1. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Pflegegrad
2. Pflegebedürftigkeit maßgeblich für Einteilung in den Pflegegrad
3. Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung ist §15 SGB XI
4. Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege nicht immer absetzbar (sog. Hotelkosten)
5. Höchstbeträge für beihilfefähige Pflegedienstleistungen
6. Beantragen Sie schnellstmöglich Beihilfe für Pflegeleistungen
1. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dem Pflegegrad
Die Beihilfe steht jedem zu, der wegen einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist und die Hilfe einer Pflegeperson in Anspruch nehmen muss. Wie hoch die Beihilfe ausfällt, richtet sich nach der jeweiligen Pflegebedürftigkeit. Diese ist in fünf Stufen unterteilt. Mit dem 2012 vom Deutsche Bundestag verabschiedeten Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wird oftmals ein erhöhter Betreuungsbedarf zugesichert, für den der Bund einen zusätzlichen Beitrag leistet.
Für privat zusatzversicherte Beamte obliegt die Einschätzung des Bedarfs der MedicProof GmbH, die zu einem Verband der privaten Krankenversicherer zählt. Bei gesetzlich Versicherten wird die Beurteilung vom medizinischen Dienst oder der Krankenkasse übernommen.
2. Pflegebedürftigkeit maßgeblich für Einteilung in den Pflegegrad
Um eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit zu bekommen, wird durch einen Gutachter der Umfang des täglichen Hilfebedarfs eingeschätzt. Dafür muss der Pflegebedürftige einen Fragebogen ausfüllen und zusätzlich ein ergänzendes Gespräch mit dem Gutachter und den Angehörigen oder dem Pflegepersonal führen. Hierbei sollen die noch vorhandenen Alltagskompetenzen des Pflegebedürftigen festgestellt werden. Resultierend daraus wird die tägliche Unterstützungsleistung durch das Pflegepersonal festgelegt.
Mit den gewonnenen Erkenntnisse wird einer der fünf Pflegegrade (1, 2, 3, 4 oder 5 gemäß § 15 SGB XI) zugewiesen.
3. Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung ist §15 SGB XI
Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems, das den Grad der Einschränkung erfasst. Es wird in die folgenden sechs Bereiche unterteilt:
– Mobilität
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
– Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
– Selbstversorgung
– Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen/Belastungen
– Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Für die Gewährung von Leistungen nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind Pflegebedürftige Personen, die einen der fünf Pflegegrade zuzuordnen sind:
Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind Personen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2
Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 sind Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3
Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 sind Personen mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4
Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5
Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 sind Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
4. Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege nicht immer absetzbar (sog. Hotelkosten)
Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und Beihilfen variiert je nachdem, ob die Pflege ambulant zu Hause oder stationär in einem Pflegeheim geleistet wird. Im Falle einer stationären Pflege übernimmt die Beihilfe den Anteil der reinen Pflegeleistung. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die aufkommenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung von den Bundesbeamten und Beamten in einigen Bundesländern selbst getragen werden müssen und somit nicht beihilfefähig sind. In Einzelfällen wird hier allerdings eine Ausnahme gemacht, sollten die Kosten eine bestimmte Höhe überschreiten.
In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen ist ein Zuschuss zur eigenen Finanzierung der sogenannten „Hotelkosten“ möglich.
5. Höchstbeträge für beihilfefähige Pflegedienstleistungen
Für beihilfefähige Pflegedienstleistungen sind Höchstbeträge festgelegt worden, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Wie viel die Beihilfestelle tatsächlich für die häusliche Pflege zahlt, hängt zusätzlich davon ab, ob sich Familienangehörige um den Pflegebedürftigen kümmern oder ob der Bedarf für einen professionellen Pflegedienst vorliegt. Im Falle, dass Angehörige diese Leistung erbringen, wird deutlich weniger als die vorgegebenen Beihilfehöchstgrenzen bezahlt.
6. Beantragen Sie schnellstmöglich Beihilfe für Pflegeleistungen
Um Beihilfe für Pflegeleistungen zu bekommen, müssen sie diese beantragen. Die Anträge für das jeweilige Bundesland sowie weiteres Infomaterial, finden Sie bei den Downloads zur Beihilfe auf unserer Homepage. Die Leistungen werden bei einem positiven Antrag in der Regel ab dem Monat der Antragstellung bezahlt. Sollten sie noch keinen zugeteilten Pflegegrad besitzen, muss dieser durch die private Pflegeversicherung eingeschätzt werden. Den Antrag auf Beihilfe können und sollten sie dann auch gleich dort stellen.