Das Referendariat in Teilzeit
Ein Kind oder ein Pflegefall im nahen sozialen Umfeld, der das eigene Engagement fordert, ist im Studium eine Situation, die nur schwer zu managen ist. Im Referendariat allerdings grenzt das an ein unmögliches Unterfangen. Um seinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit ableisten zu wollen, gibt es nicht nur die obigen sozialen, sondern auch ganz profane finanzielle Gründe.
Bei den Überlegungen, ob das Referendariat in Teilzeit absolviert werden soll, darf nicht vergessen werden, dass sich dabei lediglich die Anzahl der zu haltenden Unterrichtsstunden reduziert wird. Alle anderen Aufgaben, beispielsweise Elternsprechstunden, Lehrerkonferenzen oder auch Elternabende können nicht verringert werden und müssen wie bei einem Vollzeitreferendariat geleistet werden. Meist kann auch die Zahl der Seminarstunden nicht gekürzt werden.
Das Beschäftigungsverhältnis während des Vorbereitungsdienstes entspricht in den meisten Ländern dem eines Beamten bzw. eines Beamten auf Widerruf.
Welche Länder ermöglichen ein Teilzeit-Referendariat?
Es gibt Bundesländer, die Anwärtern auf das Lehramt, falls diese minderjährige Kinder haben, die Möglichkeit gibt den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu leisten.
Dies ist bisher in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich.
Im Beamtengesetz von Rheinland-Pfalz (LBG §75, Abs. 5) wie auch dem des Saarlandes (SBG §79, Abs. 5) finden sich ebenfalls Regelungen für eine Teilzeitlösung während des Referendariats.
Seit November 2018 hat auch Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit geschaffen, die Stundenzahl auf 75 % zu reduzieren. Dies hat eine Verlängerung der Ausbildung von aktuell 18 auf 24 Monate zur Folge. (§ 8a OVP, NW eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018).
Mecklenburg-Vorpommern wird ab Februar diesen Jahres eine entsprechende Regelung treffen und auch in Bremen wird in Kürze eine Teilzeitlösung verwirklicht werden.
In diesen Bundesländern ist ein Referendariat in Teilzeit nicht möglich
Lediglich die Bundesländer Bayern, Brandenburg sowie Sachsen-Anhalt bieten bisher keine Möglichkeit, dass ihre Lehramtsanwärterinnen und Anwärter bei entsprechenden Voraussetzungen ihr Referendariat in Teilzeit zu absolvieren können.
Mit großer Wahrscheinlichkeit hat das fast verzweifelte Suchen nach Lehrkräften in den Bundesländern dieses Umdenken und die Umsetzung des Teilzeitgedankens vorangetrieben. Man erhofft sich eine Zunahme der Anzahl von Lehramtskandidaten durch die bessere Vereinbarung von Beruf und Familie durch die Teilzeitlösung.
In allen Bundesländern hat die Verringerung der Unterrichtsstunden auch eine Reduzierung der Unterrichtsbeihilfe zur Folge, genauso wie die Tatsache, dass sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert.
Erhebliche Unterschiede bei den Vorgaben zum Teilzeit-Referendariat
Allerdings bestehen in den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede in den Vorgaben für eine Teilzeit-Option des Referendariats.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Berlin
Das Land Berlin hat, wie einige der anderen Bundesländer auch, für Lehramtsanwärter die Möglichkeit geschaffen, den vorbereitenden Dienst in einer Teilzeitvariante zu absolvieren.
Voraussetzungen für Teilzeitreferendariat in Berlin
Anders als die übrigen Bundesländer macht es Berlin den Anwärtern einfach.
Hier sind keine besonderen Voraussetzungen, die in der Person des Referendars liegen müssen, erforderlich.
Ein besonderer Grund für das Ableisten des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit, wie etwa ein eigenes Kind oder ein naher Verwandter, der gepflegt werden muss, ist nicht notwendig.
Die einzige Voraussetzung für die Ableistung in Teilzeit ist der bereits mit der Bewerbung zu stellende Antrag auf dieselbe.
Wissen sollte man aber, dass wie in allen Bundesländern die ein Teilzeitmodell anbieten, ein nachträglicher Wechsel in den Vollzeitmodus aus Gründen der Kontinuität nicht möglich ist.
Einmal in Teilzeit begonnen, muss das Referendariat insgesamt in Teilzeit beendet werden und dauert entsprechend länger.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es zu begrüßen ist, dass diese Möglichkeit Familie und Beruf zu vereinen nun auch den Lehramtsanwärter im Bundesland Berlin eröffnet ist.
Ablauf
Die Voraussetzungen sind gering und der Ablauf ist klar geregelt:
– der Antrag auf Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit muss gleichzeitig mit der Bewerbung für die Aufnahme in das Referendariat gestellt werden. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.
– der reguläre Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Im Falle der Ableistung in Teilzeit verlängert sich die Dauer auf 24 Monate.
– für Beamte auf Widerruf ist die Beschäftigung in Teilzeit unter den aktuellen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin nicht durchführbar. Um bis zur entsprechenden Änderung des Landesbeamtengesetzes Berlin trotzdem die Teilzeitvariante zu ermöglichen, erhalten die Bewerber für das Referendariat in Teilzeit die Möglichkeit ihren Dienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu absolvieren. Dabei besteht allerdings die vollständige Sozialversicherungspflicht.
– die Ausbildungsverpflichtungen sind für beide Variationen, Vollzeit oder Teilzeit gleich. Die Verordnungen bezüglich des Vorbereitungsdienstes sowie das Staatsexamen für Lehrämter müssen erfüllt werden.
Im Teilzeitmodell werden die Verpflichtungen allerdings auf 24 statt auf die normalen 18 Monate verteilt.
– die monatlich gewährte Unterhaltsbeihilfe wird im Falle der Ableistung des vorbereitenden Dienstes um 25 auf 75 % des Regelsatzes gekürzt. Außerdem sind, wie oben erwähnt aufgrund des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sorgt das Kultusministerium für eine noch attraktivere Lehrerausbildung als bereits bisher, in dem das Referendariat ab 2019 auch in Teilzeit absolviert werden kann.
Voraussetzungen für Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Baden-Württemberg
Hier ist dafür, wie in den anderen Bundesländern auch, Voraussetzung, dass entweder
– ein minderjähriges Kind vorhanden ist oder
– ein Angehöriger gepflegt werden muss oder
– eine Behinderung vorliegt.
Im letzten Punkt unterscheiden sich die Voraussetzungen in Baden-Württemberg von den meisten anderen Ländern.
In Baden-Württemberg wird das Vorliegen einer Behinderung explizit als Grund für ein Absolvieren des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit genannt.
Die gesetzlichen Grundlagen wurden zum Jahreswechsel geschaffen. Voraussetzung war die Änderung des Landesbeamtengesetzes, die der Landtag Ende 2018 vorgenommen hat. Entsprechend wurden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geändert.
Das Baden-Württemberger Teilzeitmodell sieht vor, dass das normalerweise 18 monatige Referendariat etwa mit 60 % Stundenaufwand geleistet wird und sich dadurch auf 30 Monate verlängert.
Damit dauert es fünf statt drei Schulhalbjahre.
Der Umfang des Teilzeitvorbereitungsdienstes bleibt an den Schuljahrestakt gebunden, was individuelle Quoten bezüglich des Zeitaufwandes ausschließt.
Auf zwei Jahre wird in diesem Sinne der zweite Ausbildungsabschnitt, also der eigenständige Unterricht, der in Vollzeit ein Jahr dauert, verlängert.
Die Aufteilung in zwei Abschnitte bleibt erhalten.
Die erste Phase dauert ein Schulhalbjahr und ist geprägt von Seminaren, Hospitationen sowie begleitetem Unterricht.
Am Ende dieser Zeit steht die Beurteilung, ob selbständiger Unterricht des Lehramtsanwärters verantwortet werden kann.
In der zweiten Phase, die zwei Jahre dauert, unterrichtet der Studienreferendar eigenständig mit eigenem Lehrauftrag.
An der ausbildenden Schule wird er mit fester Stundenzahl wie eine reguläre Lehrkraft eingesetzt.
Die Fortsetzung der Ausbildung findet am Seminar statt.
In allen Ausbildungsphasen ist die Erhaltung der hohen Ausbildungsqualität wichtig. Diese darf nicht der Attraktivitätssteigerung der Lehrerausbildung geopfert werden.
Auch sollen die unterrichtsorganisatorischen Belange, der Schuljahresrhythmus beispielsweise, nicht vernachlässigt werden. Die Chancengleichheit in den Prüfungen ist in jedem Fall gegeben.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit in Bayern
Am 02. August 2018 hat das Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus erklärt, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem Kultusministerium ein großes Anliegen sei.
Sofern familiäre Grund vorliegen, soll es Lehramtsanwärtern im vorbereitenden Dienst fortan möglich sein, die Stundenzahl, die sie eigenverantwortlich leisten müssen, zu reduzieren.
So legt Kultusminister von Bayern Bernd Silber dar: „Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist mir ein echtes Anliegen. Daher möchte ich unseren Referendarinnen und Referendaren ab 2019 einen familienfreundlichen Vorbereitungsdienst ermöglichen.“ Dies bezieht sich besonders auf Mütter und Väter, die das Referendariat ableisten und dabei oft bei dem Versuch allen Herausforderungen gerecht zu werden, in arge Zeitnot geraten.
Referendare sind in der Regel für die Zeit des Vorbereitungsdienstes Beamte auf Widerruf.
Voraussetzungen
Sie können familienpolitische Gründe anführen um die Stundenzahl der eigenverantwortlich zu haltenden Unterrichtsstunden auf Antrag zu reduzieren. Dem dürfen selbstverständlich, wie in allen anderen Bundesländern auch, dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Rahmenbedingungen der einzelnen Schularten müssen Beachtung finden. Aus Qualitätssicherungsgründen bleibt die Verringerung der Stundenzahl auf den eigenverantwortlich zu haltenden Unterricht begrenzt.
An höheren Schulen, Gymnasien, können Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst zukünftig statt bisher 17 eigenverantwortlichen Wochenstunden auf Antrag nur noch zehn der Stunden halten, wenn sie aus familiären Gründen dies wünschen.
Minister Silber sagt dazu, das dies eine wirkliche Erleichterung beim Versuch, Ausbildung sowie Familie zu vereinen. Er möchte jeden mit der neuen Regelung bei diesem Vorhaben unterstützen.
Die Anträge auf Stundenreduktion sind direkt an das bayerische Kultusministerium zu stellen. Nach den Sommerferien wird die konkrete Ausgestaltung der Teilzeitlösung mit den Lehrerverbänden sowie dem Hauptpersonalrat diskutiert werden.
Es ist geplant, dass bereits im Februar 2019 an Gymnasien und Berufsschulen die Möglichkeit der Stundenreduktion bestehen wird. Je nachdem, wann in den anderen Schularten der Vorbereitungsdienst startet, wird auch dort, wahrscheinlich im Herbst, die Teilzeitlösung möglich sein.
Bei seinem Amtsantritt hat Minister Silber Erleichterungen für künftiges Lehrpersonal auf den Weg gebracht. Dazu gehört unter anderem die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilzeitvariante bei der Zweitqualifizierungsmaßnahme für Realschul- sowie Gymnasiallehrer. Weniger externe Evaluation, Verschlankung von Verwaltungsaufgaben und 500 zusätzlich geschaffene Stellen für Schulpsychologen sowie Sozialpädagogen.
Mit diesen Maßnahmen soll das große Engagement der bayerischen Lehrkräfte erhalten bleiben, so dass auch in Zukunft die bayerischen Schüler weiterhin im nationalen Vergleich hervorragend abschneiden.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Bremen
Die Pressestelle des Senats der freien Hansestadt Bremen gab am 17.01.2018 bekannt, dass auch in Bremen die Weichen für die Möglichkeit der Ableistung des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit gestellt werden.
Dies soll künftig für Lehramtskandidaten des Landes Bremen eine Erleichterung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Ausbildung und Familie sein. Die Studierenden sollen in speziellen Kursen vorbereitet werden.
Die Pläne für die Umsetzung hat die Bildungssenatorin Mitte Januar 2019 in der Deputation für Kinder und Bildung vorgestellt.
Seit auch in Bremen der Lehrermangel eklatant ist, steht der Umgang mit Lehramtsanwärtern und Studierenden mit dem Ziel an Bremer Schulen zu unterrichten aber auch die Lehrerausbildung an sich, im Mittelpunkt der Öffentlichkeit.
Eigener Lehrernachwuchs muss im Stadtstaat ausgebildet und auch dort gehalten werden.
Mit dem neuen Schuljahr soll ab Sommer nun endlich auch in Bremen erstmalig die Möglichkeit bestehen, den vorbereitenden Dienst in Teilzeit zu absolvieren.
Statt der üblichen zwölf Stunden pro Woche wären Referendare in Teilzeit lediglich zu sechs Stunden Ausbildungsunterricht verpflichtet. Dies soll eine Erleichterung bei dem Bemühen, Familie und Ausbildung unter einen Hut zu bringen und damit die Attraktivität der Lehrerausbildung.
Voraussetzungen in Bremen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilzeitregelung wird in Bremen, wie in fast allen anderen Bundesländer die
– Betreuung eines Kindes oder
– die Pflege bzw. Betreuung eines Angehörigen oder
– das Vorliegen einer eigenen Behinderung
sein.
Laut städtischer Deputation Kinder und Bildung dauert der vorbereitende Dienst für Lehramtsanwärter in der Regel 18 Monate.
Qualifizierungsbausteine
Abweichend von allen anderen Bundesländern bietet Bremen Studenten des Masterstudiengangs, die bereits während des Studiums als Aushilfs-Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die Möglichkeit sich in einem studienbegleitenden Kurs auf die Praxis vorbereiten zu lassen.
Ab 1. August soll es für diese Ausbildungsform „Qualifizierungsbausteine“geben. Dies sind Seminare, welche am Landesinstitut für Schule, dem LIS, angeboten werden. Damit sind die studentischen Lehrkräfte nicht mehr beim Einsatz in der Praxis auf sich gestellt.
In der Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 17.01.2018 wurde von der Senatorin folgende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt: „Weiterentwicklung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen“. Darin geht es unter anderem um die „rechtliche Verankerung der Möglichkeit, das Referendariat in Teilzeit zu absolvieren – Teilzeitregelung für den Vorbereitungsdienst“.
Gemäß § 62 Absatz 1 BremBG ist eine Beschäftigung in Teilzeit sowie Beurlaubung aus familiären Gründen für Beamte möglich. Bezüglich des Referendariats ist darin in Satz 1 ausgeführt: „Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
Das Landesinstitut für Schule hat anhand dieser Norm einen Vorschlag erarbeitet, der die Teilzeitlösung für den vorbereitenden Dienst umsetzbar macht. Die Deputation hat dem ohne Gegenvorschlag ebenso wie Personalrat, Gewerkschaften und Lehrervertreter zugestimmt. Allerdings ist nicht bekannt, inwieweit der Vorschlag mittlerweile umgesetzt wurde und ob sich bereits Referendare in Teilzeitausbildung befinden.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Hamburg
Um für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern die Ableistung des vorbereitenden Dienstes leichter mit Familie und Pflege vereinbar zu machen und damit insgesamt den Vorbereitungsdienst attraktiver zu gestalten, ist es in Hamburg seit dem 01.08.2018 möglich, das Referendariat in Teilzeit durchzuführen.
Es handelt sich um eine 75 % Regelung, sodass sich der Vorbereitungsdienst von 18 Monaten in Vollzeit auf 24 Monate in Teilzeit verlängert. Insgesamt dauert dieser dann 4 statt 3 Semester. Die Vergütung verringert sich parallel dazu auf 75 %
der Anwärterbezüge in Vollzeit.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat in Hamburg
Ähnlich wie in anderen Bundesländern mit vergleichbarer Regelung, ist auch hier die Gewährung der Teilzeitlösung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, kann die Teilzeitregelung für das Referendariat gewährt werden.
– Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber ein Kind unter 18 Jahren, für das sie/er Sorge trägt oder
– wird ein sonstiger Angehöriger tatsächlich gemäß § 63 HmbBG gepflegt oder betreut und ist die Betreuungs- bzw. Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Gutachten festgestellt worden.
Die Teilzeitlösung, ihre Voraussetzungen sowie ihre Vergütung sind davon unabhängig, ob der Vorbereitungsdienst für Lehrer im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses absolviert wird. Für beide Dienstverhältnisse gelten, was die Gewährung einer Teilzeitlösung betrifft, gleiche Voraussetzungen und Bedingungen. Das Nachfolgende gilt für beide Arten von Dienstverhältnissen.
So kann Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit diese eine der Voraussetzungen erfüllen, auf speziellen Antrag hin, eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag auf Bewilligung der Teilzeitlösung kann nur vor Beginn des Vorbereitungsdienstes gestellt werden. Ist dem Antrag stattgegeben, kann er während der Ableistung nicht geändert werden.
Regeln
Bei der praktischen Durchführung des Absolvierens des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit gelten folgende Regeln:
1. Die Fachseminare beginnen halbjährlich zeitversetzt und stellen, wie bei der Vollzeitbeschäftigung eine 18-monatige curriculare Einheit. Demzufolge liegen die zeitlichen Formate der Seminare, was den Wochentag sowie die Uhrzeit betrifft, fest und es kann nicht nur anteilig daran teilgenommen werden. In der Regel enden Seminare um 17.30 Uhr.
2. Andere Ausbildungsbestandteile, beispielsweise Hospitationsstunden oder einzelne Ausbildungsmodule können an die individuelle Situation angepasst und in den Ausbildungsplan eingefügt werden. Aber wie bei den Seminaren handelt es ich auch hierbei um geschlossene Formate, die nur im Ganzen besucht werden können.
3. Den größten zeitlichen Part innerhalb des Referendariats stellen die schulischen Ausbildungsteile dar. Dieser wird unter Beachtung der Begleitformate so über die 4 Semester verteilt, dass sowohl die Arbeitsbelastung als auch die Arbeitszeit möglichst gleichmäßig gegenüber dem Vollzeitmodell reduziert ist.
Wichtig ist zu wissen, dass auch bei der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit, weder in Bezug auf bestimmte Wochentage noch auf ein bestimmtes Zeitfenster ein Anspruch für den Einsatz in der ausbildenden Schule besteht.
4. Eine vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitausbildung ist den Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter aufgrund der in sich geschlossenen Einheit des 24-monatigen Teilzeitmodells nicht möglich.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit in Hessen
Gemäß § 38 Abs. 5 HLbG kann auf Antrag die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, kurz LiV genannt, aus familiären Gründen gem. § 63 Abs. 2 HBG ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren.
Referendare in Hessen sind während dieser Zeit als Beamtinnen bzw. Beamte beschäftigt, sodass das Beamtenrecht Anwendung findet.
Angehende Lehrerinnen und Lehrer, die in Hessen eine Absolvierung ihres Referendariats in Teilzeit anstreben, müssen beachten, dass diese lediglich zu Beginn eines Hauptsemesters anfangen kann. Des Weiteren ist Teilzeitbeschäftigung weder in der Einführungsphase noch im Prüfungssemester möglich.
Die hessische Lösung der Teilzeit-Option bietet den Lehramtsanwärterinnen und Anwärtern zwei Modelle zur Wahl:
– Eine sogenannte „Halbregelung“ (50 %), in der während der 4 Hauptsemester jeweils 5 bis 6 Unterrichtsstunden eigenverantwortlich gehalten werden müssen und mindestens eine Hospitationsstunde stattfinden muss. Mit dieser Regelung verlängert sich die Referendariatszeit auf 4 Semester und umfasst damit 33 Monate.
– Die „Zweidrittelregelung“ (66 %) sieht vor, dass während der ersten beiden Hauptsemester eigenverantwortlich 7 oder 8 Stunden Unterricht gehalten werden. Im dritten Hauptsemester sind es dann 6 bis 8 Stunden. Zwingend gefordert sind dazu wenigstens 2 Stunden zur Hospitation. Die Dauer des Referendariats verlängert sich in dieser Version auf 3 Hauptsemester und dauert damit 27 Monate.
Für beide Regelungen gelten die im Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 22.1.2015 (Abl. 4/15 Seite 121 ff.) getroffenen Maßgaben für die Teilzeitregelung.
– Die Ausbildung in beiden Fächern bzw. einem Fach und einer Fachrichtung erfolgt ggf. nacheinander. Der eigenverantwortliche Unterricht muss in jedem Fach durchgängig möglich sein.
– Die Ausbildungsveranstaltungen, die Module können auf maximal 4 Semester verteilt werden.
– Jedes Modul läuft über ein Hauptsemester gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 HLbGDV.
– Der eigenverantwortliche Unterricht muss in Abhängigkeit vom Einsatz in der Ausbildungsschule flexibel gestaltet werden.
Des weiteren kann nach § 8 Abs. 1 HMuSchEltzVo auch während einer genehmigten Elternzeit die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden.
Mecklenburg-Vorpommern – Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Gemäß Veröffentlichung der GEW vom 21. Juni 2018 wird ab dem Einstellungstermin 01.02.2019 nun auch in Mecklenburg-Vorpommern die Ableistung des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit möglich sein.
Anders als in den meisten anderen Bundesländern können in Mecklenburg-Vorpommern auch Lehramtsanwärter, die bereits im Vorbereitungsdienst sind, von dieser Möglichkeit profitieren und können bereits seit Mitte letzten Jahres ihre Anträge auf Teilzeitgewährung stellen.
Mecklenburg-Vorpommern ist bestrebt, das Referendariat an den öffentlichen Schulen so attraktiv wie möglich zu gestalten und zieht damit mit den übrigen Bundesländern, die die Teilzeit-Option bereits eingeführt haben, gleich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist seit Beginn 2019 die Ableistung des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit möglich.
So können auch Anwärter in Mecklenburg-Vorpommern Beruf und Familie besser vereinen. Dazu haben der Lehrerhauptpersonalrat und die Bildungsministerin Birgit Hesse folgende Vereinbarung getroffen.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat in Mecklenburg-Vorpommern
Wird eine der abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, so kann das Bildungsministerium die Ableistung des Referendariats in Teilzeit genehmigen:
– es wird ein Kind betreut
– es wird ein Angehöriger betreut oder gepflegt
– es liegt eine Schwerbehinderung vor.
Zwei Varianten des Teilzeitreferendariats stehen den Anwärtern zur Disposition. So kann der individuellen Situation flexibel Rechnung getragen werden. Es gibt die Möglichkeit der die Stundenzahl auf die Hälfte oder drei Viertel zu reduzieren. Entsprechend verlängert sich das Referendariat, das in der Regel 18 Monate in Vollzeit dauert, auf 24 oder 36 Monate.
Zuständig für die Bewilligung des Antrags auf ein Referendariat in Teilzeit ist das Bildungsministerium. Die Ausbildung wird dann anhand eines individuellen Ausbildungsplanes zwischen dem Referendar und dem Institut für Qualitätsentwicklung des Bildungsministeriums, das für die Ausbildung zuständig ist, abgestimmt.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Nordrhein-Westfalen
Seit kurzem ist auch in NRW das Referendariat für Lehramtsanwärter in Teilzeit möglich. Die für das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit notwendigen Anpassungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) NRW wurden im Gesetz- und Ordnungsblatt verkündet.
Der erste Einstellungstermin für Teilzeitreferendare ist am 1. November 2018.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat in Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen für die Teilnahme am Teilzeitmodell ist das Vorliegen familienpolitischer Gründe gem. § 64 Abs. 1 LBG NRW.
Demnach muss entweder
– ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt werden oder
– ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegezeitG der Pflege durch den Bewerber bedürfen.
Der Antrag auf Teilzeitregelung ist mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst zu stellen. Innerhalb des ersten Referendariatsjahres kann diese auch direkt im Anschluss an den Mutterschutz, die Eltern- oder Pflegezeit gem. § 16 Freistellungs- und UrlaubsVO) gestellt werden.
Die Antragsfrist endet einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Schutzzeit. Wie in allen anderen Fällen hat die Teilzeitregelung dann Bestand bis zum Ende des Referendariats.
Entsteht nach der Bewerbung ein Grund für die Teilzeitregelung, kann ein Antrag unverzüglich, spätestens einen Monat vor Referendariatsbeginn, gestellt werden.
Nach dem Einstellungstermin ist eine Antragstellung lediglich zu Anfang des ersten oder zweiten Schulhalbjahres möglich. Der letzte Termin ist ein Monat vor Beginn des Halbjahres.
Eine Absolvierung des Referendariats in Teilzeit mit einer Schwerbehinderung ist im LandesbeamtenG nicht vorgesehen. Aber es steht den Betroffenen eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gem. § 7 Abs. 3 OVP. offen.
Unterstützend und beratend können die Seminarleitung wie auch die Schwerbehindertenvertretung tätig werden.
Die Teilzeitvariante ist landesweit einheitlich geregelt und entspricht 75 % des regulären Zeitaufwandes. Dadurch verlängert sich die Ausbildungszeit um 6 Monate von 18 auf 24 Monate.
Des Weiteren wird die Unterrichtsverpflichtung von regulären sechs auf acht Quartale verlängert. Entsprechend erstreckt sich folglich der selbstständige Unterricht statt auf reguläre vier auf erweiterte sechs Quartale.
Bezüge im Teilzeitreferendariat
Aufgrund der zeitlichen Ausdehnung und des geringeren wöchentlichen Zeitaufwandes im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verringern sich auch die Bezüge im selben Maße.
Diese werden zwar über 24 Monate, aber nur in 75 % des regulären Vollzeitsatzes gezahlt. Das Gesagte gilt nicht nur für den Anwärtergrundbetrag, sondern auch für den Familienzuschlag sowie die Vermögenswirksamen Leistungen.
Von der Reduzierung unbetroffen ist die Beihilfe, die über den gesamten Zeitraum in voller Höhe gewährt wird.
Die Ausbildungsstruktur im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem ZfsL ändert sich auch in der Teilzeitableistung nur gering.
Während der ersten drei Halbjahre findet die Ausbildung mit durchschnittliche sieben Stunden pro Woche statt.
Das vierte Halbjahr gestaltet sich dann in Form von personenorientierter sowie fachbezogener Beratung, durch Unterrichtsbesuche sowie durch das Seminar.
Die größte Auswirkung hat die reduzierte Stundenzahl bezüglich des schulischen Ausbildungsteils. In den ersten drei Halbjahren handelt es sich um durchschnittlich 9 Wochenstunden, im vierten Halbjahr sind 15 Stunden pro Woche vorgesehen. Selbstständiger Unterricht soll mit sechs Wochenstunden in den ersten drei Schulhalbjahren gehalten werden.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Rheinland-Pfalz
Auch wenn andere viel Wind machen um die neue Möglichkeit den vorbereitenden Dienst in Teilzeit zu absolvieren, so soll nicht unerwähnt bleiben, dass in Rheinland-Pfalz das Gesetz, das dies erst ermöglicht, das Landesbeamtengesetz (LBG) bereits am 20. Oktober 2010 geändert wurde.
Es ist in Rheinland-Pfalz mithin bereits seit dem Jahr 2010 möglich sich unter bestimmten Umständen für eine Teilzeitlösung aus persönlichen, bzw. familiären Gründen zu entscheiden.
Voraussetzungen für einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit
In § 75 Abs. 4 und 5, § 76 LBG sind die Voraussetzungen für eine Ableistung des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit abschließend geregelt. Das Dienstverhältnis von Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst ist das eines Beamten auf Widerruf, sodass für diesen Zeitraum das Beamtenrecht Anwendung findet.
Unter der Voraussetzung, dass der antragstellende Lehramtsanwärter entweder
– mindestens ein Kind unter 18 Jahren betreut oder
– ein gemäß ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren pflegt oder
– eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige angehörige Person pflegt.
Unter dem Begriff der sonstigen angehörigen Person werden i. S. d. Gesetztes Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Pflegeeltern verstanden.
Gemäß obiger Vorschrift darf nur unter der Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen, der Antrag auf Gewährung von Teilzeit abgelehnt werden.
Stehen dienstliche Belange dem nicht entgegen, kann, soweit mindestens einer der obigen Gründe vorliegt dem Bewerber auf den Vorbereitungsdienst aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden.
Dabei ist eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf maximal die Hälfte der regulären Stundenzahl möglich.
Die Dauer des vorbereitenden Dienstes verlängert sich entsprechend und die monatlichen Bezüge werden entsprechend angepasst.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Saarland
Da Referendare in der Regel im Beamtendienstverhältnis auf Widerruf stehen, ist in ihren Fällen das saarländische Beamtenrecht anzuwenden. Darin sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Absolvierung des Vorbereitungsdienstes längst mit § 79 Abs. 5 i V.m. Abs. 4 SBG geschaffen. Leider fehlt es an der konsequenten Umsetzung. Von verschiedenen Seiten wird gerade dies moniert um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. So wird die Verteilung der Lehrproben von derzeit 18 Monaten Regelzeit auf 24 bzw. 36 Monate mit entsprechender Deputatskürzung, d. h. Reduzierung der Hospitationsstunden sowie der Unterrichtsverpflichtung gefordert.
Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, wie es im Gesetz so schön heißt, kann dem Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundenkürzung von maximal der Hälfte bewilligt werden. Eine Reduktion um mehr als die Hälfte ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine über die 50 % hinausgehende Verringerung nicht möglich ist. Der Referendar muss also mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen seines vorbereitenden Dienstes pro Woche leisten.
Eine Ableistung des Referendariats in Teilzeit kommt nur in den ganz bestimmten Fällen des § 79 Abs. 4 SBG in Betracht.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat im Saarland
So muss sich der Bewerber selbst und tatsächlich entweder
– um ein minderjähriges Kind kümmern oder
– eine angehörige Person pflegen oder betreuen.
Die Pflege- bzw. die Betreuungsbedürftigkeit ist durch ärztliches Gutachten oder die Vorlage einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder einer privaten Pflegeversicherung oder der Pflegekasse zu belegen. Zum Kreis der Angehörigen rechnen neben den sonstigen nahen Verwandten auch eingetragene Lebenspartner.
Grundsätzlich sind also alle Voraussetzungen für die Ableistung des vorbereitenden Dienstes für Lehramtsanwärter im Saarland geschaffen.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Sachsen
Normalerweise dauert auch in Sachsen der Vorbereitungsdienst für Lehramtskandidaten 18 Monate. Dies basiert auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit einem Masterabschluss sowie die zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen vom 11.10.2023 in der jeweils neuesten Fassung.
Auch im Bundesland Sachsen ist, wohl bedingt durch die Lehrerknappheit, nun die Absolvierung des Referendariates in Teilzeit möglich. Seit dem 01.02.2017 können Referendare, falls diese eine der unten abschließend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine Teilzeitlösung beantragen.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat in Sachsen
– die Lehramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter muss mindestens ein noch nicht volljähriges Kind im eigenen Haushalt haben und versorgen oder
– einen nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Dabei muss die Pflege- und Betreuungsnotwendigkeit durch ein ärztliches Gutachten festgestellt worden sein.
oder
– die Anwärterin bzw. der Anwärter muss noch neben dem Referendariat in einem zusätzlichen Fach oder einer zusätzlichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung gemäß § 22 Lehramtsprüfungsordnung I anstreben
oder
– neben dem Referendariat promoviert oder habilitiert die Lehramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter.
Im Falle des vorbereitenden Dienstes in Teilzeit verlängert sich dieser auf 24 Monate.
Das Dienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes.
Um in den Genuss der Teilzeitregelung zu kommen, ist es erforderlich zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Referendariat auch den Antrag auf Durchführung desselben in Teilzeit zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.
Die zu haltende Stundenzahl während des Referendariates in Teilzeit ist gemäß § 14 Abs. 6 Lehramtsprüfungsordnung II (Sachsen) reduziert, sodass auch während der insgesamt 24 Monate eine Vergütung in Höhe von 75 % der vollen Ausbildungsbezüge gezahlt wird.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit – Schleswig-Holstein
Das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat in seinem Merkblatt über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt zu Beginn des Jahres 2019 erstmalig die Möglichkeit der Ableistung des vorbereitenden Dienstes für Lehramtskandidaten in Teilzeit dargelegt.
Auch im nördlichsten der alten Bundesländer ist es nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren.
Voraussetzungen für ein Teilzeitreferendariat in Schleswig-Holstein
Die Voraussetzungen decken sich mit denen der meisten anderen Bundesländern und sind folgende:
– Der Lehramtsanwärter muss ein minderjähriges Kind betreuen oder
– er muss sich tatsächlich um einen nahen Angehörigen kümmern, dessen Pflegebedürftigkeit durch ärztliches Gutachten festgestellt wurde.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine Teilzeitableistung auf Antrag gewährt werden. Es müssen mindestens 50 % der vorgesehenen Regelstunden pro Woche gehalten werden.
Selbstverständlich verlängert sich das Referendariat entsprechend und die monatlichen Bezüge des Anwärters verringern sich analog. Bei einer 50 % Lösung dauert die Vorbereitungszeit nicht wie normalerweise 18, sondern insgesamt 36 Monate bei um die Hälfte reduzierten Bezügen.
Diese werden über die gesamte Dauer des vorbereitenden Dienstes gewährt.
Die entsprechenden Sachbearbeiter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein stehen bei allen diesbezüglichen weitergehenden Fragen gerne zur Verfügung.
Im Regelfall wird das Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
Beschäftigungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag ist möglich
Es ist aber auch möglich es auf Antrag im Beschäftigungsverhältnis mit Ausbildungsvertrag zu absolvieren. Notwendigerweise ist dieser Antrag zu begründen. Beispielsweise spielt diese Möglichkeit für ältere Lehramtsanwärter, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nach dem vorbereitenden Dienst nicht verbeamtet werden können.
Wird beispielsweise das 45. Lebensjahr vor oder während des Vorbereitungsdienstes vollendet ist die Verbeamtung im Anschluss ausgeschlossen.
Auch Anwärter, denen ein Wechsel der Krankenkasse ohne Nachteile nicht möglich ist, profitieren von der Möglichkeit des Beschäftigungsvertrag mit Ausbildungsvertrag.
Vorbereitungsdienst in Teilzeit in Thüringen möglich
Gemäß dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist auch in diesem Bundesland unter gewissen Voraussetzungen die Ableistung des vorbereitenden Dienstes für Lehramtsanwärter in Teilzeit möglich.
Im Thüringer Beamtengesetz in der Fassung vom 12. August 2014 ist die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen geregelt. Diese Regelung findet analoge Anwendung der Voraussetzungen auf eine Teilzeitlösung im Vorbereitungsdienst. Dies gilt in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ThürAZStPLVO.
Voraussetzungen für ein Teilzeit-Referendariat in Thüringen:
Insbesondere § 62 ThürBG nennt folgende Voraussetzungen:
Der Bewerber muss entweder
– ein minderjähriges Kind oder
einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.
Dabei muss die Pflegebedürftigkeit durch ein ärztliches Gutachten festgestellt worden sein.
In der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 ist in § 6 Abs. 3 wird explizit auf die Voraussetzungen im Beamtengesetz wie o.g. hingewiesen.
Liegen diese vor, „kann der Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit abgeleistet werden.“ Dabei muss der Antrag beim zuständigen staatlichen Schulamt bis zu Beginn des Referendariats gestellt werden.
Zeitlicher Umfang
Als eines der wenigen Bundesländer stellt Thüringen mehrere Möglichkeiten zur Wahl. So wird es dem Bewerber einfacher gemacht, Familie und Berufsausbildung zu vereinen.
Es gibt die Möglichkeit den zeitlichen Umfang auf die Hälfte, auf zwei Drittel oder drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.
Die Unterrichtsverpflichtung des Lehramtsanwärters wird dadurch reduziert , aber ebenso die Bezüge. Je nach Modell verlängert sich die Gesamtdauer des vorbereitenden Dienstes entsprechend.
Die Entscheidung, ob dem Antrag auf Gewährung einer Teilzeitlösung stattgegeben wird, soll das zuständige staatliche Schulamt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Seminarleiter binnen einer Frist von sechs Wochen nach Beginn des Referendariats treffen und Sie dem Lehramtsanwärter mitteilen.