disziplinarische Maßnahme ausgesprochen.

Dabei gilt: Je schwerer die Verfehlung, desto weitreichender wird die Maßnahme sein. Außerdem spielt es eine Rolle, welcher Schaden durch das Verhalten des Beamten entstanden ist und welche persönlichen Umstände dazu beigetragen haben. Als Sanktionen kommen in Betracht:

  • Schriftlicher Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der monatlichen Bezüge
  • Zurückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Übrigens bedeutet die Suspendierung während eines Disziplinarverfahrens nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis! Die Suspendierung ist vielmehr nur eine vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung im Disziplinarverfahren.

Für Bundesbeamten ist das Disziplinarverfahren im Bundesdisziplinarverfahrensgesetz (BDG) geregelt, für Landesbeamte gibt es entsprechende landesgesetzliche Regelungen (meist „Landesdisziplinargesetz“).

2. WANN WIRD EIN BEAMTER AUS DEM DIENST ENTFERNT?

Nur in Ausnahmefällen wird ein ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Diese Maßnahme ist sozusagen das letzte Mittel, da sie für den Betroffenen schwere und langfristige Folgen hat.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfüllt sein:

SCHWERWIEGENDE PFLICHTVERLETZUNG

Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nur dann in Frage, wenn der Beamte ein besonders schweres Dienstvergehen begangen hat. Dieses muss dazu führen, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit vollständig verliert.

Zur Veranschaulichung folgende Beispiele, die in vielen Fällen (nicht immer!) eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können:

  • Eine Beamtin stellt falsche Pässe aus.
  • Ein Polizeibeamter begeht eine Körperverletzung im Amt.
  • Ein Polizeibeamter gibt absichtlich sensible Informationen an Verdächtige weiter.
  • Die verbeamtete Lehrerin legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, um sich auf eine einmonatige Urlaubsreise zu begeben.
  • Ein Beamter wird wegen mehrerer Betrugs- und Urkundendelikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
  • Ein Beamter beleidigt einen Bürger im Dienst massiv rassistisch.

Häufig stellt das vorwerfbare Verhalten zugleich eine Straftat dar. Allerdings führt nicht jede Straftat zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es vor allem auf den vom Gesetz angedrohten „Strafrahmen“ an. Das ist die maximale Strafe, die der Gesetzgeber grundsätzlich für ein bestimmtes, strafbares Verhalten vorsieht.

Beispiel: Für den Betrug sieht der Gesetzgeber in § 263 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Eine Verurteilung führt also mindestens zu einer Geldstrafe und maximal zu 5 Jahren Haft.

Liegt der Strafrahmen für den jeweiligen Straftatbestand bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder höher und steht das Vergehen in Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten, dann kann eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sein.

Straftaten, die deshalb regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst erfordern, sind z.B.

  • Unterschlagung,
  • Diebstahl,
  • oder Bestechlichkeit

im Amt.

Außerhalb der genannten Straftatbestände kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis insbesondere dann in Betracht, wenn es sich um ein vorsätzliches, schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten handelt. Der Beamte verletzt also ganz bewusst Pflichten, die im Mittelpunkt seiner Tätigkeit stehen (und nicht bloß am Rande relevant sind).

Beispiele:

  • Bei einem Polizeibeamten gehört die Durchsetzung rechtlicher Ge- und Verbote und der Schutz der Bürger zum Kernbereich der Tätigkeit. Begeht ein Polizist selbst eine Körperverletzung, fällt dies besonders schwer ins Gewicht.
  • Bei einer Lehrerin steht die Wissens- und Wertevermittlung im Vordergrund (schwerer Verstoß in diesem Zusammenhang etwa: Werben für verfassungsfeindliches Gedankengut).

Disziplinar- und Strafverfahren laufen grundsätzlich unabhängig voneinander ab. Denn anders als im Strafverfahren soll das Disziplinarverfahren herausfinden, ob das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten noch besteht oder unwiederbringlich zerstört ist. Die Dienststelle darf daher auch eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes anstellen. Ist ein Sachverhalt jedoch abschließend durch ein Strafgericht festgestellt worden, sind diese Feststellungen auch für das Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend.

VERTRAUEN DES DIENSTHERRN UND DER ALLGEMEINHEIT BEEINTRÄCHTIGT

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarische Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Beamten zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust auf Seiten des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt hat.

Mit anderen Worten: Das in den Beamten gesetzte Vertrauen ist derart erschüttert, dass es unmöglich erscheint, diesen in seiner Stellung zu belassen.

Hierzu muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Folgende Aspekte werden u.a. relevant:

  • Das Fehlverhalten des Beamten ist im Hinblick auf seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion zu bewerten. Daher werden zum Beispiel an einen Polizeibeamten andere (strengere) Anforderungen gestellt als an eine Lehrerin oder an einen Mitarbeiter des Landesbauamtes.
  • Ebenso ist das Fehlverhalten eines Vorgesetzten anders zu beurteilen als das eines Beamten in einer untergeordneten Stellung.
  • Wichtig für die Abwägung ist außerdem die Einschätzung, ob der Beamte seinen Dienstpflichten in Zukunft wieder beanstandungsfrei nachkommen wird.

ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE DISZIPLINARMASSNAHME

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kann in einigen Bundesländern nur durch einen Richterspruch erfolgen. Es muss also ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Dafür erhebt der Dienstherr – in der Regel ist das die oberste Dienstbehörde – eine Disziplinarklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, das sich dann mit der Sache befasst und über die zu verhängende Maßnahme entscheidet.

In Baden-Württemberg kann die Maßnahme auch durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden. Die Behörde entscheidet also selbst darüber, ob das Vergehen so schwerwiegend ist, dass es eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

3. WELCHE FOLGEN HAT DIE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST?

Wird der Beamte aus dem Dienst entfernt, endet das Beamtenverhältnis. Das führt zunächst einmal dazu, dass der Beamte seinen Anspruch auf die Dienstbezüge verliert.

Außerdem ist der Beamte nicht mehr befugt, die ihm im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen oder die Dienstkleidung zu tragen.

In einigen Bundesländern erhält der Beamte für die Dauer von sechs Monaten noch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent seiner bisherigen monatlichen Bezüge. Diese Zahlung kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn sich der Beamte durch sein Verhalten als unwürdig erwiesen hat oder nicht bedürftig ist.

Die Entfernung hat jedoch noch weitere, über die Beendigung hinausgehende Konsequenzen:

KEINE ERNEUTE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN

Ein einmal aus dem Dienst entfernter Beamte darf grundsätzlich nicht erneut zum Beamten ernannt werden. Sollte es (unbemerkt) doch dazu kommen, soll die Ernennung zurückgenommen werden.

Die meisten Disziplinargesetze der Länder (so zum Beispiel in Rheinland-Pfalz) sehen außerdem vor, dass mit einem derart entlassenen Beamten auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden soll. Der betroffene Beamte wird also auch keine Anstellung im öffentlichen Dienst erhalten.

VERLUST VON PENSIONSANSPRÜCHEN

Durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verliert der Beamte nicht nur seine Dienstbezüge, sondern auch seine Versorgungsansprüche einschließlich der Hinterbliebenenversorgung. Ihm stehen im Alter also keine Pensionsansprüche zu. Auch Familienangehörige erhalten im Falle seines Todes keine Zahlungen.

Zur Abfederung dieser erheblichen finanziellen Folgen kann sich der Betroffene um eine nachträgliche Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung bemühen.

4. WIE KANN ICH MICH GEGEN DIE ENTFERNUNG AUS DEM DIENST WEHREN?

Hat ein Gericht über die Disziplinarklage des Dienstherrn entschieden, kann der betroffene Beamte dagegen Berufung einlegen, um eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen.

In Baden-Württemberg muss der Beamte eine Anfechtungsklage erheben, nachdem er den Bescheid über die Dienstenthebung erhalten hat. Er kann beispielsweise anstreben, dass eine weniger einschneidende Maßnahme gegen ihn verhängt wird.

Falls dem Beamten eine Straftat vorgeworfen wird, hat die Rechtsprechung bestimmte Milderungsgründe anerkannt. Damit lässt sich die Entfernung aus dem Dienst oft abwenden:

  • So kann es sich beispielweise um eine „persönlichkeitsfremde Augenblickstat“ gehandelt haben.Beispiel: Ein tadelloser Soldat gibt einen Schuss mit einer Signalpistole ab. Die Munition trifft einen Kameraden im Gesicht und verursacht ein Feuer. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beamte in zahlreichen Dienstjahren ausschließlich positiv und gewissenhaft aufgefallen. Die Abgabe des Schusses erscheint als unüberlegtes Augenblicksversagen. Die Entfernung aus dem Dienst erscheint unangemessen (Nach BVerwG 2 WD 1/15).
  • Auch kann der Beamte das Vergehen selbst gemeldet haben oder vor Entdeckung der Tat versucht haben, den Schaden wiedergutzumachen.Beispiel: Der Beamte steckt öffentliche Gelder erst ein, gibt sie einen Tag später aber doch beim Vorgesetzten ab. Dies mildert die Umstände insbesondere, wenn der Beamte davon ausgehen durfte, nicht entdeckt zu werden.
  • Möglich ist auch, dass sich der Beamte in einer unverschuldeten und ausweglosen Notlage befand, wodurch sein Vergehen weniger schwerwiegend erscheint.Beispiel: Der Beamte wird massiv bedroht.

5. KANN EINE DISZIPLINARMASSNAHME AUCH GEGEN BEAMTE IM RUHESTAND VERHÄNGT WERDEN

Auch gegenüber einem Beamten im Ruhestand kann eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden.
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann jedoch nicht mehr möglich. Stattdessen kommt eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Außerdem darf der Beamte im Ruhestand die Amtsbezeichnung sowie die Titel und akademischen Würden nicht mehr führen, die ihm im Zusammenhang mit seinem früheren Amt verliehen wurden.

6. WAS GILT FÜR BEAMTE AUF PROBE?

Beamte auf Probe befinden sich in einem Durchgangsstadium auf dem Weg zur Ernennung auf Lebenszeit. Sie können aus bestimmten Gründen entlassen werden, die im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt sind.

Eine Entlassung kommt vor allem dann in Frage, wenn sich Beamte auf Probe in der Probezeit nicht bewähren oder ihre dienstlichen Pflichten schuldhaft verletzt haben. Damit sind Dienstvergehen mittlerer und schwerer Art gemeint, die bei einem Lebenszeitbeamten mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätten.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Wer nämlich bereits in der Probezeit einen schwerwiegenden Fehler begangen hat, erscheint für eine dauerhafte Beamtenposition ungeeignet.

Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe handelt es sich allerdings nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Denn sie verfolgt nicht den Zweck, auf das künftige Verhalten des Beamten erzieherisch Einfluss zu nehmen. Es handelt sich um eine bloße beamtenrechtliche Entscheidung, die das Dienstverhältnis beendet.

7. WAS GILT FÜR BEAMTE AUF WIDERRUF?

Beamte auf Widerruf können grundsätzlich jederzeit entlassen werden, da sie bei Verfehlungen keinen mit dem Beamten vergleichbaren Schutz genießen.
Dennoch darf die Entscheidung nicht willkürlich sein, sondern muss auf sachlichen Gründen beruhen.
Diese liegen beispielsweise dann vor, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des auf Widerruf ernannten Beamten hat.

Diese Zweifel können durch ein konkretes Fehlverhalten ausgelöst worden sein. Sie können sich aber auch aus einer Gesamtbetrachtung verschiedener kleinerer Vorkommnisse ergeben, die zusammengenommen einen Grund für eine Entlassung darstellen.

8. FAZIT

  • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.
  • Das Fehlverhalten muss zu einem erheblichen Vertrauensverlust auf Seiten des Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt haben.
  • Die Entfernung aus dem Dienst droht vor allem dann, wenn der Beamte im Amt vorsätzlich eine Straftat wie Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Untreue oder Körperverletzung begangen hat.
  • Über die Dienstenthebung entscheidet in den meisten Fällen das Verwaltungsgericht. In Baden-Württemberg kann diese Maßnahme auch durch die Behörde ausgesprochen werden.
  • Ein Beamter verliert bei einer Entfernung aus dem Dienst sowohl Dienstbezüge als auch Versorgungsansprüche.
  • Für die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf gelten wesentlich geringere Anforderungen.
Dr. Ulrich Hallermann
 
Kanzlei in Frankfurt am Main
Beamtenrecht Hessen
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