Es kommt bei einer Hofaufsicht zu einem Gerangel mit Körperschaden bei Schülern und schon wird die Aufsicht führende Lehrkraft zur Verantwortung gezogen. Oder Schüler werfen vom Schulhof oder aus Klassenzimmern aus „Wasserballons“ auf vorbeifahrende Autos und schon liegt ein Haftungsfall für die Lehrkraft vor. Diese Beispiele lassen sich beliebig ergänzen. Das bürgerliche Gesetzbuch ist da eindeutig: Verursachte Schäden sind vom Verursacher zu bezahlen. Haftungsbeschränkungen sind im Gesetz nicht enthalten. In jahrelanger Rechtsprechung haben die Arbeitsrichter jedoch die Haftung in drei Stufen aufgeteilt:
Haftung aus Fahrlässigkeit / Grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz
Die Haftung aus Fahrlässigkeit heißt, dass die Möglichkeit eines Schadens zwar gesehen, mit seinem Eintreten aber nicht gerechnet wird.
Grobe Fahrlässigkeit heißt, dass die Möglichkeit eines Schadens nicht gesehen wird. Die erforderliche Sorgfalt wird somit in besonders schwerem Maße verletzt. Einfache und nahe liegende Überlegungen werden nicht angestellt.
Vorsatz heißt, dass der Schaden mit Wissen und Wollen herbeigeführt wird.
Hinweis: Auch wenn in diesem Text von Beamten die Rede ist, die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen angestellten und beamteten Lehrkräften. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist eine besondere Regelung zur Frage der Arbeitnehmerhaftung nicht mehr enthalten. Es gelten damit die allgemeinen Grundsätze der Rechtssprechung.
Schaden
Die Erfüllung schulischer Aufgaben kann Personenschäden, Sachschäden oder Vermögensschäden nach sich ziehen.
Bei Personenschäden kann es sich um schuleigene (Schüler, Lehrer, Hausmeister usw.) oder schulfremde Personen (Handwerker, Eltern, Passanten) handeln.
Sachschäden gibt es im Zusammenhang mit oder ohne Zusammenhang von Personenschäden.
Vermögensschäden sind alle geldwerten Rechte einer Person. Selbstverständlich müssen Lehrkräfte auch die Schüler vor Vermögensschäden bewahren. Der Begriff des Amtsträgers im Sinne des Artikels 34 Satz 1 GG umfasst im Übrigen neben den Lehrkräften auch alle Personen, die im Auftrag und im Interesse der Schule Aufgaben übernehmen (also z. B. Lehrbeauftragte an Schulen, Schülerlotsen, Begleitpersonen beim Schullandheimaufenthalt).
Lehrer und andere im Interesse und Auftrag der Schule handelnden Personen werden nicht von Geschädigten unmittelbar in Anspruch genommen! Zunächst tritt der Staat (also der Bund oder das Land) für den aufgekommenen Schaden ein. So werden unmittelbare rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Staatsdienern und Bürgern vermieden. Andererseits hat der Bürger einen entsprechend zahlungsfähigen Schuldner.
Regress
Ansprüche aus Haftungsfällen werden also nicht gegen den Bediensteten, sondern gegen den Dienstherrn (Bund und Land) gerichtet. Die Staatshaftung beschränkt sich allerdings auf Schäden, die der Lehrer selbst oder die ihm anvertrauten Schüler herbeigeführt haben.
Soweit es sich um Personenschäden an Schülern infolge schuldhafter Aufsichtspflichtverletzung handelt, ist die Haftung der Lehrkraft in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgelöst. Damit wird auch der Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Lehrkraft, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, ausgeschlossen. Eine Haftungsfreistellung besteht ausdrücklich nicht bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung!
Bei Nachweis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kann der Staat allerdings auch bei Vorliegen der Staatshaftung auf den Bediensteten zurückgreifen (sogenannter Regress). Eine Haftungsfreistellung könnte zu einer Vernachlässigung der Dienstpflichten führen. Übereinstimmend wird Regress allerdings in allen Bestimmungen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Das Maß der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach der Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen, durchschnittlichen Lehrers. Handelt es sich beim Haftungsfall um einfache Fahrlässigkeit, so ist ein Regress nach den bestehenden Bestimmungen nicht möglich.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass unabhängig von der vermögensrechtlichen Haftung gegen die Lehrkraft sowohl dienstrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen werden kann.
Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, sich im jeweiligen Zuständigkeits- und Einwirkungsbereich selbst um ein sicherheitsbewusstes Verhalten zu bemühen. Bei den Schülern ist ein Gefahrenbewusstsein zu wecken. Sie sollen aktiv zur Unfallverhütung beitragen.
Absicherung
Lehrkräfte sollten sich also des Risikos bewusst sein und durch eine Diensthaftpflicht abgesichert sein. Von einigen Anbietern wird hier jedoch nur das Dienstschlüsselrisiko und nicht die echte Diensthaftpflicht versichert.
Prüfen Sie, ob und wie ggf. in Ihrer Privathaftpflicht bereits das Risiko eingeschlossen ist.