Stand: Oktober 2026 – Rechtlich geprüft und aktualisiert auf Basis der offiziellen Bundesgesetze für Bundesbeamte (inkl. BBG, BLV, BBhV, VwVfG)
Ob duales Studium an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), der Einstieg beim Zoll (Generalzolldirektion), beim Bundesverwaltungsamt (BVA), in einem Bundesministerium, bei der Bundeswehrverwaltung oder als Bundeslehrkraft (z. B. im Auslandsschuldienst oder an Bildungseinrichtungen des Bundes): Wer in das Beamtenverhältnis des Bundes berufen werden möchte, muss seine gesundheitliche Eignung nachweisen. Bevor wir in die 10 Fakten für Bundesbeamte und Bundesanwärter einsteigen, klären wir die drei wichtigsten Erstfragen:
- Wer führt die Untersuchung für den Bund durch? Anders als die Länder verfügt der Bund über keine eigenen allgemeinen Gesundheitsämter in der Fläche. Je nach Einstellungsbehörde werden Sie daher entweder zum örtlichen Gesundheitsamt Ihres Hauptwohnsitzes geschickt, vom Ärztlichen Dienst des Bundes (z. B. beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV) oder von einem Spezialdienst (wie dem Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizei) untersucht.
- Wann findet die Untersuchung statt? Beim Bund wird häufig bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes (Beamter auf Widerruf / Anwärter) sowie vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe untersucht.
- Warum sollte ich meine Versicherungen (PKV & DU) unbedingt vor dem Amtsarzt klären? Weil jeder beim Amtsarzt erhobene Zufallsbefund (z. B. ein nervositätsbedingt erhöhter Blutdruck oder ein grenzwertiger Laborwert) sofort aktenkundig wird und bei späteren Anträgen zur Privaten Krankenversicherung (PKV) oder Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) angegeben werden muss.
Quick-Check Amtsarzt Bund (Bundesbeamte): Die wichtigsten Fakten in Kürze
- Zuständigkeit nach Behörde: Die Untersuchung erfolgt im Auftrag Ihrer Einstellungsbehörde entweder beim örtlichen Wohnort-Gesundheitsamt, beim Ärztlichen Dienst des Bundes (BADV) oder bei behördeneigenen Diensten (z. B. Bundespolizei, Auswärtiges Amt).
- Zeitpunkt der Untersuchung: Beim Bund (z. B. Zoll, Verwaltung, HS Bund) ist das Gesundheitszeugnis oft schon vor dem Vorbereitungsdienst (Widerruf) und vor der Verbeamtung auf Probe Pflicht.
- Kostenübernahme durch den Bund: Mit dem offiziellen Untersuchungsauftrag Ihrer Bundesbehörde übernimmt bzw. erstattet der Bund die Gebühren der Untersuchung vollständig.
- Strikte Schweigepflicht: Die Personalstelle der Bundesbehörde erhält nur das kurze ärztliche Votum zur Eignung – keine Diagnosen, Blutwerte oder Facharztberichte.
- Keine pauschale Beihilfe, aber Top-Bundesbeihilfe (BBhV): Der Bund zahlt keinen Zuschuss zur GKV. Dafür gilt für die PKV die bundesweit vorbildliche Bundesbeihilfeverordnung (BBhV mit 50 bis 70 % Beihilfesatz).
Inhaltsverzeichnis
1. Zeitpunkte nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG): Widerruf, Probe & Lebenszeit
2. Untersuchungsablauf beim Bund: Gesundheitsämter & Ärztliche Dienste des Bundes
3. Übergewicht & BMI-Grenzen bei Bundesbeamten: Rechtsprechung des BVerwG
4. Psychotherapie & psychische Vorerkrankungen: Differenzierte Bewertung
5. Prognosemaßstab & Wahrheitspflicht beim Anamnesebogen (§ 12 BBG)
6. Checkliste Unterlagen: Was muss ich zum Termin mitbringen (inkl. Masernschutz)?
7. Kosten beim Bund: Wer bezahlt das amtsärztliche Zeugnis?
8. Dauer & medizinischer Datenschutz: Was erfährt die Bundesbehörde?
9. Plan B & Schwerbehinderung: TVöD Bund, Nachuntersuchung und 5-Jahres-Prognose
10. Achtung Gesundheitsfragen: Amtsarzt Bund vs. Bundesbeihilfe (BBhV), PKV & DU
11. Häufige Spezialfragen (FAQ) zum Amtsarzt für Bundesbeamte
01. Zeitpunkte nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG): Widerruf, Probe & Lebenszeit
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten nicht das Beamtenstatusgesetz der Länder, sondern direkt Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 9 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Je nach Abschnitt Ihrer Laufbahn beim Bund wird die gesundheitliche Eignung zu folgenden Zeitpunkten geprüft:
- Beamter auf Widerruf (Vorbereitungsdienst / Anwärter): Anders als viele Bundesländer im Lehramtsbereich verlangen die meisten Einstellungsbehörden des Bundes (z. B. beim Zoll, in der allgemeinen inneren Verwaltung an der HS Bund, beim Bundesverwaltungsamt oder im Auswärtigen Dienst) bereits vor Beginn des Vorbereitungsdienstes eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Wer für den Waffendienst oder Vollzugsdienst (z. B. Zoll oder Bundespolizei) vorgesehen ist, muss dabei zusätzlich die besondere gesundheitliche Eignung für den Vollzugsdienst nachweisen.
- Beamter auf Probe (Übernahme nach dem Vorbereitungsdienst oder Direkteinstieg): Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die langfristige Prognose bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (beim Bund regulär 67 Jahre nach § 51 BBG) gestellt. Wurden Sie bereits vor dem Vorbereitungsdienst umfassend untersucht und hatten während der Anwärterzeit keine nennenswerten Fehlzeiten, verzichten manche Bundesbehörden auf eine komplette Zweituntersuchung oder prüfen verkürzt nach Aktenlage – bei Direkteinsteigern ist die Untersuchung vor der Probezeit immer Pflicht.
- Beamter auf Lebenszeit: Nach erfolgreichem Abschluss der dreijährigen Probezeit (§ 11 BBG i. V. m. § 28 BLV) erfolgt die Ernennung zum Bundesbeamten auf Lebenszeit ohne erneute Routineuntersuchung. Eine Nachuntersuchung findet gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG nur dann statt, wenn sich während der Probezeit (etwa durch hohe Krankheitstage) konkrete Zweifel an der dauerhaften gesundheitlichen Eignung ergeben haben oder im Probe-Gutachten eine Nachkontrolle vermerkt wurde.
02. Untersuchungsablauf beim Bund: Gesundheitsämter & Ärztliche Dienste des Bundes
Da der Bund über das gesamte Bundesgebiet verteilt einstellt, gibt es für Bundesbeamte je nach Ressort und Wohnort drei unterschiedliche Untersuchungsstellen. Welche Stelle für Sie konkret zuständig ist, teilt Ihnen Ihre Einstellungsbehörde verbindlich im Aufforderungsschreiben mit:
- 1. Örtliches Gesundheitsamt am Hauptwohnsitz (Regelfall in der Fläche): Für viele Bewerber im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes, bei Bundesämtern oder beim Zoll beauftragt die Einstellungsbehörde im Wege der Amtshilfe das kommunale Gesundheitsamt Ihres Wohnortes.
- 2. Ärztlicher und Sozialer Dienst der Bundesbehörden (BADV): Insbesondere an den großen Behördenstandorten (wie Berlin und Bonn) verfügt der Bund über den eigenen Ärztlichen Dienst beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), der Einstellungsuntersuchungen für zahlreiche Bundesministerien und nachgeordnete Bundesbehörden durchführt.
- 3. Ressorteigene Medizinische Dienste: Für besondere Verwendungen gibt es eigene Dienste, etwa den Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizei, den Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes (inkl. Tropentauglichkeitsuntersuchung für den Auslandsdienst und Auslandslehrkräfte) oder die Beratungsärzte der Bundeswehr.
Für den normalen Verwaltungs-, Lehr- und Innendienst des Bundes dauert der Untersuchungstermin meist 40 bis 60 Minuten und gliedert sich in drei standardisierte Schritte:
| Untersuchungsschritt | Was genau geprüft wird |
|---|---|
| 1. Anamnesegespräch | Durchsprache Ihres vorab ausgefüllten Anamnesebogens mit der Amtsärztin oder dem Amtsarzt. Gezielte Fragen zu früheren und bestehenden Erkrankungen, Operationen, Krankenhausaufenthalten, regelmäßiger Medikamenteneinnahme, Allergien sowie psychotherapeutischen Behandlungen. Sichtung Ihrer mitgebrachten Facharztbefunde. |
| 2. Körperliche Untersuchung | Messung von Körpergröße und Körpergewicht (BMI-Berechnung), Blutdruck- und Pulsmessung, Abhören von Herz und Lunge, Abtasten des Bauchraums, Untersuchung der Wirbelsäule, Gelenke und Beweglichkeit (z. B. Finger-Boden-Abstand, Kniebeuge) sowie Überprüfung der neurologischen Reflexe und Koordination. |
| 3. Diagnostik & Labor | Apparativer Seh- und Hörtest, Urin-Schnelltest (Teststreifen auf Glukose, Eiweiß, Blut und Entzündungszeichen – ein Drogenscreening erfolgt im allgemeinen Dienst nicht ohne konkreten Anlass, im Polizeivollzugsdienst hingegen regelmäßig!) sowie eine Blutentnahme (Blutbild, Blutzucker, Leber-, Nieren- und Blutfettwerte). Bei Bedarf Ruhe-EKG (im Vollzugsdienst oft Belastungs-EKG) oder Lungenfunktionstest. |
03. Übergewicht & BMI-Grenzen bei Bundesbeamten: Rechtsprechung des BVerwG
Wie streng wird der Body-Mass-Index (BMI) bei angehenden Bundesbeamten bewertet? Für den Bund gilt unmittelbar die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Sofern Sie sich für den allgemeinen Verwaltungsdienst oder Schuldienst bewerben (für den Polizeivollzugsdienst nach PDV 300 gelten engere körperliche Leistungsanforderungen), erfolgt die Bewertung nach diesem dreistufigen Schema:
- BMI unter 30 (Normalgewicht und Präadipositas): Aus gewichtsbezogener Sicht vollkommen unbedenklich. Sofern keine gravierenden Begleiterkrankungen vorliegen, erfolgt die uneingeschränkte Freigabe für die Verbeamtung.
- BMI zwischen 30,0 und 34,9 (Adipositas Grad I): Allein wegen einer Adipositas Grad I darf nach der Rechtsprechung des BVerwG keine Ablehnung ausgesprochen werden! Der untersuchende Arzt prüft das individuelle Gesamtbild: Sind Blutdruck, Blutzucker (HbA1c), Blutfette und EKG im Normbereich und liegen keine Schäden an Herz, Kreislauf oder Gelenken vor, fällt das amtsärztliche Gutachten im Regelfall positiv aus.
- BMI ab 35,0 (Adipositas Grad II und III): Ab einem BMI von 35 (und erst recht ab 40) gehen die Amtsärzte und Verwaltungsgerichte auf Basis medizinischer Erfahrungssätze davon aus, dass das statistische Risiko für schwere Folgeerkrankungen (Typ-2-Diabetes, Bluthochdruck, schwere Arthrose, koronare Herzkrankheit) im Laufe der Dienstzeit über 50 Prozent steigt. Hier droht eine vorläufige Zurückstellung mit dem Angebot einer Nachuntersuchung nach erfolgreicher Gewichtsreduktion.
Wichtiger Praxis-Tipp für Sportler: Wer intensiv Kraftsport betreibt, erreicht durch die Muskelmasse schnell einen rechnerischen BMI von über 30, ohne übergewichtig zu sein. Weisen Sie beim Untersuchungstermin aktiv darauf hin: Über die Messung des Bauchumfangs (Waist-to-Height-Ratio) oder eine mitgebrachte Körperfettanalyse (Bioimpedanz-Messung vom Haus- oder Sportarzt) lässt sich sofort belegen, dass kein erhöhtes Stoffwechselrisiko besteht.
04. Psychotherapie & psychische Vorerkrankungen: Differenzierte Bewertung
Bedeutet eine frühere Psychotherapie während des Studiums oder der Ausbildung beim Amtsarzt automatisch das Aus für die Karriere als Bundesbeamter? Nein! Im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes ist eine pauschale Ablehnung wegen einer früheren psychischen Behandlung rechtswidrig. Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte müssen stets eine differenzierte Einzelfallprognose erstellen.
Dabei wird genau zwischen situativen Belastungsreaktionen und chronisch-wiederkehrenden Erkrankungen unterschieden:
- Gute Prognose bei situativen Krisen: Wenn Sie wegen eines konkreten, abgrenzbaren Auslösers (z. B. Trauerfall in der Familie, Trennung, akute Prüfungsangst im Studium oder Anpassungsstörung) eine ambulante Therapie gemacht haben, diese erfolgreich abgeschlossen ist und Sie seitdem stabil und ohne Medikation beschwerdefrei sind, steht Ihrer Verbeamtung im allgemeinen Bundesdienst nichts im Wege.
- Genauere Prüfung bei chronischen Verläufen (und im Waffendienst): Kritischer wird es bei wiederkehrenden (rezidivierenden) mittelschweren bis schweren Depressionen, chronischen Angst- oder Persönlichkeitsstörungen oder laufenden psychiatrischen Dauertherapien (sowie bei Bewerbungen für den bewaffneten Vollzugsdienst bei Bundespolizei oder Zoll, wo besonders strenge Anforderungen an die psychische Belastbarkeit gelten).
Unsere Empfehlung für Ihren Untersuchungstermin: Wenn Sie im Anamnesebogen eine vergangene Psychotherapie angeben, warten Sie nicht ab, bis der Amtsarzt nach dem Termin schriftlich Berichte anfordert (das kostet oft viele Wochen!). Bringen Sie direkt zum Untersuchungstermin einen kurzen, sachlichen und positiv formulierten Abschlussbericht Ihres ehemaligen Therapeuten mit. Darin sollten der situative Anlass, der erfolgreiche Abschluss, die aktuelle Beschwerdefreiheit und eine ausdrücklich günstige Zukunftsprognose bestätigt werden.
05. Prognosemaßstab & Wahrheitspflicht beim Anamnesebogen (§ 12 BBG)
Für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten gilt unmittelbar der bewerberfreundliche Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 und vom 30.10.2013 – 2 C 16.12): Der Dienstherr Bund darf Ihnen die gesundheitliche Eignung nicht schon dann absprechen, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann.
Eine Ablehnung ist rechtlich nur haltbar, wenn tatsächliche, medizinisch fundierte Anhaltspunkte belegen, dass Sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (also zu mehr als 50 Prozent) vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (§ 51 BBG) dauerhaft dienstunfähig werden oder über Jahre hinweg regelmäßig erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen werden.
Warnung vor Falschangaben (Wahrheitspflicht nach § 12 BBG):
So günstig dieser rechtliche Maßstab für Sie ist, so streng ist die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben im Anamnesebogen beim Amtsarzt bzw. beim Ärztlichen Dienst des Bundes. Werden relevante Vorerkrankungen, Psychotherapien oder Operationen, nach denen ausdrücklich gefragt wird, absichtlich verschwiegen, begehen Sie eine arglistige Täuschung. Kommt dies später heraus – etwa weil Jahre später entsprechende Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Bundesverwaltungsamtes (BVA) eingereicht werden –, muss die Ernennung zum Bundesbeamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) rückwirkend zurückgenommen werden.
06. Checkliste Unterlagen: Was muss ich zum Termin mitbringen (inkl. Masernschutz)?
Mit einer vollständig vorbereiteten Unterlagenmappe sorgen Sie beim örtlichen Gesundheitsamt bzw. beim Ärztlichen Dienst des Bundes für einen schnellen, reibungslosen Ablauf ohne nachträgliche Dokumentenanforderungen. Haken Sie vorab diese Checkliste ab:
- Offizielles Auftragsschreiben / Untersuchungsauftrag der Bundesbehörde: Das Schreiben Ihrer Einstellungsbehörde (z. B. Generalzolldirektion, Bundesverwaltungsamt, Ministerium oder BADV) inklusive Kostenübernahmeerklärung.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass: Zur zweifelsfreien Identitätsprüfung an der Anmeldung.
- Ausgefüllter Anamnesebogen: Den medizinischen Fragebogen vollständig, ehrlich und gut leserlich vorab zu Hause ausfüllen.
- Impfausweis (ggf. inkl. Masernschutz nach § 20 Abs. 9 IfSG): Bringen Sie Ihren gelben Impfpass mit. Für Bundeslehrkräfte und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (sowie im Auswärtigen Dienst für Reiseimpfungen) ist der Impfnachweis zwingend erforderlich.
- Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) & aktueller Brillenpass: Unbedingt für den apparativen Sehtest mitbringen (Kontaktlinsenträger sollten auch Aufbewahrungsbox und Flüssigkeit einpacken).
- Aktuelle Facharztbefunde, OP-Berichte & Laborwerte (in Kopie!): Bei bekannten Vorerkrankungen (z. B. Schilddrüsenunterfunktion/Hashimoto, Asthma, Bluthochdruck, ausgeheilte Gelenk-OPs oder abgeschlossene Psychotherapie) aktuelle Berichte Ihrer Fachärzte in Kopie mitbringen, die eine gute Einstellung und Stabilität bestätigen.
- Aktueller Medikamentenplan: Falls Sie regelmäßig Medikamente einnehmen (mit Präparatname und genauer Dosierung).
- Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid (falls vorhanden): Im Original und als Kopie vorlegen, um sich den stark verkürzten 5-Jahres-Prognosemaßstab nach § 5 BLV zu sichern (siehe Punkt 9).
07. Kosten beim Bund: Wer bezahlt das amtsärztliche Zeugnis?
Wer trägt bei angehenden Bundesbeamten die Gebühren für die amtsärztliche Einstellungsuntersuchung? Hier gilt der klare Grundsatz: Da die Untersuchung im dienstlichen Interesse des Bundes erfolgt, trägt der Dienstherr die Kosten vollständig:
- Untersuchung beim Ärztlichen Dienst des Bundes (z. B. BADV, Bundespolizei, Auswärtiges Amt): Findet die Untersuchung bei einer bundeseigenen medizinischen Untersuchungsstelle statt, entstehen Ihnen vor Ort überhaupt keine Gebühren.
- Untersuchung im kommunalen Gesundheitsamt am Wohnort: Wenn Ihre Bundesbehörde das Gesundheitsamt Ihres Wohnortes beauftragt, enthält das Auftragsschreiben in der Regel eine direkte Kostenübernahmeerklärung, sodass das Gesundheitsamt die Rechnung (meist 80 bis 220 Euro) direkt an die Bundesbehörde schickt. Sollte ein kommunales Gesundheitsamt dennoch Vorkasse vor Ort verlangen, reichen Sie die bezahlte Originalquittung einfach bei Ihrer Einstellungsbehörde des Bundes ein und erhalten den Betrag zu 100 Prozent erstattet.
- Private Facharzt-Atteste: Kosten für selbst mitgebrachte Befundberichte oder kurze Stellungnahmen Ihrer Haus- und Fachärzte (meist 20 bis 50 Euro nach GOÄ) tragen Bewerber grundsätzlich selbst.
08. Dauer & medizinischer Datenschutz: Was erfährt die Bundesbehörde?
Wie lange dauert es nach dem Untersuchungstermin, bis das fertige Gesundheitszeugnis bei der Personalstelle Ihrer Bundesbehörde vorliegt? Wenn alle Laborwerte unauffällig sind und keine weiteren Facharztbefunde nachgefordert werden müssen, versendet die Untersuchungsstelle das amtsärztliche Gutachten meist innerhalb von 1 bis 3 Wochen an die beauftragende Behörde. Da die örtlichen Gesundheitsämter vor den typischen Einstellungsterminen des Bundes (insbesondere zum 1. März/April sowie zum 1. August/September/Oktober) stark ausgelastet sind, sollten Sie sich sofort nach Erhalt des Untersuchungsauftrags um Ihren Termin kümmern.
Strikter medizinischer Datenschutz (§ 203 StGB & §§ 106 ff. BBG):
Erfährt die Personalabteilung im Bundesamt, im Ministerium oder beim Zoll, welche Vorerkrankungen, welchen BMI oder welche Blutwerte Sie haben? Nein! Auch die Ärztinnen und Ärzte des Bundes sowie der Gesundheitsämter unterliegen der strengen ärztlichen Schweigepflicht und den Datenschutzregeln des Bundesbeamtengesetzes zur Personalaktenführung.
Ihr ausgefüllter Anamnesebogen, Ihre Laborwerte und sämtliche mitgebrachten Facharztberichte verbleiben streng geschützt in der medizinischen Untersuchungsakte beim Arzt. Die Personalstelle der Bundesbehörde erhält lediglich das zusammenfassende amtsärztliche Gesundheitszeugnis mit dem Ergebnis, ob gegen Ihre Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitliche Bedenken bestehen – ohne Nennung konkreter Einzeldiagnosen.
09. Plan B & Schwerbehinderung: TVöD Bund, Nachuntersuchung und 5-Jahres-Prognose
Was passiert, wenn der Amtsarzt wider Erwarten zu dem Ergebnis kommt, dass Ihre gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung beim Bund derzeit nicht bestätigt werden kann? Im zivilen Verwaltungs- und Schuldienst des Bundes gibt es klare Handlungsoptionen:
- Einstellung als Tarifbeschäftigter (TVöD Bund): Sofern es sich nicht um eine reine Vollzugslaufbahn handelt, können fachlich ausgewählte Bewerber bei den Bundesbehörden häufig im Tarifbeschäftigtenverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) eingestellt werden.
- Nachuntersuchung nach Fristablauf: Sehr häufig spricht der Amtsarzt keine endgültige Ablehnung aus, sondern stellt Sie für 12 oder 24 Monate zurück (z. B. zur Gewichtsreduktion bei einem BMI über 35 oder zum Abwarten eines längeren beschwerdefreien Zeitraums nach einer Operation oder Therapie). Bestehen Sie die anschließende Nachuntersuchung, können Sie nachträglich verbeamtet werden (beachten Sie beim Bund die großzügige reguläre Höchstaltersgrenze der Vollendung des 50. Lebensjahres nach § 48 Bundeshaushaltsordnung – BHO!).
- Widerspruch & Klage vor dem Verwaltungsgericht: Gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid der Bundesbehörde können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und anschließend vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
Starker Vorteil bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung (5-Jahres-Prognose nach § 5 BLV):
Bewerberinnen und Bewerber mit einer anerkannten Schwerbehinderung (GdB ab 50) oder einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit (GdB 30 oder 40) profitieren beim Bund von § 5 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sowie der Inklusionsrichtlinie des Bundes: Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. In der Praxis gilt hier statt der Prognose bis zum 67. Lebensjahr ein stark verkürzter Prognosezeitraum von in der Regel nur 5 Jahren!
10. Achtung Gesundheitsfragen: Amtsarzt Bund vs. Private Versicherungen (BBhV, PKV & DU)
Hier liegt für angehende Bundesbeamte und Bundesanwärter (z. B. beim Zoll, an der HS Bund oder in Bundesbehörden) der größte finanzielle Stolperstein: Jeder Zufallsbefund, den der Amtsarzt bei der Einstellungsuntersuchung erhebt, wird sofort aktenkundig – und muss bei späteren Anträgen zur Privaten Krankenversicherung (PKV) und Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) wahrheitsgemäß angegeben werden!
Wie ist die Beihilfe für Bundesbeamte geregelt (§ 80 BBG i. V. m. BBhV)?
Im Bereich der Krankenversicherung weist der Bund zwei entscheidende Besonderheiten auf, die jeder Bundesbeamte kennen muss (Hinweis: Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten im aktiven Dienst freie Heilfürsorge, benötigen aber zwingend eine Anwartschaftsversicherung für die PKV im Ruhestand sowie eine Pflegepflichtversicherung!):
- Keine pauschale Beihilfe beim Bund (Kein Hamburger Modell): Für Bundesbeamte und Bundesanwärter gibt es keine pauschale Beihilfe für die gesetzliche Krankenversicherung! Wer als Bundesbeamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleibt, erhält vom Dienstherrn Bund 0 Euro Zuschuss und muss den gesamten GKV-Beitrag (Arbeitnehmer- plus Arbeitgeberanteil, rund 18 bis 19 Prozent des Bruttogehalts) komplett aus eigener Tasche zahlen.
- Starker Vorteil: Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gilt als bundesweiter Goldstandard! Gemäß § 80 BBG in Verbindung mit der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) (abgerechnet meist über das Bundesverwaltungsamt – BVA oder die Postbeamtenkrankenkasse – PBeaKK) profitieren Bundesbeamte von herausragenden Beihilfesätzen: Aktive Bundesbeamte und Anwärter ohne oder mit einem Kind erhalten 50 Prozent Beihilfe. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern sowie im späteren Ruhestand (Pension) steigt Ihr Beihilfesatz auf 70 Prozent (für berücksichtigungsfähige Ehegatten ebenfalls 70 Prozent, für Kinder sogar 80 Prozent). Sie müssen über einen Beihilfetarif der PKV also nur die verbleibenden 30 bis 50 Prozent absichern!
Die Gefahr von Zufallsbefunden beim Amtsarzt:
Stellen Sie sich vor, Sie gehen völlig beschwerdefrei zur Einstellungsuntersuchung für den Bund. Durch die Aufregung ist Ihr Blutdruck dort zweimal erhöht (Weißkittelhypertonie), im Labor zeigen sich leicht erhöhte Cholesterin- oder Leberwerte oder der Amtsarzt vermerkt eine leichte Skoliose der Wirbelsäule. Für Ihre Verbeamtung beim Bund ist das völlig harmlos – Sie erhalten Ihr positives Zeugnis. Wenn Sie aber erst nach dem Amtsarzt-Termin Ihre PKV (bzw. bei der Bundespolizei Ihre PKV-Anwartschaft) oder Ihre existenzwichtige Dienstunfähigkeitsversicherung beantragen, müssen Sie genau diese neuen Befunde in den Gesundheitsfragen angeben! Die Folge sind unnötige Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder bei der DU sogar eine Ablehnung.
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11. Häufige Fragen (FAQ) zum Amtsarzt für Bundesbeamte
1. Wie lange ist das amtsärztliche Zeugnis bei Bundesbehörden gültig?
In der Verwaltungspraxis der Einstellungsbehörden des Bundes darf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis zum Zeitpunkt der Ernennung in der Regel nicht älter als 6 Monate (im Einzelfall bei direktem Übergang vom Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe auch länger) sein. Da Sie den offiziellen Untersuchungsauftrag ohnehin erst nach erfolgreicher Auswahl erhalten, liegt Ihr Zeugnis automatisch im gültigen Zeitraum.
2. Muss ich zum Untersuchungstermin für den Bund nüchtern erscheinen?
Ja, für Vormittagstermine im Gesundheitsamt oder beim Ärztlichen Dienst des Bundes ist es dringend zu empfehlen, nüchtern zu erscheinen (mindestens 8 bis 10 Stunden vorher nichts essen und keine zucker- oder milchhaltigen Getränke zu sich nehmen). Da bei der Einstellungsuntersuchung routinemäßig Blut zur Bestimmung von Blutzucker und Blutfetten abgenommen wird, vermeiden Sie so verfälschte Laborwerte und zeitraubende Nachkontrollen. Stilles Wasser dürfen Sie vorab selbstverständlich trinken.
3. Was gilt, wenn ich bei der amtsärztlichen Untersuchung für den Bund schwanger bin?
Eine Schwangerschaft ist kein Ablehnungsgrund und darf Ihre Einstellung oder Verbeamtung beim Bund keinesfalls verhindern oder verzögern (Schutz durch das AGG, das Mutterschutzgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG). Informieren Sie die Ärztin oder den Arzt direkt zu Beginn des Termins über die Schwangerschaft. Schwangerschaftsbedingte Veränderungen bei Blut-, Urin- oder Gewichtswerten werden entsprechend berücksichtigt und stehen Ihrer fristgerechten Ernennung nicht entgegen.
4. Bis zu welchem Alter kann man als Bundesbeamter verbeamtet werden?
Der Bund bietet im deutschlandweiten Vergleich eine der großzügigsten Altersgrenzen: Nach § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) liegt die reguläre Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis des Bundes (bzw. den Wechsel zu einem Bundesdienstherrn) bei der Vollendung des 50. Lebensjahres (für bestimmte Vollzugslaufbahnen bei Zoll, Bundespolizei oder Feuerwehr gelten eigene, niedrigere Einstellungshöchstaltersgrenzen).
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