Beihilfebemessungssätze 2026 für Bund & alle Länder
Beihilfesätze Für den Bund sowie die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
Die Beihilfesätze (Bemessungssätze) gliedern sich wie folgt:
- Aktive Beamte (ledig oder mit bis zu 1 Kind): Sie erhalten eine Beihilfe von 50 %. Die restlichen 50 % müssen über eine private Restkostenversicherung (PKV) abgedeckt werden.
- Aktive Beamte (mit 2 oder mehr Kindern): Der Satz erhöht sich auf 70 %, sobald für mindestens zwei Kinder ein Kindergeldanspruch besteht.
- Berücksichtigungsfähige Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: Diese erhalten 70 % Beihilfe, sofern ihr eigenes Einkommen eine bestimmte landesspezifische Grenze (meist zwischen 20.000 € und 25.000 € pro Jahr) nicht überschreitet.
- Berücksichtigungsfähige Kinder: Für Kinder beträgt der Beihilfesatz generell 80 %. Dies gilt, solange der Beamte für das Kind Kindergeld erhält.
- Versorgungsempfänger (Pensionäre): Ehemalige Beamte erhalten im Ruhestand einen erhöhten Satz
von 70 %.
Wichtig: Für die Bundesländer Sachsen, Baden-Württemberg, Bremen und Hessen gelten länderspezifische Regelungen.
Beihilfebemessungssätze Sachsen
50 % – Beihilfeberechtigter ohne Kind oder mit Anspruch auf Heilfürsorge
70 % – Beihilfeberechtigter mit einem Kind
90 % – Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr Kindern
Beihilfebemessungssätze Baden-Württemberg
- Aktive: Grundsätzlich 50 %. Auch bei einem Kind bleibt es bei 50 %.
Erst ab dem zweiten Kind erhöht sich der Satz auf 70 %. - Pensionäre: 70 %.
- Ehegatten: 70 % (bei Einhaltung der Einkommensgrenze).
Beihilfebemessungssätze Bremen und Hessen gilt:
Hier wird der Satz nach Familienstand und Kinderzahl berechnet:
Ambulant und Zahn (Bremen auch stationär)
50 % – Beihilfeberechtigter ohne Kind
55 % – Beihilfeberechtigter, verheiratet
60 % – Beihilfeberechtigter mit einem Kind
65 % – Beihilfeberechtigter mit zwei Kinder
70 % – Beihilfeberechtigter mit drei oder mehr Kindern
Besonderheit Hessen – stationärer Bereich
Bei stationären Krankenhausleistungen erhöht sich der Beihilfesatz für den Beamten in Hessen pauschal um 15 % (ein Alleinstehender erhält im Krankenhaus also 65 % statt 50 %).
65 % – Beihilfeberechtigter ohne Kind
70 % – Beihilfeberechtigter verheiratet
75 % – Beihilfeberechtigter mit einem Kind
80 % – Beihilfeberechtigter mit zwei Kindern
85 % – Beihilfeberechtigter mit drei Kindern
80 % – Kinder
80 % – Waisen
50 % – Ehegatten
Wahlleistungen
Nicht in allen Bundesländern werden die stationären Wahlleistungen (wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer) als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt.
Der Bund und viele Länder übernehmen diese Kosten, andere haben Sie komplett gestrichen oder an monatliche Eigenbeiträge gekoppelt.
In diesen Ländern und beim Bund sind Wahlleistungen grundsätzlich beihilfefähig, jedoch werden pro Krankenhaustag feste Abzugsbeträge (Eigenanteile) von der Beihilfe einbehalten.
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Bund: Beihilfefähig. Seit 2024/2025 gibt es einen pauschalen Höchstbetrag für die Unterkunft
(2026: ca. 58,55 €). . -
Baden-Württemberg: Beihilfefähig, sofern ein monatlicher Beitrag von 22 € gezahlt wird (Wahlrecht).
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Bayern: Beihilfefähig, aber es fällt ein Abzug von 18,92 € pro Tag für das Zweibettzimmer an.
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Hessen: Beihilfefähig, jedoch nur gegen einen monatlichen Beitrag von derzeit 18,90 €.
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Nordrhein-Westfalen (NRW): Beihilfefähig, aber es gibt tägliche Abzüge
(z. B. 15 € für Unterkunft und 10 € für ärztliche Wahlleistungen). -
Rheinland-Pfalz: Beihilfefähig, sofern ein monatlicher Beitrag von 26 € gezahlt wird.
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Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Beihilfefähig.
Es ist in jedem Fall ratsam, den Beihilfeanspruch zu prüfen.
(Stand:2026)
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