Beihilfe – Versicherungspflicht

Beamte sind durch das GKV-Weiterentwicklungsgesetz verpflichtet worden, im Wege der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern. Dies kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung, deren Beiträge aus den Dienstbezügen und Versorgungsbezügen zu bezahlen sind oder durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Ergänzend haben Beamte Anspruch auf Beihilfe. Diese tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Familien werden die notwendigen und angemessenen Kosten in Krankheitsfällen, Pflegefällen und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in einem festgelegten Umfang erstattet.
Diese sogenannten Bemessungssätze sind im Bundesdienst personenbezogen gestaffelt. Danach erhalten aktive Beamte auf ihre eigenen Krankheitskosten eine Beihilfe in Höhe von 50 %, Ruhestandsbeamte von 70 %.
Für Krankheitskosten der Ehegatten werden 70 % erstattet, für Krankheitskosten der Kinder 80 %. Sofern berücksichtigungsfähige Angehörige selbst versichert sind, verdrängt dieser Leistungsanspruch den Anspruch auf Beihilfe.

Beamte, die bis zu ihrer Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind, können unmittelbar nach ihrer Verbeamtung – statt einer privaten Krankenversicherung – ihr bisheriges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen. Sie müssen ihre Beiträge dann jedoch allein tragen, haben also im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Dienstherrn.
Das Bundesministerium des Innern hat neben der Rechtsverordnung zur Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen, Pflegefällen und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) Verwaltungsvorschriften erlassen, die der näheren Erläuterung der Beihilfevorschriften dienen und eine wichtige Arbeitsgrundlage für die Festsetzungsstellen sind. In ihnen werden die Regelungen der Beihilfeverordnung weiter konkretisiert.

Weitere Informationen erhalten Sie über die zuständige Beihilfestelle oder Sie können sich auch gerne bei uns per Email an hesse@info-beihilfe.de melden. Wir beraten sie kostenfrei und individuell.

Genderhinweis

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Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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