Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe ist an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt. Das heißt bekommen Sie für Ihr Kind Kindergeld, ist Ihr Kind auch beihilfeberechtigt.
Höhe der Beihilfe
Als beihilfeberechtigte Person beträgt Ihr Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag (Beihilfeanspruch) 50 %.
Bei zwei oder mehr Kindern erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 %.
Wenn das zweite Kind später aus der Beihilfe herausfällt, sinkt der Beihilfeanspruch wieder von 70 % auf 50 %.
Ihre beihilfeberechtigten Kinder erhalten 80 % Beihilfeanspruch.
Besonderheiten zum Beihilfeanspruch in Bremen, Hessen und Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg entfällt der Beihilfeanspruch erst zum Ende des Jahres, in dem das Kind den Anspruch auf Kindergeld verliert. Auch beim Beamten selbst ändert sich folglich erst zum Ende des entsprechenden Jahres der Beihilfeanspruch. Der Beamte des Landes Baden-Württemberg behält allerdings nach wie vor seinen Bemessungssatz von 70 % auf Dauer, sobald er drei berücksichtigungsfähige Kinder hat bzw. hatte.
In den Ländern Hessen und Bremen sinkt der Beihilfeanspruch für jedes einzelne aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfallende Kind um 5 %-Punkte. Dies geschieht zum Ende des Monats, in dem der Kindergeldanspruch entfällt. Von der Reduzierung des Bemessungssatzes sind darüber hinaus auch der Beamte selbst sowie alle weiteren berücksichtigungsfähigen Personen betroffen.
Wir haben Ihnen hier eine PDF Beihilfe und Kindergeld bereitgestellt, welche die Regelungen der einzelnen Bundesländer wiedergibt.
Bei Fragen zur Krankenversicherung mit Ausscheiden aus der Familienversicherung geben wir Ihnen gern gesondert Auskunft. Schreiben Sie uns an: hesse[ät]info-beihilfe.de