In Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt die Beihilfeverordnung des Bundes.

Mit der neunten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zum 01. Januar 2021 wurde die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten/innen und Lebenspartner/innen auf 20.000 Euro angehoben. Es zählen hierbei die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor der Beantragung der Beihilfe. Dies ist mit einer Kopie des Steuerbescheides nachgewiesen werden.

In Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige bis zu 18.000 Euro selbst verdienen.

In Brandenburg dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige nur bis zu 17.000 Euro verdienen.

In BadenWürttemberg gilt ab 2021 ebenfalls die höhere Einkommensgrenze von 20.000 Euro.

In Nordrhein-Westfalen gilt ab 2022 ebenfalls die höhere Einkommensgrenze.

In Sachsen dürfen Angehörige Beihilfeberechtigter bis zu 18.000 Euro selbst verdienen, aber hier setzt die Beihilfestelle zur Berechnung nicht nur das Jahreseinkommen eines Jahres an, sondern den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

In Bremen dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige nur bis zu 12.000 Euro selbst verdienen.

In Hessen wurde zum 01.01.2021 die Einkommensgrenze auf das Zweifache (vorher das Einfache) des steuerlichen Grundfreibetrages auf das zweite Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt. Das Doppelte des Grundfreibetrages beträgt im Jahr 2022 20.694 Euro.

In Rheinland-Pfalz gilt die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000 Euro bei allen Antragstellungen ab dem 01.01.2021. Bei früheren Antragstellungen war der steuerliche Grundfreibetrag maßgeblich.

Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Angehörige

Bei der Mehrzahl der Länder und dem Bund ist die Beihilfe wie folgt gestaffelt und wird wie folgt gewährt:
80 % – Kinder, 80 % – Waisen, 70 % – Ehegatten

Wichtig! Für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen und Hessen gelten länderspezifische Regelungen:
In Baden-Württemberg gilt: 80 % – Kinder, 80 % – Waisen, 50 % – Ehegatten

In Bremen und Hessen gilt: Mit jeder beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person (also Kinder und Ehegatte) um weitere 5 % (bis maximal 70 %). In Bremen bekommen zudem Polizeianwärter der Bereitschaftspolizei, Feuerwehrbeamte im aktiven Dienst 100 % Heilfürsorge.
In Hessen gilt zusätzlich eine 15 %-ige Erhöhung für den stationären Bereich.

Weitere Infos siehe Beihilfebemessungssätze.

Mehrere Beihilfeberechtigte treffen zusammen

Treffen mehrere Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften zusammen, so

  1. schließt eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger aus
  2. schließt eine Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem älteren Dienstverhältnis aus
  3. schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsbezugs aus; beginnen beide Versorgungsbezüge aber gleichzeitig schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus
  4. schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsbezugs aus einem eigenen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Bezugs von Witwengeld oder Witwergeld aus

Das Einkommen Angehöriger muss jährlich nachgewiesen werden

Angehörige Beihilfeberechtigter müssen Ihr Einkommen jährlich durch Vorlage einer Kopie des jeweils aktuellen Steuerbescheides nachweisen.

[Stand Juni 2022]

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