Auch im Todesfall des Beamten greift die Beamtenversorgung für die Familienangehörigen. So erhalten hinterbliebene Ehegatten ein Witwen- oder Witwer Geld, bei den Waisen und Halbwaisen wird das Waisengeld gezahlt.
Zur Hinterbliebenenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld in Höhe der letzten Pension, das Witwen-und Witwer Geld, die Witwenabfindung, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Alle Regelungen sind grundsätzlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar.
Die Bezüge für den Sterbemonat
Die Erben erhalten die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats. Alle nicht oder nur teilweise ausgezahlten Bezüge für den Sterbemonat können auch an den Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.
Sterbegeld
Der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen erhalten beim Tod des Beamten, bzw. Ruhestandsbeamten, ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der Dienstbezüge aus Vollbeschäftigung, der Anwärterbezüge, des Ruhegehalts oder des Unterhaltsbeitrages.
Verstirbt die Witwe oder der Witwer, haben die Waisen Anspruch auf ein Sterbegeld in Höhe des zweifachen Witwen-/Witwergeldes.
Witwen-/Witwergeld
Für Witwen/Witwer besteht ein Anspruch auf Witwengeld von Beamten auf Lebenszeit oder Ruhestandsbeamten.
2001 wurde mit dem Versorgungsänderungsgesetz eingeführt, dass ein Witwengeld nicht beansprucht werden kann, wenn der verstorbene Beamte nicht eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte oder dienstunfähig aufgrund eines Dienstunfalls gewesen ist. Die Ehe muss mindestens ein Jahr angedauert haben.
Nach der Neuregelung beträgt die Höhe des Witwengeldes 55 % des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Tag seines Todes im Ruhestand getreten wäre.
Gemäß Paragraf 50 C des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich das Witwengeld monatlich um einen Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlages errechnet sich nach der Anzahl der Monate für Kindererziehungszeiten – höchstens jedoch bis zum Ablauf der Vollendung des drittens Lebensjahres des Kindes. Im Höchstfall beträgt die Anrechnungszeit somit 36 Monate. Die errechnete Monatszahl wird mit einem Faktor vervielfältigt, der zur Zeit 55 % eines gesetzlich bestimmten Bruchteils beträgt (des jeweils gerade geltenden Rentenwertes).
In jedem Fall ist eine Mindestwitwenversorgung zu zahlen. Zu dieser Mindestwitwenversorgung wird aber nicht noch ein zusätzlicher Kinderzuschlag gezahlt.
Waisengeld
Für Waisen gelten folgende Regelungen: Halbwaisen erhalten 12 %, Vollwaisen 20 % des Ruhegehaltes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise und nicht Witwen oder Witwer Geld berechtigt, wird ein Vollwaisengeld gezahlt.
Vom vollendeten 18. Lebensjahr an bis zum 27. Lebensjahr ist die Gewährung des Waisengeldes von einem Antrag des/der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.
Anmerkung: Auch hier gilt die durch das Versorgungsänderung Gesetz 2001 festgelegte Einschränkung, wenn die Voraussetzungen des Witwen- oder Witwergeldes gegeben ist.