Was bedeutet Teildienstunfähigkeit?
Mit der Teildienstunfähigkeit (TD), auch begrenzte Dienstfähigkeit genannt, soll eine vorzeitige Pensionierung verhindert werden.
Mit dem 1999 eingeführten Gesetz der Teildienstunfähigkeit ist die vorherige Regel, krank oder gesund, heutzutage nicht mehr als Maß der Dinge zu sehen. Laut Gesetzgeber sollen Bedienstete ihren Dienst so lange wie möglich verrichten.
Vor einer möglichen Pensionierung wird meistens auf eine Umsetzungsmöglichkeit geprüft, die jedoch im Schuldienst meistens erfolglos bleibt. Im Falle eines Schulleiters wird dieser dann oft als Lehrkraft eingesetzt.
Wann ist ein Beamter teildienstfähig?
Durch die Teildienstunfähigkeit ist es möglich, die wöchentliche Arbeitszeit von Beamten aus gesundheitlichen Gründen bis auf die Hälfte des normalen Arbeitspensums zu kürzen. Diese Verkürzung kann kurzfristig sowie langfristig stattgegeben werden. Die begrenzte Dienstfähigkeit steht jedem Beamten nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamStG) zu.
Feststellung der Teildienstfähigkeit
Die Feststellung der Teildienstfähigkeit wird ähnlich gehandhabt wie das Verfahren zur dauerhaften Dienstunfähigkeit, mit amtsärztlicher Untersuchung.
Eine Teildienstunfähigkeit kann nur durch einen Amtsarzt aufgehoben werden.
Auswirkung der Teildienstunfähigkeit auf das Ruhegehalt
Mit dem Erlass des Dienstherren werden auch die Bezüge gemäß des prozentualen Anteils seiner Verfügbarkeit gesenkt.
Durch Teildienstunfähigkeit verringern sich nicht nur die ruhgehaltsfähigen Bezüge sondern auch das spätere Ruhegehalt.
Die Höhe des Ruhegehalt bei Teildienstunfähigkeit hängt von folgenden Faktoren ab:
-Ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Kürzung erfolgt bei Teildienstfähigkeit anteilig)
-Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
-Ruhegehaltssatz beträgt je Dienstjahr in Vollzeit 1,79375 Prozent. Der Höchstsatz sind 71,75 Prozent.
Weiter spielt auch die Besoldungsgruppe, das Renteneintrittsalter, ein eventueller Familienzuschlag und weitere Faktoren eine Rolle.
Wie errechnet sich der Betrag?
Der Betrag errechnet sich aus den Versorgungsansprüchen zuzüglich eines eventuell gewährten Zuschlags.
Ob man diesen Zuschlag erhält, ist seit 1.11.2007 in der “Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit” geregelt. Zunächst war der Zuschlag auf 220 € taxiert. Dies änderte sich 2016 mit dem “Dienstrechtsmodernisierungsgesetz”.
Für die persönliche Versorgung ist es trotzdem zu empfehlen, eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die auch den Begriff der Teildienstunfähigkeit kennt und ebenfalls in vollem Umfang absichert.
Aufheben der Teildienstunfähigkeit
Eine Teildienstunfähigkeit kann nur durch einen Amtsarzt aufgehoben werden. Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, der wegen Teildienstunfähigkeit ein vermindertes Arbeitspensum erbringt oder sich sogar im Ruhestand befindet, die volle Arbeit wieder aufnimmt, sobald es der gesundheitliche Zustand wieder zulässt. Die dafür zuständige Dienststelle ist verpflichtet, den Beamten spätestens nach drei Jahren zur medizinischen Untersuchung zu bitten. In Wirklichkeit findet eine solche Aktivierung selten statt und ist mit dem Eintreten eines gewissen Lebensalters auch nicht mehr zulässig. Genauere Einzelheiten finden Sie im Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz.
Neuregelung zur begrenzten Dienstfähigkeit
Begrenzte Dienstfähigkeit in Niedersachsen
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2020 vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451) beschloss der niedersächsische Landtag eine Neuregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 12 Nds. Besoldungsgesetz (NBesG).
Begrenzt dienstfähige Beamte/innen und Richter/innen erhalten ab dem 01.01.2020 neben ihren Dienstbezüge nach § 11 Absatz 1 NBesG einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
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