Die Einkommensgrenzen sind nicht einheitlich in den Ländern geregelt

In Berlin, Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt die Beihilfeverordnung des Bundes.

Mit der neunten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zum 01. Januar 2021 wurde die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten/innen und Lebenspartner/innen auf 20.000 Euro angehoben. Es zählen hierbei die Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres vor der Beantragung der Beihilfe. Dies ist mit einer Kopie des Steuerbescheides nachgewiesen werden.

In Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige bis zu 18.000 Euro selbst verdienen.

In Brandenburg dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige nur bis zu 17.000 Euro verdienen.

In BadenWürttemberg gilt seit 2021 ebenfalls die höhere Einkommensgrenze von 20.000 Euro.

In Nordrhein-Westfalen gilt seit 2022 ebenfalls die höhere Einkommensgrenze.

In Sachsen dürfen Angehörige Beihilfeberechtigter bis zu 18.000 Euro selbst verdienen, aber hier setzt die Beihilfestelle zur Berechnung nicht nur das Jahreseinkommen eines Jahres an, sondern den Durchschnitt der letzten drei Jahre.

In Bremen dürfen berücksichtigungsfähige Angehörige nur bis zu 12.000 Euro selbst verdienen.

In Hessen wurde zum 01.01.2021 die Einkommensgrenze auf das Zweifache (vorher das Einfache) des steuerlichen Grundfreibetrages auf das zweite Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt. Das Doppelte des Grundfreibetrages beträgt im Jahr 2022 20.694 Euro.

In Rheinland-Pfalz gilt die Einkommensgrenze in Höhe von 17.000 Euro bei allen Antragstellungen ab dem 01.01.2021. Bei früheren Antragstellungen war der steuerliche Grundfreibetrag maßgeblich.

Partner ist gesetzlich krankenversichert

Ist Ihr Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Rentner) pflichtversichert, ist die Beihilfe nachrangig.

Es erfolgt grundsätzlich ein Verweis auf Sachleistungen und Dienstleistungen.
Darüber hinaus ist die Beihilfefähigkeit von Leistungen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt.

Ehegatten, die unter diese Regelung fallen, dürfen somit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausüben.

Partner ist selbstständig tätig

Übt Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, besteht der Anspruch auf Beihilfe. Dann muss aber im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes durch eine ergänzende Restkostenversicherung Krankenversicherungsschutz beschafft werden.

Einkommenshöhe jährlich nachweisen

Berücksichtigungsfähige Angehörige müssen die tatsächliche Höhe Ihres Einkommens jedes Jahr mit einer Kopie ihres Steuerbescheids nachweisen. Sie können als berücksichtigungsfähiger Angehöriger Ihre Beihilfe auch schon unterjährig erhalten, vorausgesetzt der Gesamtbetrag in diesem Kalenderjahr wurde nicht erreicht  – dies gilt dann aber nur unter Widerrufsvorbehalt.

Lebensgemeinschaften sind der Ehe gleichgestellt. Somit haben auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin Anrecht und Anspruch auf Beihilfe.

Eine Übersicht für die private Ergänzungsversicherung, bzw. zur privaten Krankenversicherung nach Beihilferecht können Sie gerne hier bei Info-Beihilfe anfordern.

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