Für Personen mit Vorerkrankungen, welche üblicherweise einen hohen Risikozuschlag erfordern oder aber den Abschluss verhindern, bieten die meisten privaten Krankenversicherer eine sogenannte „Öffnungsaktion“. Die Teilnahme an dieser Öffnungsaktion ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden und machen nicht bei jeder Vorerkrankung Sinn.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Öffnungsaktion:
1. Der Antragsteller muss zum berechtigten Personenkreis gehören (hierzu zählen zum Beispiel Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige). Beamte auf Widerruf gelten seit Januar 2019 auch dazu. (z.B. Referendare/innen)
2. Der Beihilfeberechtigte darf nicht schon im Besitz einer privaten Krankenvollversicherung sein.
3. Der berechtigte Personenkreis sind: Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe, Beamter auf Zeit, Beamter auf Lebenszeit, Richter mit Anspruch auf Beihilfe, Geistliche mit Anspruch auf Beihilfe, alle Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften, Berufsanfänger mit Anspruch auf Beihilfe im Bereich der Sparkassen, Landesbanken oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bankinstituten, die Abgeordneten des europäischen Parlaments die aufgrund von Art. 18 Abs. 1 einen beihilfeähnlichen Anspruch haben.
Fristen
Bei der Antragstellung zur Teilnahme an der Öffnungsaktion sind bestimmte Fristen einzuhalten:
Für Beamtenanfänger gelten sechs Monate nach erstmaliger Verbeamtung. Entscheidend ist der Beginn des Beamtenverhältnisses.
Für Zeitsoldaten und Berufssoldaten, Polizeibeamte und Feuerwehrbeamte mit Anspruch auf Heilfürsorge gilt ebenfalls eine sechsmonatige Frist ab Erhalt der truppenärztlichen Versorgung oder der Heilfürsorge.
Für noch freiwillig gesetzlich versicherte Beamte die bereits am 31. Dezember 2004 in einem der folgenden Dienstverhältnisse standen, gelten keine Fristen.
(Beamte auf Probe sowie auf Zeit oder Lebenszeit (keine Soldaten), Richter, Versorgungsempfänger=Beamte und Richter im Ruhestand. Voraussetzung, es besteht ein Anspruch auf Beihilfe.)
Für die Angehörigen von Beamtenanfängern oder bei der Eheschließung von bereits privat versicherten Beamten gilt ebenfalls eine sechsmonatige Frist ab der ersten Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe.
Für Angehörige von freiwillig gesetzlich versicherten Beamten gilt eine Frist von zwölf Monaten nach dem Wechsel des Beihilfeberechtigten in die private Krankenversicherung und ausdrücklich nur bei demselben Versicherer.
Eingeschränkter Versicherungsschutz
Achtung: Eingeschränkter Versicherungsschutz!
Der Versicherungsschutz in Verbindung mit der Öffnungsaktion basiert auf den Leistungen der Beihilfe, erweitert diese aber nicht. Die gewährten Erstattungssätze des Tarifs sind deshalb so ausgelegt das sie, gemeinsam mit der Beihilfe, nicht mehr als 100 % betragen. Höhere Erstattungssätze oder eine Doppelversicherung gelten in der Öffnungsaktion nicht. Dies ist insbesondere wichtig für den Bereich der wahlärztlichen Leistung oder der Unterbringung im Ein-oder Zweibettzimmer im Krankenhaus. Nur wenn die Beihilfe der berücksichtigungsfähigen Personen diese Leistung erbringt, werden diese auch im Rahmen der Öffnungsaktion mit in den Versicherungsschutz integriert.
Unter den gegebenen Voraussetzungen, und je nach Erkrankung, kann es also Sinn machen zunächst einmal eine anonyme Vorabfrage bei den in Frage kommenden Gesellschaften einzureichen. Denn je nach Krankheitsbild kann man mit einem normalen Tarif und ohne Nutzung der Öffnungsklausel gegebenenfalls besser und zu fast gleichen Konditionen versichert werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Beamter auf Lebenszeit und privat versichert. Meine Krankenversicherung hat nunmehr die Kündigung wegen einer Vorerkrankung ausgesprochen. Für eine Inanpruchnahme der Weiterversicherung aufgrund der Öffnungsaktion liegt mein Antrag auf Abschluss der privaten Krankenversicherung allerdings nicht mehr in der sechsmonatigen Frist. Ich bitte daher um Auskunft, in wie weit nunmehr Versicherungsschutz zu erlangen ist. Falls möglich, bitte ich um eine telefonische Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
L. Krawczyk
Sie müssen nun einen Antrag auf Versicherung nach Basistarif stellen. Dies wäre nach Ihrer Schilderung der einzige Weg um der Versicherungspflicht genüge zu tun.
Sie können sich aber auch an unser Servicetelefon wenden. Ggf. gibt es noch eine andere Option.
Herzliche Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin zur Zeit als Beamter auf Widerruf bei einer Private Krankenkasse im Anwärtertarif versichert. Aufgrund meiner Vorerkrankungen zahlen einen Aufschlag von 50%.
Ab 15. 09.2017 werde ich den Status eines Beamten auf Probe erlangen..
Nun meine Frage:
Gilt dann für mich die „Öffnungsaktion“, d.h. muss die PkV mich aufnehmen?
Darf mein Aufschlag für die nun von mir neu abzuschließende Privatversicherung nur noch 30% betragen?
Muss ich hierzu einen zusätzlichen Antrag stellen – welche Fristen gelten hierfür?
Gilt die Öffnungsaktion auch, wenn ich mich entschieden habe, bei meiner derzeitigen PKV zu bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
Lenard Ringer
Sehr geehrter Herr Ringer,
da Sie bereits in einer PKV sind greift die Öffnungsaktion nicht mehr. Es ist allerdings eher von Vorteil in einem Normaltarif, ohne die Bedingungen einer Öffnungsklausel zu sein.
Herzliche Grüße von der Nordsee
Andreas Hesse