Inhaltsverzeichnis
Ärztliche & heilpraktische Behandlungen
Arzneimittel & Medikamente
Haushaltshilfe & Familienhilfe
Geburt
Heilbehandlungen
Hilfsmittel
Kostendämpfungspauschale
Krankenbeförderungen
Künstliche Befruchtung
Kuren & Rehabilitationen
Leistungen bei Unfall
Leistungen im Ausland
Pflege
Sehhilfen
Stationäre Krankenhausaufenthalte
Sterbehilfe
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen
Diese Beschreibung der Beihilfe ist als beispielhaft zu betrachten [Stand ist 04/2014]. Wir raten, individuell bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle nachzufragen.
Ärztliche & heilpraktische Behandlungen
Ambulante ärztliche und heilpraktische Behandlungen für Beamte und Beamtenanwärter sind grundsätzlich beihilfefähig, allerdings müssen diese medizinisch notwendig und angemessen sein. Für ambulante psychotherapeutische Behandlungen gelten spezielle Regelungen. Die Kosten für eine heilpraktische Behandlung ist bis zur Höhe vergleichbarer Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gerechtfertigt.
Beihilfefähige Honorarbemessungen
Honorarbemessungen werden ohne besondere Begründung als beihilfefähig anerkannt, wenn sie den 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht überschreiten. Liegt eine Honorarbemessung über diesem Schwellenwert, muss die Ärztin/der Arzt dies ausreichend patientenbezogen begründen. In diesem Fall können Honorarbemessungen unter bestimmten engen Voraussetzungen bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz als beihilfefähig anerkannt werden. Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie von der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Dies gilt zum Beispiel für Impfungen gegen Polio (Kinderlähmung), Mumps, Masern, Röteln, Hepatitis-B, Diphtherie, Tetanus und Grippe. Die Impfung gegen humane Papillomaviren der Typen HPV 16 und HPV 18 (Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs) ist für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beihilfefähig.
Merkblatt zu beihilfefähiger ambulanter ärztlicher Behandlungen
Ein Merkblatt zur Beihilfefähigkeit ambulanter ärztlicher und heilpraktischer Behandlungen findet sich unter „Downloads“. Es beschäftigt sich insbesondere mit der Frage, wann Honorarbemessungen angemessen sind.
Arzneimittel & Medikamente
Ob ein Arzneimittel für Beamte beihilfefähig ist oder nicht, kann häufig nur im Einzelfall und nach Kenntnis der Diagnose und der jeweils verordneten Arzneimittel entschieden werden, denn die grundsätzlichen Regelungen sehen verschiedene Ausnahmen vor. Im Zweifel sollte der Arzt beziehungsweise der Heilpraktiker nach Arzneimitteln gefragt werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.
Für alle Personen gilt:
Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Nahrungsergänzungsmittel) und bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z. B. Anti-Aging-Mittel, Appetitzügler und Haarwuchsmittel).
Ebenso nicht beihilfefähig sind Mittel, die mit dem Begriff „traditionell angewendet“ zur Stärkung oder Kräftigung, zur Besserung des Befindens, zur Unterstützung der Organfunktion, zur Vorbeugung oder als mild wirkendes Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden.
Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt:
Die Beihilfe wird sowohl für verschreibungspflichtige als auch für nicht verschreibungspflichtige, sowie für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel für Beamte gewährt, sofern sie in Deutschland zugelassen sind.
Bei Personen über 18 Jahren gilt:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind, sind beihilfefähig, sofern sie nicht nach der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) von der Verordnung ausgeschlossen sind. Von dieser Einschränkung (zum Beispiel für Arzneimittel gegen Erkältung), gibt es allerdings Ausnahmen. Die Arzneimittel-Richtlinie kann im Internetportal des Gemeinsamen Bundesausschusses eingesehen werden.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel kann einem Beamten nur dann Beihilfe gewährt werden, wenn das Medikament in Deutschland zugelassen und apothekenpflichtig ist und bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
ODER wenn sie in Deutschland zugelassen und apothekenpflichtig sind und begleitend zu einer Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation).
ODER wenn sie in Deutschland zugelassen und apothekenpflichtig sind und zur Behandlung von schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch verschreibungspflichtiger Arzneimittel aufgetreten sind.
ODER wenn sie sich in der klinischen Erprobung für die Behandlung bestimmter schwerwiegender Erkrankungen befinden.
ODER wenn sie apothekenpflichtig und in Deutschland mit in der Verwaltungsvorschrift zu § 4 der Beihilfenverordnung genau definierten Wirkstoffen zur Behandlung von dort ebenfalls genannten Indikationen zugelassen sind.
In diesem Fall muss die beihilfeberechtigte Person oder der Arzt nachweisen, dass das Medikament günstiger ist als das alternativ zur Verfügung stehende verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
Für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, die in Deutschland zugelassen sind, kann Beihilfe für bestimmte Indikationsgebiete gewährt werden, wenn der Arzt beziehungsweise Heilpraktiker bescheinigt, dass die Anwendung für diese Indikationsgebiete als Therapiestandard gilt. Die Indikationsgebiete sind in der Verwaltungsvorschrift zu § 4 der Beihilfeverordnung genannt.
Für beihilfeberechtigte Tarifbeschäftigte gelten für die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln weitere Einschränkungen.
Haushaltshilfe & Familienhilfe
Wird eine Haushaltshilfe für Beamte von der Beihilfe bezahlt?
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (Familien- und Haushaltspflegekraft) sind beihilfefähig, wenn ein Beihilfeberechtigter oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger wegen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder einem Sanatorium, den Haushalt nicht weiterführen kann. Sofern eine begründete ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, kann Beihilfe auch gewährt werden für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach dem stationären Aufenthalt oder für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach einer ambulanten Operation oder wenn durch Familien- und Haushaltspflege ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann (zum Beispiel bei einer Liegeschwangerschaft) oder wenn bei Alleinerziehenden eine Hilfe zur Haushaltsführung erforderlich ist. Und bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme § 7 Abs. 4 BVO. Sofern die den Haushalt führende Person nicht alleinerziehend ist, kann Beihilfe aber nur gewährt werden, wenn sie keiner oder nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Weitere Voraussetzungen sind, dass:
– keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
– dem Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person angehört, die pflegebedürftig oder jünger als 15 Jahre ist.
– Beihilfefähige Beträge sind derzeit pro Stunde 11,00 Euro. [Stand August 2022]
Bei einer stationären Unterbringung des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen ist eine Haushaltshilfe (Familien- und Hauspflegekraft) in der Regel nur von Montags bis Freitags notwendig und angemessen. Die Aufwendungen für die Pflegekraft sind daher an Samstagen und Sonntagen, an dienstfreien Tagen des Beihilfeberechtigten und in den Schulferien nicht beihilfefähig.
Die Haushaltshilfe (Familienpflegekraft und Haushaltspflegekraft) darf mit der Familie weder verwandt noch verschwägert sein und in deren Haushalt nicht schon als Haushaltshilfe oder Ähnliches beschäftigt sein. Eine entsprechende Erklärung muss neben einer Quittung über die tatsächliche Entschädigungshöhe dem Beihilfeantrag beigelegt werden.
Geburt
Zahlt die Beihilfe einen Zuschuss zur Geburt?
Bei Geburten wird ein Zuschuss für die Säuglingsausstattung und Kleinkinderausstattung gezahlt, jedoch leider nicht in jedem Bundesland. Im Saarland, Bremen und Hamburg erhalten Sie 128,00 Euro, in Rheinland-Pfalz und Sachsen 150,00 Euro, in NRW 170,00 Euro und in Baden-Württemberg 250,00 Euro pro Kind.
Dem Beihilfeantrag (Nummer 6 d) müssen Sie die Geburtsurkunde in Kopie beifügen.
Außerdem wird Beihilfe zu den durch die Geburt veranlassten Aufwendungen für die Hebamme, die Schwangerschaftsüberwachung, die Ärztin/den Arzt und die Arzneien sowie zu den Fahrtkosten gewährt. Rechtsgrundlagen für die beihilfefähigen Aufwendungen für die Betreuung durch eine Hebamme in NRW finden sich z.B. im Landeshebammengesetz (LHebG NRW) und in der Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen (HebGO NRW).
Rückbildungsgymnastik ist beihilfefähig, wenn sie in den ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt fortgeführt wird. Wickelvorbereitungskurse und/oder Geburtsvorbereitungskurse für Männer sind nicht beihilfefähig.
Zusammenfassung
Gibt es eine spezielles Formular zur Beantragung des Geburt – Zuschusses?
Nein, im Beihilfeantrag finden Sie dafür den separaten Punkt, Nr. 6 d.
Wo beantragt man den Beihilfe-Zuschuss?
Den Zuschuss können Sie direkt bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle beantragen.
Welche Unterlagen werden noch benötigt
Die Geburtsurkunde in Kopie muss dem ausgefüllten Beihilfeantrag beiliegen.
Heilbehandlungen
Diese Heilbehandlungen für Beamte sind in der Beihilfe beihilfefähig ärztlich verordnete, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen (wie z. B. Krankengymnastik, Massagen oder Fangopackungen) sind im notwendigen und angemessenen Umfang bis zu den vom Finanzministerium vorgegebenen Höchstbeträgen beihilfefähig.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie von Angehörigen der Heilberufe und Hilfsberufe durchgeführt werden, zum Beispiel von Krankengymnasten oder Masseuren, nicht etwa von Gymnastiklehrern oder Kosmetikern.
Elektrotherapie
Ultraschallbehandlung – auch Phonophorese, Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) , Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) , gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen, Iontophorese , Zwei- oder Vierzellenbad, Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe.
Ergotherapie/Beschäftigungstherapie
Ziel der Ergotherapie ist das Fähigkeiten, die dem Patienten fehlen, neu erworben oder wiederhergestellt werden. Abhängig vom Krankheitsbild gibt es verschiedene Therapieansätze, die alle das Ziel haben, die kognitiven und sensorischen Fähigkeiten wiederherzustellen. Auch die Förderung von handwerklichen Fähigkeiten oder das Training sozialer Kompetenzen und Alltagsfertigkeiten gehören dazu.
Erstattet werden im Bereich der Ergotherapie durch die Beihilfe: Einzelbehandlungen bei motorischen Störungen, bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen und bei psychischen Störungen.
Inhalationen
Diese werden vom Arzt bei Erkrankungen der Atemwegsorgane verordnet. Erstattet werden im Bereich der Inhalationen durch die Beihilfe:
Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung, Radon-Inhalation im Stollen oder auch Radon-Inhalation mittels Hauben.
Kältebehandlungen und Wärmebehandlungen
Erstattet werden im Bereich der Kältebehandlungen und Warmbehandlungen durch die Beihilfe:
Eisanwendung, Kältebehandlung wie z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung, Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke, Eisteilbad, Heißluftbehandlung oder Wärmebehandlung (Glühlicht, Strahler – auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile.
Krankengymnastik & Bewegungsübungen
Erstattet werden im Bereich der Krankengymnastik durch die Beihilfe:
Krankengymnastische Behandlung auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, Bewegungsübungen, orthopädisches Turnen, Gerätegestützte Krankengymnastik , Extensionsbehandlung (z. B. Extensionstisch, Glissonschlinge, Perl’sches Gerät, Schrägbrett, Schlingentisch).
Lichttherapie
Erstattet werden im Bereich der Lichttherapie durch die Beihilfe:
Behandlung mit Ultraviolettlicht als Einzelbehandlung oder in einer Gruppe, Reizbehandlung eines oder mehrerer umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht Quarzlampendruckbestrahlung eines oder mehrerer Felder.
Logopädie
Erstattet werden im Bereich der Logopädie durch die Beihilfe:
Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen wird einmal je Behandlungsfall erstattet, Einzelbehandlung oder Gruppenbehandlungen bei Sprechstörungen, Sprachstörungen und Stimmstörungen.
Massagen
Erstattet werden im Bereich der Massagen durch die Beihilfe:
Massagen und Spezialmassagen einzelner oder mehrerer Körperteile (Bindegewebsmassage, Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Periostmassage, Bürstenmassage und Colonmassage.
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodde
Unterwasserdruckstrahlmassage – einschließlich der erforderlichen Nachruhe.
Packungen, Hydrotherapie und Bäder
Erstattet werden im Bereich Bäder und Hydrotherapie durch die Beihilfe:
Heiße Rolle, Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile (bei Verwendung von z. B. Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick, Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm ), Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss, Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss, Abklatschung, Abreibung, Abwaschung, Ansteigendes oder absteigendes Teilbad oder Vollbad, Wechsel-Teilbad oder Wechsel-Vollbad , Bürstenmassagebad, , Naturmoor-Halbbad oder Vollbad , Sandbäder – Teilbad oder Vollbad, Sole-Photo-Therapie, Medizinische Bäder mit Zusätzen (z. B. ätherische Öle, spezielle Emulsionen, vegetabilische Extrakte, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze ), Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad), Radon-Bad
Jede der Behandlungen immer einschließlich der erforderlichen Nachruhe.
Podologische Therapie
Die Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Nur mit dieser Diagnose sind Hornhautabtragung und /oder Nagelbearbeitung an einem Fuß oder beiden Füßen beihilfefähig.
Hilfsmittel
Hilfsmittel für die Beihilfe beantragt werden soll, müssen vor dem Kauf von einer/einem Ärztin/Arzt beziehungsweise Heilpraktiker/in schriftlich verordnet werden. Bei Brillen oder Kontaktlinsen gilt dies in der Regel nur für die erstmalige Anschaffung. Für einige Hilfsmittel muss außerdem vor dem Kauf die Anerkennung der Beihilfestelle eingeholt werden.
Reparaturkosten sind grundsätzlich beihilfefähig.
Für die Betriebskosten muss ein Eigenanteil von 100 Euro pro Kalenderjahr geleistet werden. Mietgebühren sind beihilfefähig, wenn sie nicht über den entsprechenden Anschaffungskosten liegen. Einige Krankenversicherungen stellen ihren Versicherten bestimmte Hilfsmittel (Atemmonitore für Säuglinge, CPAP-Geräte, elektronische Lesehilfen, Infusionspumpen, Inhalationsapparate, Krankenfahrstühle und Sauerstoffgeräte) kostenlos zur Verfügung.
Sollte eines dieser Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können, muss die/der Versicherte dies durch eine Bescheinigung der Versicherung nachweisen.
Nur dann kann Beihilfe für die Anschaffung dieser Hilfsmittel gewährt werden.
Ohne vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle können bestimmte Hilfsmittel gekauft werden, wenn diese nicht mehr als 1000 Euro kosten
ODER
wenn sie in der Liste genannt sind, die unter „Downloads“ bereitgestellt ist.
(Für einige dieser Hilfsmittel sind jedoch nur bestimmte Höchstbeträge beihilfefähig.)
Nur mit vorheriger Anerkennung durch die Beihilfestelle dürfen Hilfsmittel gekauft werden, die nicht in der unter „Downloads“ bereitgestellten Liste genannt sind und mehr als 1000 Euro kosten.
Nicht beihilfefähig sind Gegenstände, die auch im täglichen Leben benutzt werden oder Gegenstände des täglichen Lebens ersetzen können (zum Beispiel Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsstrümpfe oder -schuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken oder Rheumaunterwäsche sowie Wärmflaschen).
Für beihilfeberechtigte Tarifbeschäftigte gelten für die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln weitere Einschränkungen.
Kostendämpfungspauschale
Wie viel Beihilfe wird gezahlt?
Generell gilt: Die Beihilfe, die Versicherungsleistungen und die Leistungen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Arbeitsvertrags gezahlt werden, dürfen insgesamt 100 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen.
Bemessungssätze
Beihilfe wird bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, an dem die Aufwendungen entstanden sind.
Der Bemessungssatz beträgt für Beihilfeberechtigte mit höchstens einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 Prozent und für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur einer 70, der andere 50 Prozent Beihilfe. Beide müssen vorab in der Erklärung zum Bemessungssatz festlegen, wer von ihnen den höheren Bemessungssatz erhalten soll. Diese Festlegung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden.
Versorgungsempfänger(innen), auch Witwen und Witwererhalten 70 Prozent, berücksichtigungsfähige Ehepartner(innen) 70 Prozent und berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.
Kostendämpfungspauschale
Die Beihilfe wird grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe einer/eines Bediensteten zu dem Zeitpunkt, an dem ihr/sein erster Antrag in einem Kalenderjahr bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Kostendämpfungspauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
Außerdem vermindert sich die Pauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sowie bei beurlaubten Beamten.
Die Belastungsgrenze
Für Beamte gilt seit dem 1. Januar 2010 eine Belastungsgrenze. Demnach darf die Summe aus der Kostendämpfungspauschale, dem Eigenanteil für Material- und Laborkosten bei der Versorgung mit Zahnersatz sowie dem Eigenanteil für Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten zwei Prozent der Bruttojahresbezüge des Vorjahres nicht überschreiten.
Krankenbeförderungen
Aufwendungen für die Beförderung einer/eines Erkrankten und –falls erforderlich– einer Begleitperson sind grundsätzlich nur für Fahrten zu Orten beihilfefähig, die über 30 Kilometer vom Wohnort, Behandlungsort oder Aufenthaltsort entfernt sind. Die Fahrt mit einem Taxi ist auch innerhalb dieses Umkreises beihilfefähig, wenn diese (z. B. bei einem Beinbruch) unvermeidbar war.
Beihilfe kann bis zur Höhe der Kosten gewährt werden, die für die Fahrt in der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel anfallen, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen berücksichtigt werden müssen.
Höhere Fahrtkosten und Transportkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren.
Wurde in diesem Fall ein Privatwagen benutzt, beträgt die Beihilfe höchstens 0,30 Euro pro Kilometer.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Hinfahrt und Rückfahrt zum Kurort, Aufwendungen für die Mitnahme weiterer Personen bei der Benutzung eines Privatwagens, die Mehrkosten für Hinfahrten und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine Behandlung möglich wäre, Aufwendungen für den Rücktransport wegen einer Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthalts und Gesonderte Aufwendungen für die Gepäckbeförderung.
Künstliche Befruchtung
Künstliche Befruchtung sind nicht immer beihilfefähig
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig, die alle zugleich erfüllt sein müssen.
Es muss ärztlich festgestellt worden sein, dass die Maßnahme erforderlich ist und dass hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. (Wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, besteht keine hinreichende Aussicht mehr.)
Der Maßnahme darf keine medizinisch nicht notwendige Sterilisation vorhergegangen sein.
Die Personen, die die Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
Die Ehegatten müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Die Ehefrau darf höchstens 39 Jahre, der Ehemann höchstens 49 Jahre alt sein.
Es dürfen nur Eizellen und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahme von einer Ärztin/einem Arzt über die medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte der Behandlung unterrichten lassen. Diese(r) darf die Behandlung nicht selbst durchführen und muss an eine der Ärztin/einen Arzt oder Einrichtungen überweisen, denen eine Genehmigung für die Durchführung künstlicher Befruchtungen erteilt worden ist.
Es ist nur eine begrenzte Anzahl von Versuchen beihilfefähig. Maßgeblich sind die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
Für die Aufteilung der Kosten gilt:
Die Maßnahmen zur Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des männlichen Samens sind dem Mann zuzuordnen.
Die Maßnahmen zur Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, die Hormonbehandlung und die Beratung sind der Frau zuzuordnen.
Für die Kryokonservierung (das Einfrieren) von Samenzellen oder Eizellen oder Embryonen wird keine Beihilfe gezahlt.
Kuren & Rehabilitationen
Beihilfe für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen wird nur gewährt, wenn zuvor eine Amtsärztin/ein Amtsarzt in einem Gutachten die Notwendigkeit der Maßnahme festgestellt hat und die Beihilfestelle aufgrund dieses Gutachtens die Beihilfefähigkeit der Maßnahme anerkannt hat. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ist beizulegen.
Im Kalenderjahr, in dem die Maßnahme beantragt wird, und in den drei vorausgegangenen Jahren darf noch keine Kur oder Reha-Maßnahme durchgeführt worden sein. In kürzerem Abstand sind Kuren und Reha-Maßnahmen nur dann beihilfefähig, wenn die Amtsärztin/der Amtsarzt dies aus zwingenden medizinischen Gründen für notwendig hält.
Man unterscheidet zwischen:
– ambulante Reha-Maßnahmen
– stationäre Reha-Maßnahmen
– ambulante Kuren (früher Heilkuren)
– Müttergenesungs- oder Mutter-/Vater-Kind-Kuren
Leistungen bei Unfall
Welche Regelungen gelten bei einem Unfall?
Unfälle in der Freizeit sind grundsätzlich beihilfefähig. Aufwendungen, die durch Unfälle verursacht worden sind, können grundsätzlich nur dann über die Beihilfe abgerechnet werden, wenn sich die Unfälle in der Freizeit ereignet haben. Bei jeder Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen könnte, muss im Beihilfeantrag angegeben werden, ob dem so ist. Falls ja, ist dem Antrag ein Unfallbericht beizufügen. Diesem muss zu entnehmen sein, wo und wie sich der Unfall ereignet und wer ihn verursacht hat. Die Aufwendungen, die durch Unfälle von Kindern im Kindergarten oder in der Schule entstanden sind, müssen bei dem Einrichtungsträger geltend gemacht werden. Zu den Restkosten kann gegebenenfalls eine anteilige Beihilfe gewährt werden. Bei Dienstunfällen ist der personalverwaltenden Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen.
Leistungen im Ausland
Was zahlt die Beihilfe an Leistungen im Ausland?
Zur Beihilfe und deren Leistungen im Ausland sei hier die Bundesbeihilfeverordnung zitiert:
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder
3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im
Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
11 Zu § 11 Aufwendungen im Ausland
11.1 Zu Absatz 1
11.1.1 ¹Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. ²Beihilfefähige Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbeteiligungen sind zu beachten. ³Bei privaten Krankenhäusern ist eine Vergleichsberechnung entsprechend § 26 Abs. 2 durchzuführen.
11.1.2 Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem Tag der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
11.1.3 ¹Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1000 Euro ist eine Übersetzung beizufügen. ²
Bis 1000 Euro ist eine kurze Angabe der Antragstellerin oder des Antragstellers über Art und Umfang der Behandlung ausreichend
11.1.4 Für die beihilfefähigen Aufwendungen von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ständigem Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als Wohnort
a) bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Sitz der Festsetzungsstelle,
b) bei den übrigen Beihilfeberechtigten der Dienstort.
11.1.5 Befindet sich ein Heimdialysepatient vorübergehend aus privaten Gründen außerhalb der Europäischen Union, sind die Aufwendungen beihilfefähig, die im gleichen Zeitraum bei Durchführung einer ambulanten Dialyse in der der Wohnung am nächsten gelegenen inländischen Dialyseeinrichtung entstanden wären.
11.1.6 ¹Aufwendungen für Behandlungen in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang (Schweiz) gelten als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden, wenn nach Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes eine Behandlung
unter Einfluss von Hochgebirgsklima medizinisch indiziert ist. ²Der Umfang der Beihilfefähigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht im Einzelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 26 medizinisch indiziert ist. ³Bei einer Krankenhausbehandlung entfällt die Vergleichsberechnung nach § 26 Abs. 2.
11.1.7 Wird eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger wegen Neurodermitis oder Psoriasis am Toten Meer (Ein Boqeg, Salt Land Village, Sdom) behandelt, sind aus diesem Anlass entstehende Aufwendungen im gleichen Umfang wie Aufwendungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 beihilfefähig, wenn die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ohne hinreichenden Heilerfolg ausgeschöpft sind, durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Pflege
Welche Leistungen übernimmt die Beihilfe in der Pflege?
1. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Pflegegrad
2. Pflegebedürftigkeit maßgeblich für Einteilung in den Pflegegrad
3. Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung ist §15 SGB XI
4. Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege nicht immer absetzbar (sog. Hotelkosten)
5. Höchstbeträge für beihilfefähige Pflegedienstleistungen
6. Beantragen Sie schnellstmöglich Beihilfe für Pflegeleistungen
1. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Pflegegrad
Die Beihilfe steht jedem zu, der wegen einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist und die Hilfe einer Pflegeperson in Anspruch nehmen muss. Wie hoch die Beihilfe ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Pflegebedürftigkeit. Diese ist in fünf Stufen unterteilt. Mit dem 2012 vom Deutsche Bundestag verabschiedeten Pflegenausrichtungsgesetzes wird oftmals ein erhöhter Betreuungsbedarf zugesichert, für den der Bund einen zusätzlichen Beitrag leistet.
Für privat zusatzversicherte Beamte obliegt die Einschätzung des Bedarfs der MedicProof GmbH, die zu einem Verband der privaten Krankenversicherer zählt. Bei gesetzlich Versicherten wird die Beurteilung vom medizinischen Dienst oder der Krankenkasse übernommen.
2. Pflegebedürftigkeit maßgeblich für Einteilung in den Pflegegrad
Um eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zu bekommen, wird durch einen Gutachter der Umfang des täglichen Hilfebedarfs eingeschätzt. Dafür muss der Pflegebedürftige einen Fragebogen ausfüllen und zusätzlich ein ergänzendes Gespräch mit dem Gutachter und den Angehörigen oder dem Pflegepersonal führen. Hierbei sollen die noch vorhandenen Alltagskompetenzen des Pflegebedürftigen festgestellt werden. Resultierend daraus, wird die tägliche Unterstützungsleistung durch das Pflegepersonal festgelegt.
Mit den gewonnenen Erkenntnisse wird einer der fünf Pflegegrade (1, 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 15 SGB XI) zugewiesen.
3. Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung ist §15 SGB XI
Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems, das den Grad der Einschränkung erfasst. Es wird in die folgenden sechs Bereiche unterteilt:
- – Bewältigung krankheitsbedingter oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen
- – Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
- – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- – Mobilität
- – Selbstversorgung
- – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Für die Gewährung von Leistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind Pflegebedürftige solche Personen, die einem der fünf Pflegegrade zuzuordnen sind:
Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind Personen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 sind Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3
Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 sind Personen mit schweren Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4
Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5
Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
4. Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege nicht immer absetzbar (sog. Hotelkosten)
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und Beihilfen variiert je nachdem, ob die Pflege ambulant zu Hause oder stationär in einem Pflegeheim geleistet wird. Im Falle einer stationären Pflege übernimmt die Beihilfe den Anteil der reinen Pflegeleistung. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die aufkommenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung von den Bundesbeamten und Beamten in einigen Bundesländern selbst getragen werden müssen und somit nicht beihilfefähig sind. In Einzelfällen wird hier allerdings eine Ausnahme gemacht, sollten die Kosten eine bestimmte Höhe überschreiten.
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen ist ein Zuschuss zur eigenen Finanzierung der sogenannten „Hotelkosten“ möglich.
5. Höchstbeträge für beihilfefähige Pflegedienstleistungen
Für beihilfefähige Pflegedienstleistungen sind Höchstbeträge festgelegt worden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Wie viel die Beihilfestelle tatsächlich für die häusliche Pflege zahlt, hängt zusätzlich davon ab, ob sich Familienangehörige um den Pflegebedürftigen kümmern oder ob der Bedarf für einen professionellen Pflegedienst vorliegt. Im Falle, dass Angehörige diese Leistung erbringen, wird deutlich weniger als die vorgegebenen Beihilfehöchstgrenzen bezahlt.
6. Beantragen Sie schnellstmöglich Beihilfe für Pflegeleistungen
Um Beihilfe für Pflegeleistungen zu bekommen, müssen Sie diese beantragen. Die Anträge für das jeweilige Bundesland sowie weiteres Infomaterial finden sie bei den Downloads zur Beihilfe auf unserer Homepage. Die Leistungen werden bei einem positiven Antrag in der Regel ab dem Monat der Antragstellung bezahlt. Sollten sie noch keinen zugeteilten Pflegegrad besitzen, muss dieser durch die private Pflegeversicherung eingeschätzt werden. Den Antrag auf Beihilfe können und sollten sie dann auch gleich dort stellen.
Weitere Informationen rund um das Thema Pflege finden Sie hier:
Sehhilfen
Sind Sehhilfen grundsätzlich beihilfefähig?
Für bestimmte Sehhilfen kann Beihilfe gewährt werden. Die erstmalige Anschaffung einer Sehhilfe muss ärztlich verordnet sein. Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung oder Folgebeschaffung einer Sehhilfe sind (außer bei einer Prismenbrille) ohne weitere ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn gegenüber der ursprünglich verordneten Ausführung keine Veränderungen (wie zum Beispiel eine Tönung der Brillengläser) vorgenommen wurden.
Bei Personen über 14 Jahren wird Beihilfe aber für eine Folgebeschaffung nur gewährt:
– Wenn sich die Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat.
– Für eine Ersatzbeschaffung (bei gleichbleibender Sehschärfe) nur für bestimmte Sehhilfen und nur dann gewährt, wenn seit der letzten Beschaffung bestimmte Zeiträume verstrichen sind.
Die Bestimmung der Sehschärfe (Refraktionsbestimmung) kann durch einen Optiker vorgenommen werden. Die Kosten dafür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
Brillen
Bei einer Brille sind nur die angemessenen Aufwendungen für die Gläser (nicht für die Fassung) beihilfefähig. Beihilfe für Sportbrillen kann nur für Schüler(innen) gewährt werden, die diese Brillen während des Schulsports tragen müssen.
Ist die Sehschärfe gleich geblieben, sind die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern bis zu 150 Euro pro Glas beihilfefähig, wenn seit der letzten Beschaffung vier Jahre verstrichen sind.
Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 11 Euro je Glas beihilfefähig. Die Kosten für eine Entspiegelung der Gläser sind nur dann beihilfefähig, wenn Sehwerte von 6 oder mehr Dioptrien vorliegen und außerdem augenärztlich höher brechende Gläser verordnet wurden.
Die Optikerrechnung muss den Grundpreis für einfache weiße Gläser (kein Kunststoff) und die Kosten für die jeweiligen Sonderausführungen einzeln ausweisen. Eine Preisaufschlüsselung sollte dem Beihilfeantrag beigefügt werden. Ein Formular dafür steht unter „Downloads“ zur Verfügung.
Kontaktlinsen (Haftschalen)
Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (Wegwerflinsen, Einmallinsen, Austauschsysteme) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Bei anderen Kontaktlinsen wird Beihilfe grundsätzlich nur bis zur Höhe der Aufwendungen gewährt, die bei der Anschaffung einer Brille beihilfefähig wären.
Darüber hinausgehende Aufwendungen können nur als beihilfefähig angesehen werden, wenn der Sehfehler durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend korrigiert werden kann. Die medizinische Indikation ist nachzuweisen. In diesem Fall ist auch die Benetzungsflüssigkeit (Betriebsmittel) beihilfefähig, wobei allerdings ein Eigenanteil von 100 Euro pro Kalenderjahr geleistet werden muss.
Ist die Sehschärfe gleich geblieben, sind die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von weichen Kontaktlinsen bis zu 100 Euro je Kontaktlinse beihilfefähig, wenn seit der letzten Beschaffung zwei Jahre verstrichen sind.
Diese Sehhilfen sind nicht beihilfefähig
Kontaktlinsen, die nur zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, zum Beispiel als Sportlehrer/in erforderlich sind.
Mehrkosten für Kontaktlinsen, die die Augenfarbe verändern oder verstärken sollen.
Reinigungsmittel und Pflegemittel für Kontaktlinsen.
Stationäre Krankenhausaufenthalte
Werden Krankenhausaufenthalte von der Beihilfe übernommen?
Stationäre Krankenhausbehandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Bei stationären Krankenhausbehandlungen sind neben den Kosten für die reguläre Behandlung auch die privatärztliche Behandlung und die Unterbringung im Zweibettzimmer als Wahlleistungen beihilfefähig. Unter bestimmten Umständen müssen Beihilfeberechtigte jedoch einen Eigenanteil tragen. Dieser Selbstbehalt ist pro Person für maximal 30 Tage je Kalenderjahr zu leisten.
Privatärztliche Behandlung
Für privatärztliche Behandlung beträgt der Eigenanteil 10 Euro pro Tag.
Unterbringung im Zweibettzimmer
Für die Unterbringung im Zweibettzimmer beträgt der Eigenanteil 15 Euro pro Tag. Zweibettzimmerzuschläge sind außerdem nur bis zu der zwischen den einzelnen Krankenhäusern und privaten Krankenversicherern vereinbarten Höhe beihilfefähig.
Unterbringung in einer Privatklinik
Für die Unterbringung in einer Privatklinik beträgt der Eigenanteil 25 Euro pro Tag. Außerdem beschränkt sich die Beihilfefähigkeit auf die Pflegesätze und Fallpauschalen, die bei einer Behandlung in der nächstgelegenen Universitätsklinik angefallen wären.
Sterbehilfe
Da Sterbehilfe in Deutschland zur Zeit nicht erlaubt ist, ist diese auch nicht beihilfefähig.
Im Sinne der Beihilfe gibt es allerdings Leistungen, die nach dem Tod des Beihilfeberechtigten greifen. So wird ein Sterbegeld nach § 18 des BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) gezahlt.
Die Leistung Sterbegeld gliedert sich wie folgt
§ 18 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, ergänzend eine private Vorsorge zum Sterbegeld zu treffen. Der besseren Übersicht wegen haben wir hier für Sie einen Vergleichsrechner zur Verfügung gestellt. Sie können so mit verschiedenen Summen Musterberechnungen erstellen und vergleichen.
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen
Sind zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung beihilfefähig?
Zahnärztliche Behandlungen sind beihilfefähig, wenn sie zahnmedizinisch notwendig und angemessen sind.
Für Leistungen, die nur auf Verlangen von Patientinnen/Patienten erbracht werden – etwa die Entfernung von Amalgamfüllungen und ihr Ersatz – wird daher keine Beihilfe gewährt. Honorarbemessungen werden ohne besondere Begründung als beihilfefähig anerkannt, wenn sie den 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht überschreiten.
Liegt eine Honorarbemessung über diesem Schwellenwert, muss die Zahnärztin/der Zahnarzt dies ausreichend patientenbezogen begründen. In diesem Fall können Honorarbemessungen unter bestimmten engen Voraussetzungen bis zum 3,5-fachen GOZ-Satz als beihilfefähig anerkannt werden.
Kieferorthopädische Behandlung für unter 18-jährige
Kieferorthopädische Maßnahmen sind grundsätzlich nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn noch keine 18 Jahre alt ist. Die Altersbegrenzung gilt allerdings nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirugische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Zahnersatz, Inlays, Implantate, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sind nicht generell beihilfefähig.
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Zahnersatz, Inlays, implantologische Leistungen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit Zahnersatz und Inlays stehen, in den meisten Bundesländern (Ausnahmen: NRW) nur dann beihilfefähig, wenn die Widerrufsbeamtinnen/-beamte unmittelbar vor ihrer Ernennung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt oder berücksichtigungsfähige Personen bei Beihilfeberechtigten waren oder wenn die Leistungen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen.
Für beihilfeberechtigte Tarifbeschäftigte gelten ebenfalls bestimmte Einschränkungen. Detaillierte Informationen finden sich in einem Merkblatt unter „Downloads zu Beihilfe“.
Für alle anderen Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt:
Bei Zahnersatz (wie Zahnkronen oder Brücken) wird Beihilfe in Höhe von 60 Prozent der Material- und Laborkosten gewährt.
Nur in NRW sind es 70 %. Mehraufwendungen für Material für Verblendungen und Vollkeramikkronen sind in dieser Höhe allerdings nur für die Zähne 1 bis 6 beihilfefähig; wenn eine Brückenversorgung über Zahn 6 hinausreicht, kann jedoch auch zu diesen Verblendungskosten Beihilfe in dieser Höhe gewährt werden.
Die Material- und Laborkosten für eine zusätzlich durchgeführte zahnerhaltende (konservierende) Behandlung müssen in der Rechnung gesondert aufgeführt werden. Ein Merkblatt zur Beihilfe für zahnärztliche Behandlungen und Zahnersatz findet sich unter „Downloads zu Beihilfe“.
Inlays (Einlagefüllungen) beihilfefähig
Bei einer Versorgung mit Inlays (Einlagefüllungen) sind Materialkosten und Laborkosten zu 100 Prozent beihilfefähig.
Im Zahnbereich einschließlich aller damit verbundenen zahnärztlichen Leistungen sind grundsätzlich nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig. Wenn keine dieser Indikationen vorliegt, eine herkömmliche Zahnersatzversorgung aber grundsätzlich beihilfefähig wäre, können dennoch für maximal zwei Implantate pro Kieferhälfte jeweils 500 Euro Beihilfe gewährt werden – zusätzlich zu den Aufwendungen für den auf den Implantaten angebrachten Zahnersatz (Suprakonstruktion). Bei einer Suprakonstruktion können für die Kronen die Leistungen nach GOZ 2200 oder 5000 als beihilfefähig anerkannt werden. Bereits vorhandene Implantate, für die keine dieser Indikationen vorlag, müssen allerdings auf die Zahl der Implantate angerechnet werden. Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion 300 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit den Pauschalbeträgen sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen abgegolten.
Indikationen, bei denen weitergehende Beihilfe für Implantate gewährt werden kann (sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt), sind:
Größere Kieferdefekte oder Gesichtsdefekte durch Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten, Operationen infolge von Osteopathien, angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder Unfälle.
Dauerhaft bestehende Mundtrockenheit (Xerostomie), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung.
Die genetische Nichtanlage von Zähnen, wenn weniger als acht Zähne pro Kiefer angelegt sind.
Nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mundbereich und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken).
Implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Oberkiefer oder Unterkiefer. (Beihilfefähig sind aber höchstens die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen bereits Beihilfe gewährt wurde.)
Einzelzahnlücken, allerdings nicht, wenn beide Nachbarzähne überkront sind.
Freiendlücke, wenn zumindest de Zähne 6, 7 und 8 fehlen.
Das Formblatt für die zahnärztliche/kieferorthopädische Bescheinigung über das Vorliegen dieser Indikationen steht unter „Downloads zu Beihilfe“zur Verfügung.
Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfe ist, dass ein Kostenvoranschlag bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingereicht wird und diese vor Behandlungsbeginn aufgrund eines amtszahnärztlichen Gutachtens die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle. Die Beihilfefestsetzungsstelle kann auf die Einholung des amtszahnärztlichen Gutachtens verzichten, wenn zweifelsfrei keine der genannten Indikationen vorliegt.
Beihilfe für funktionsanalytische und – therapeutische Leistungen
Beihilfe für funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen kann nur im Rahmen einer funktionellen Gebissanalyse gewährt werden. Bei einer prothetischen Versorgung sind diese Leistungen allerdings nur bei einer umfangreichen Gebisssanierung beihilfefähig, und zwar nur dann, wenn die regelrechte Schlussbisslage anderweitig nicht mehr sicher festgestellt werden kann. In diesem Fall muss dem Beihilfeantrag der gesetzlich vorgeschriebene Befunderhebungsbogen beigefügt sein.
Wichtige Informationen zur Beihilfeergänzungsversicherung
Die Auswahl der richtigen Beihilfeergänzungsversicherung unter Berücksichtigung der im jeweiligen Tarif enthaltenen Leistungen ist für Beamtenanwärter oder Beamte sehr wichtig zur Vermeidung späterer Leistungsdefizite und Zusatzkosten.
Eine umfassende Beratung, welche Ihnen alle Informationen liefert, ist deshalb sehr wichtig.