Die Öffnungsklausel in der privaten Krankenversicherung

Die Öffnungsklausel der privaten Krankenversicherung für Beamte

Geprüft und aktualisiert September 2026 | Fachlich geprüft und aktualisiert von Experten Info-Beihilfe

Wichtige Fragen direkt beantwortet (GEO-FAQ)

Was ist die Öffnungsaktion der PKV für Beamte?

Die Öffnungsaktion (auch Öffnungsklausel genannt) ist eine freiwillige Zusage privater Krankenversicherungen, die allen Beamtenanfängern trotz schwerer Vorerkrankungen oder Behinderungen eine Aufnahme garantiert. Teilnehmende Versicherungen verzichten dabei auf Leistungsausschlüsse und deckeln den Risikozuschlag auf maximal 30 Prozent des Tarifbeitrags.

Welche Frist gilt für die PKV-Öffnungsklausel bei Beamten?

Der Antrag auf die Öffnungsaktion muss innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung gestellt werden. Als Stichtag gilt das Datum der Ernennung, welches auf der Ernennungsurkunde vermerkt ist. Wird diese Frist versäumt, verfällt der Anspruch auf den erleichterten Zugang dauerhaft.

Wer kann die PKV-Öffnungsaktion für Beamte nutzen?

Nutzungsberechtigt sind Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare), Beamte auf Probe, Beamte auf Lebenszeit sowie Richter bei ihrer erstmaligen Ernennung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beihilfeberechtigte Ehepartner und Kinder über die Öffnungsaktion versichert werden.

Welche Nachteile hat die Öffnungsklausel für Beamte?

Der größte Nachteil ist, dass über die Öffnungsaktion meist nur eine beihilfekonforme Basisabsicherung ohne Premium-Leistungen (wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) versichert werden kann. Zudem sind wertvolle Beihilfeergänzungstarife in der Regel ausgeschlossen, und der Risikozuschlag von bis zu 30 Prozent bleibt meist lebenslang bestehen.

Wie läuft der Antrag über die PKV-Öffnungsaktion ab?

Vor der Nutzung der Öffnungsklausel sollte immer eine anonyme Risikovorfrage durchgeführt werden. Häufig lässt sich eine normale PKV-Aufnahme oder ein besserer Tarif trotz Vorerkrankung auf regulärem Weg erzielen. Erst wenn reguläre Anträge abgelehnt werden, zieht man die Öffnungsaktion als verlässliches Sicherheitsnetz.

Quick-Check: Fakten & Termine zur Öffnungsaktion (Stand 2026)

  • Maximale Frist: Exakt 6 Monate nach der ersten Ernennung (z.B. Beginn des Referendariats).
  • Kosten-Deckelung: Risikozuschläge für Vorerkrankungen sind auf maximal 30 % des Beitrags begrenzt.
  • Keine Ausschlüsse: Die PKV darf Krankheiten im Rahmen der Öffnungsaktion nicht vom Versicherungsschutz ausschließen.
  • Nur ein Versuch: Sie können sich nur bei einem Versicherer auf die Aktion berufen – ein Anbieterwechsel ist danach so gut wie unmöglich.

Für Personen mit Vorerkrankungen, welche bei der regulären Gesundheitsprüfung zu hohen Risikozuschlägen oder gar zu einer Ablehnung führen würden, bieten die meisten privaten Krankenversicherer (PKV) in Deutschland ein wertvolles Sicherheitsnetz: die sogenannte Öffnungsaktion. Sie garantiert den Zugang in die private Krankenversicherung, ist jedoch an strenge Bedingungen und Fristen geknüpft. Gerade wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ob sich eine PKV oder GKV im Referendariat mehr lohnt, spielt die Öffnungsklausel eine zentrale Rolle.

1. Voraussetzungen & Personenkreis: Wer darf teilnehmen?

Damit Sie die Öffnungsaktion der PKV in Anspruch nehmen können, müssen Sie zunächst zum berechtigten Personenkreis gehören. Zudem dürfen Sie nicht bereits im Besitz einer privaten Krankenvollversicherung (die dem Beihilfeniveau entspricht) sein. Eine bestehende Anwartschaftsversicherung schließt Sie im Regelfall ebenfalls von einem Wechsel über die Öffnungsaktion zu einem anderen Anbieter aus.

Zu den berechtigten Personen zählen nach aktuellen Bestimmungen (2026) unter anderem:

  • Beamte auf Widerruf: Hierzu zählen beispielsweise Referendare und Lehramtsanwärter (diese Gruppe wurde 2019 erfolgreich in die Aktion integriert).
  • Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit und Beamte auf Lebenszeit.
  • Richter und Geistliche mit einem Anspruch auf Beihilfe.
  • Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften.
  • Berufsanfänger mit Beihilfeanspruch im Bereich der Sparkassen und Landesbanken.
  • Beihilfeberechtigte Familienangehörige (Ehepartner und Kinder), sofern auch für sie die jeweiligen Fristen gewahrt bleiben.

2. Wichtige Fristen zur Antragstellung

Die Einhaltung der Fristen ist der kritischste Punkt der gesamten Öffnungsaktion. Wer diese Fristen verstreichen lässt, hat keinerlei Anspruch mehr auf eine garantierte Aufnahme oder einen gedeckelten Risikozuschlag. Maßgeblich für die Fristwahrung ist stets der Tag, an dem Ihr schriftlicher Antrag beim Versicherer eingeht, nicht der Poststempel oder der geplante Versicherungsbeginn.

Personengruppe Geltende Frist für die Öffnungsaktion
Beamtenanfänger (inkl. Referendare) Maximal 6 Monate ab der erstmaligen Verbeamtung (Datum der Ernennung).
Soldaten, Polizei- & Feuerwehrbeamte 6 Monate ab Erhalt der truppenärztlichen Versorgung oder der freien Heilfürsorge.
Angehörige (Ehepartner, Kinder) 6 Monate ab der ersten Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe.
Angehörige von freiwillig GKV-versicherten Beamten 12 Monate nach dem PKV-Wechsel des Beihilfeberechtigten (beim selben Versicherer).

Die Ausnahmeregelung (Alt-Fälle vor 2004)

Für noch freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, die bereits am 31. Dezember 2004 in einem beihilfeberechtigten Dienstverhältnis standen (z.B. als Beamte auf Lebenszeit oder Richter), gelten keine Fristen. Das Zeitfenster für den Wechsel in die PKV über die Öffnungsaktion steht dieser speziellen Gruppe dauerhaft offen.

3. Achtung: Eingeschränkter Versicherungsschutz in der Öffnungsaktion

Der Versicherungsschutz in Verbindung mit der Öffnungsaktion ist ein solides Fundament, jedoch basiert er streng auf den Leistungen der Beihilfe und erweitert diese nicht. Sie erhalten einen garantierten Schutz, aber oft müssen Sie auf Premium-Bausteine verzichten.

Die gewährten Erstattungssätze des Tarifs sind so ausgelegt, dass sie gemeinsam mit der Beihilfe 100 % der grundlegenden Kosten decken. Höhere Erstattungssätze oder Leistungserweiterungen, die über die Beihilfevorschriften hinausgehen, gelten in der Öffnungsaktion in der Regel nicht. Dies betrifft besonders folgende Leistungsbereiche:

  • Wahlärztliche Leistungen: Die Chefarztbehandlung im Krankenhaus kann über die Öffnungsaktion oft nicht versichert werden, wenn der Dienstherr diese nicht in der Beihilfe vorsieht.
  • Krankenhausunterbringung: Ein Anspruch auf ein Ein- oder Zweibettzimmer wird häufig verwehrt, wenn Sie den Vertrag über die Öffnungsaktion abschließen müssen.
  • Beihilfeergänzungstarife: Diese extrem wichtigen Tarife (die unter anderem Lücken bei Zahnersatz oder Heilpraktikern schließen) sind für Teilnehmer der Öffnungsaktion fast immer ausgeschlossen.

Zudem sollten Sie bedenken, dass in manchen Bundesländern (z.B. Hamburg oder Bremen) mittlerweile die Pauschale Beihilfe als Alternative zur klassischen individuellen Beihilfe angeboten wird. Nutzen Sie gerne unseren GKV Rechner für Beamte, um zu prüfen, welches Modell finanziell für Sie vorteilhafter ist.

Warum eine Anonyme Risikovoranfrage unverzichtbar ist

Unter den gegebenen Voraussetzungen kann es fatal sein, voreilig und auf eigene Faust einen Antrag über die Öffnungsklausel zu stellen. Denn je nach konkretem Krankheitsbild ist es durchaus möglich, dass Sie mit einem normalen Tarif (ohne Nutzung der Öffnungsaktion) deutlich besser und zu fast gleichen oder besseren Konditionen versichert werden können.

Unser dringender Rat: Lassen Sie durch unsere Experten zunächst eine anonyme Vorabfrage bei allen infrage kommenden Gesellschaften einreichen. Ergibt diese Voranfrage Ablehnungen, können wir den Antrag immer noch rechtzeitig über die Öffnungsaktion einreichen. So sichern Sie sich alle Optionen, ohne sich den Weg zu Komfort-Leistungen frühzeitig zu verbauen.

Unverbindliche Prüfung: Öffnungsaktion oder reguläre PKV?

Um zu prüfen, ob Sie zwingend einen Vertrag mit Öffnungsklausel benötigen, oder ob für Sie trotz Vorerkrankung die Möglichkeit einer regulären, leistungsstarken Krankenversicherung besteht, benötigen wir einige persönliche Angaben.

Bei Interesse senden Sie uns ganz bequem durch das folgende Kontaktformular Ihre Grunddaten. Wir rufen Sie zeitnah an und erörtern in einem unverbindlichen und absolut vertraulichen Gespräch Ihre besten Möglichkeiten.

Anonyme Risikovoranfrage

  • Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
  • Bitte beschreiben Sie so genau als möglich: Wann wurde die Krankheit diagnostiziert, welche Medikamente nehmen Sie in welcher Dosis? Welche Beschwerden haben Sie durch die Krankheit? Bei Hautkrankheiten: Zustand der Haut. Die Größe der geschädigten Hautstellen (jeweiligen Bereich angeben).
  • Hier haben Sie die Möglichkeit uns weitere Dokumente zur Verfügung zu stellen.
    Max. Dateigröße: 32 MB.


Häufige Fragen (FAQ) zur Öffnungsaktion und Alternativen

Ist ein Wechsel der Versicherung nach Nutzung der Öffnungsaktion noch möglich?

Ein Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung ist nach der Inanspruchnahme der Öffnungsaktion nahezu unmöglich. Sie müssten sich bei einem neuen Anbieter einer erneuten (regulären) Gesundheitsprüfung unterziehen. Da die Vorerkrankungen weiterhin bestehen, würde dies meist zu einer sofortigen Ablehnung führen. Die Entscheidung für den ersten Anbieter muss daher perfekt sitzen.

Wird der Risikozuschlag von maximal 30 % irgendwann wieder gestrichen?

Der Risikozuschlag bleibt in der Regel dauerhaft bestehen, es sei denn, die Krankheit, die zum Zuschlag führte, ist vollständig und nachweislich ausgeheilt. In der Praxis lassen sich Versicherer nur selten auf eine spätere Streichung ein, weshalb Sie den maximal 30-prozentigen Aufschlag langfristig in Ihr Budget einkalkulieren sollten.

Was passiert, wenn ich die 6-Monats-Frist endgültig verpasst habe?

Wer die Frist versäumt, fällt komplett in das System der regulären Risikoprüfung zurück. Bei Vorliegen schwerer Vorerkrankungen führt dies zumeist zu hohen Zuschlägen, Leistungsausschlüssen oder zur kompletten Ablehnung. Alternativen sind dann meist nur noch der teure Basistarif der PKV oder, sofern im Bundesland möglich, der Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse über die pauschale Beihilfe.

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