Wie viel Beihilfe wird gezahlt?
Generell gilt: Die Beihilfe, die Versicherungsleistungen und die Leistungen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Arbeitsvertrags gezahlt werden, dürfen insgesamt 100 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen.
Bemessungssätze
Beihilfe wird bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Aufwendungen gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, an dem die Aufwendungen entstanden sind.
Der Bemessungssatz beträgt in den meisten Bundesländern:
– für Beihilfeberechtigte mit höchstens einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 Prozent
– für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent.
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur einer 70 Prozent, der andere 50 Prozent Beihilfe. Beide müssen vorab in der Erklärung zum Bemessungssatz festlegen, wer von ihnen den höheren Bemessungssatz erhalten soll. Diese Festlegung kann nur ausnahmsweise widerrufen werden.
– Versorgungsempfänger/innen, auch Witwen und Witwer, 70 Prozent
– berücksichtigungsfähige Ehepartner/innen 70 Prozent
– berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent
Kostendämpfungspauschale
In einigen Ländern wird die Beihilfe weiterhin um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe einer/eines Bediensteten zu dem Zeitpunkt, an dem ihr/sein erster Antrag in einem Kalenderjahr bei der Beihilfefestsetzungsstelle eingeht.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Kostendämpfungspauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.
Außerdem vermindert sich die Pauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Die Kostendämpfungspauschale in den Bundesländern
Bayern, Berlin, Hamburg , Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachen und Thüringen verzichten auf die Pauschale.
Die Kostendämpfungspauschale entfällt generell:
– bei Beamten/innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
– bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind
– bei beurlaubten Beamten/innen
Belastungsgrenze
Für Beamte/innen gilt seit dem 1. Januar 2010 eine Belastungsgrenze.
Danach darf die Summe aus der Kostendämpfungspauschale
– dem Eigenanteil für Material- und Laborkosten bei der Versorgung mit Zahnersatz
– dem Eigenanteil für Wahlleistungen bei stationären Krankenhausaufenthalten
zwei Prozent der Bruttojahresbezüge des Vorjahres nicht überschreiten.