Der feine Unterschied – Wer ist dienstunfähig, wer ist berufsunfähig?

Wenn ein Beamtenanwärter (aber auch ein Beamter oder Referendar) seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, so spricht man in diesem Falle von Dienstunfähigkeit. Eine Dienstunfähigkeit kann man mit der Berufsunfähigkeit vergleichen, dennoch (und dies ist im Ernstfall sehr wichtig) ist sie nicht das “Gleiche”.

Das sollten Sie über die Berufsunfähigkeit wissen:

Berufsunfähig ist wer durch Krankheit, Unfall oder Invalidität unfähig ist weiterhin seinen Beruf auszuüben.
Die Teilberufsunfähigkeit ist eine Beeinträchtigung bei der eine Person ihren Beruf nur noch zum Teil ausüben kann. Ganz im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene gesundheitlich imstande wäre, einen anderen, jedoch gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit (erheblichen) Einkommenseinbußen verbundenen Beruf auszuüben.

Dies lässt sich auf die Tätigkeit von Beamten und Soldaten übertragen. Hier wird es als „Dienstunfähigkeit“ bezeichnet.

Dienstunfähig ist, wer als Beamter oder Soldat aufgrund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise auch psychische Erkrankungen bei Lehrkräften oder Polizeibeamten.

Wann gilt man als dienstunfähig?

Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat aufgrund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise auch psychische Erkrankungen bei Lehrkräften oder Polizeibeamten.
Die Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches oder sonstiges ärztliches Gutachten festgestellt. Je nach Status wird der Beamte oder Soldat bei Feststellung der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder aber entlassen.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Dienstunfähigkeit gleichzusetzen, aber eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit kann ggf. ein Indiz für eine Dienstunfähigkeit sein.

Diese einfachen Punkte bedeuten demnach aber auch das ein Beamter zwar nicht mehr in der Lage sein kann die dienstlichen Pflichten zu erfüllen, aber durchaus fähig sein kann andere Tätigkeiten auszuüben.
Je nach Dienstzugehörigkeit, Erfahrungsstufe und Ursache der Dienstunfähigkeit sind Beamte mehr oder weniger gut von der Seite des Dienstherren abgesichert.

Den genauen Grad der Absicherung können Sie durch eine Versorgungsanalyse in Erfahrung bringen. Diese erstellen die Experten von Info-Beihilfe gerne und kostenlos für Sie.
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Private Absicherung
Bei den unterschiedlichen Formen der privaten Absicherung gegen Dienstunfähigkeit Beamter ist eben dieser Punkt ein entsprechend großes Risiko.
Es gibt in vielen Bedingungswerken der Dienstunfähigkeitsversicherung keine deutlich lesbare Regelung. Oft wird eine Anordnung des Dienstherren zur Dienstunfähigkeit nicht mit der Berufsunfähigkeit gleichgestellt und der Versicherte erhält keine Leistung. Lediglich die Beamten auf Lebenszeit haben einen unbestreitbaren Anspruch auf Versorgung durch den Dienstherren und werden in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt. Beamte auf Widerruf und auf Probe werden jedoch in aller Regel bei Dienstunfähigkeit entlassen und sind dann auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger angewiesen. Aber auch Beamte auf Lebenszeit haben in den ersten Jahren lediglich eine Grundversorgung.

Noch schwieriger ist die Situation dann wenn hier nicht zumindest die 60 Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Dann besteht keinerlei Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente ( altes Recht ) oder Erwerbsminderungsrente ( neues Recht ).

Deshalb ist es sehr wichtig, dass das Bedingungswerk des gewählten Versicherers deutlich alle Beamten in den Versicherungsschutz einschließt und eine entsprechende Klausel für Dienstunfähigkeit beinhaltet.

 

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