Körperliche und geistige Eignung des Bewerbers 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gravierendes Übergewicht die körperliche Eignung für die Ausübung des fraglichen Berufes auf Lebenszeit beeinträchtigen. In jedem einzelnen Fall muss der Dienstherr eine auf einer ärztlichen Begutachtung beruhende Prognose abgeben. Eine pauschalierte Ablehnung wegen Adipositas wäre rechtswidrig.

Artikel 33 Abs. 2 GG „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ stellt ganz eindeutig den Anspruch auf Berücksichtigung bei der Auswahl zu öffentlichen Ämtern fest. Allerdings wird hier auch auf die Eignung abgestellt. Darunter ist unter anderem auch die körperliche Eignung zu verstehen.

Adipositas versus körperliche Eignung 
Kommt ein Dienstherr aufgrund der Tatsachen zu dem Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Bewerber im Laufe seiner Dienstzeit, also vor Erreichen des Rentenalters, dauerhaft dienstunfähig wird, muss er den Bewerber ablehnen. Das beruht auf der als wahrscheinlich angesehenen Annahme, dass dieser Bewerber über lange Zeit hinweg immer wieder aufgrund von Krankheit ausfallen wird. Ein Indikator dafür ist in vielen Fällen der Body-Mass-Index. Es gibt aber einige Oberverwaltungsgerichte, die dessen Aussagekraft anzweifeln. So das OVG NRW 16.05.201 AZ 6 A 1459/12 sowie das OVG Niedersachsen vom 31.07.2012 AZ 5 LC 216/10. Der Tenor dieser Urteile deckt sich mit neuen Studien, beispielsweise der University of California in Los Angeles (UCLA), die zeigen, dass der BMI nur wenig Aussagekraft bezüglich der allgemeinen Gesundheit besitzt. Dicke Menschen sind oft sehr gesund und auch dünne leiden an Herz-Kreislauf-Problemen. Trotzdem wird ein hoher BMI noch immer als K.-o.-Kri­te­ri­um für die Verbeamtung herangezogen. Leider gibt es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema, die für Rechtssicherheit sorgen könnte.

Die Grenzen der Eignung

Die gesundheitliche Eignung wird in der deutschen Verwaltung in der Regel wie folgt gehandhabt: Ein BMI zwischen 20 und 30 hat bei der Verbeamtung keine Relevanz. Liegt er zwischen 30,0 und 34,9, handelt es sich um Adipositas I. Grades und die gesundheitliche Eignung darf nicht alleine deshalb verneint werden. Liegt er aber über 35 spricht man von Adipositas II. und III. Grades und stellt einen starken Indikator für die nicht vorhandene dauerhafte gesundheitliche Eignung dar. Dies bedeutet in der Praxis: Fällt man in diese Gruppe, so wird die Verbeamtung fast immer abgelehnt.

Was tun bei zu hohem BMI und ablehnendem Bescheid?

Der erste Schritt ist der Widerspruch sowie ein Sachverständigengutachten, um den Widerspruch zu begründen. Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, falls man unter Adipositas III. Grades leidet. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat unter EuGH AZ C-354/12 entschieden, dass „krankhafte Fettleibigkeit als Behinderung gelten kann, wenn sie zu deutlichen Einschränkungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben führt“. Dies hat zur Folge: Wer als stark Übergewichtiger einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % zuerkannt bekommt, hat das Recht, als Schwerbehinderter behandelt zu werden. Und dann gelten für die Verbeamtung ganz andere, großzügigere Regeln: Bei einer voraussichtlichen Dienstfähigkeit von nur mindestens fünf Jahren und nicht wie normalerweise bis zum Rentenalter kann ein behinderter Anwärter auf Lebenszeit verbeamtet werden. Das hessische Sozialgericht unter AZ L AL 116/12 stellte fest, dass man in diesem Fall von einer körperlichen Eignung ausgehen könne.

Fazit

Ein auf einem erhöhten BMI beruhender Bescheid bezüglich der körperlichen Eignung für den Staatsdienst sollte man als Betroffene oder Betroffener nicht so einfach hinnehmen. Der Umweg über die Beantragung einer anerkannten Behinderung mit Behindertenausweis und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % lohnt sich auf jeden Fall. Unter Umständen erreicht man auch durch einen Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit eben die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten, auch wenn nur ein Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 % vorliegt. Die Rechtsgrundlage dazu stellen die § 2 Abs. 3 iVm § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX dar. Voraussetzungen dafür sind, dass aufgrund der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht erhalten bleiben kann. Bei der Frage nach der Verbeamtung besteht zwar ein Arbeitsplatz, dieser ist aber nur zur Anstellung und damit kündbar. Um die Unkündbarkeit, wie sie anderen nicht behinderten Bewerbern zuerkannt wird, zu erlangen, ist die Gleichstellung erforderlich.

Hat man entweder die Behinderung über 50 % oder die Gleichstellung zuerkannt bekommen, steht man unter dem Schutz des Gesetzgebers und hat den Anspruch auf die reduzierten Anforderungen an die Gesundheit bei der Verbeamtung. Nicht lebenslange Dienstfähigkeit muss dann prognostiziert werden, sondern die Aussicht, fünf Jahre seinen Dienst verrichten zu können, ist für die Verbeamtung ausreichend.

Auch wenn das Thema für Betroffene unangenehm ist: Hier lohnt es sich auf jeden Fall zu kämpfen und ausnahmsweise einmal die Stigmatisierung, die die Gesellschaft im Dicksein sieht, in umgekehrter Wirkrichtung einzusetzen. Wenn schon nicht davon ausgegangen wird, dass auch adipöse Menschen gesund sein können, dann müssen sie Behinderten gleichgestellt werden. Das ist der Konsens der jüngeren Rechtsprechung und den sollte jeder Betroffene zur Erreichung des Ziels der Verbeamtung einsetzen.

Genderhinweis

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