Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

Die Gewährung der Beihilfe ist in den jeweiligen Beihilfevorschriften des Bundes sowie der Länder geregelt. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.

Die Beihilfeverordnungen der einzelnen Länder und des Bundes verlinken wir Ihnen hier:

Beihilfeverordnung des Bundes (letzte Änderung 19.05.2020)

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

[Stand: Juli 2022]

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Weiterführende Links:

Beihilfe Ehegatten: Für Aufwendungen des Ehegatten kann Beihilfe zum Bemessungssatz von 70 % gewährt werden, wenn bei Antragstellung der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr 20.000 EUR (in den meisten Bundesländern) nicht überschreitet.

Beihilfe im Ausland: Beihilfe im Ausland regelt § 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Grundsätzlich sind die Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union wie die im Inland entstandenen Aufwendung zu sehen.

Beihilfe und Kindergeld: Kindergeld wird während der Berufsausbildung Ihres Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Beihilfefähig: Nicht alle Kosten im medizinischen Bereich werden durch die jeweilige Bundesbeihilfe oder Landesbeihilfe getragen. Hier finden Sie eine beispielhafte Aufzählung der Klinken, wo die Kosten getragen werden.

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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