Ein Anspruch auf Elternzeit besteht unter anderem, wenn Sie

– mit Ihrem Kind,
– mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkind),
– mit einem Kind, das Sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut aufgenommen haben,
– mit einem Kind, das Sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,
– in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht – unabhängig von dem Anspruch auf Elterngeld – bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege kann die Elternzeit von bis zu drei Jahren ab der Aufnahme längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Die Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie können sie auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Das gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
Insgesamt kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden.

Der Antrag auf Elternzeit ist bei Ihrer Personaldienststelle zu stellen.

Erwerbstätigkeit und Elternzeit

Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden.

Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und Pflegeversicherungsbeiträgen

Da die Regelungen zur Erstattung von Beiträgen zwischen Bund und Ländern unterschiedlich sind, haben wir Ihnen hier eine Übersicht zum Download [1.892 KB] erstellt.

In Niedersachsen z.B. besteht der Anspruch auf die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 31 Euro im Monat, wenn die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin/des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. (nlbv niedersachsen). Auf Antrag können die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung über diesen Pauschbetrag hinaus bei Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 erstattet werden. Bei einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 während der Elternzeit entfällt die erhöhte Erstattung. Anwärterinnen und Anwärter können die erhöhte Erstattung ebenfalls erhalten.

Der Antrag auf Erstattung Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist bei Ihrer Bezügestelle zu stellen.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung (Kopie des Versicherungsscheins reicht nicht aus) über die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beizufügen. Tarife für Leistungen, die „Lücken“ und „Selbstbehalte“ bei der Beihilfe abdecken sollen (z.B. für wahlärztliche Leistungen, Krankenhaustagegeldtarife) oder Anwartschaftsversicherungen können nicht berücksichtigt werden. Beihilfeergänzungstarife (BE) können nach der neugefassten Vorschrift in die Erstattung einbezogen werden.

Wichtige Informationen zur Beihilfeergänzungsversicherung

Die Auswahl der richtigen Beihilfeergänzungsversicherung – unter Berücksichtigung der im jeweiligen Tarif enthaltenen Leistungen – ist für Sie als Beamtenanwärter oder Beamter sehr wichtig zur Vermeidung späterer Leistungsdefizite und/oder Zusatzkosten.
Eine umfassende Beratung ,welche Ihnen alle Informationen liefert, ist deshalb sehr wichtig.
Vereinbaren Sie deshalb mit den Experten von Info-Beihilfe einen Onlinetermin für Ihren unabhängigen Vergleich an.

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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