Wie wird man Beamter auf Probe?
Nur wer zu späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückgelegt hat, darf in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. den gesonderten Regelungen im Beamtengesetz des jeweiligen Bundeslandes
Seinem Wesen nach handelt es sich um ein Befähigungsdienstverhältnis.
Was ist der Zweck der Probezeit?
Während der Probezeit wird die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung des Beamten auf Probe erprobt. Während der Probezeit soll festgestellt werden, ob er sich für die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eignet.
Als Beamter auf Probe werden Personen ernannt die folgende Voraussetzungen erfüllt haben:
- Alle Personen, die ein Amt mit leitender Funktion übertragen bekommen sollen (siehe § 24 BBG) und die vorher noch nicht Beamte waren.
- Alle Personen, die ohne Vorbereitungsdienst als Bewerber für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung eingestellt werden sollen.
- Alle Personen, die den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn erfolgreich abgeschlossen haben und die dann zur Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen sind.
Die Ernennung zum Beamten auf Probe
Bereits mit der Ernennung zum Beamten auf Probe wird ein Amt verliehen und die jeweils zutreffende Amtsbezeichnung geführt. Der Status, Beziehung sowie Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Je nach Umstand kann eine Verkürzung oder aber auch eine Verlängerung der Probezeit möglich sein.
Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Wie lange dauert das Beamtenverhältnis auf Probe?
Wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 9 Abs. 2 BBG), muss ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach 5 Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden. Diese Frist kann sich um die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängern.
Was verdiene ich als Beamter auf Probe? (Besoldung)
Die Bezüge/Besoldung für einen Beamten auf Probe werden gemäß der jeweils gültigen Landesbesoldungsordnung oder Bundesbesoldungsordnung gewährt.
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