Sorgfältiger Umgang mit der Gesundheit

Die Pflicht, die ihm zustehenden Aufgaben zu erfüllen, ist Kernziel eines jeden Beamten. Schränkt eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit ein, muss der Beamte dafür Sorge tragen, dass diese auf schnellstem Wege wiederhergestellt wird. Die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit soll dazu dienen, dass keine Tätigkeiten oder Aktivitäten ausgeführt werden, die der Gesundheit oder der Genesung schaden könnten. Doch was genau darf nun während einer Krankschreibung getan werden und was nicht? In den meisten Fällen ist es eine individuelle Entscheidung, was für die Genesung förderlich ist und was nicht. Dies hängt sowohl von der Art als auch der Schwere der Krankheit ab.

Kann der gebuchte Urlaub angetreten werden?
Beamte, die ihren Urlaub schon gebucht haben und kurz vor Urlaubsbeginn eine Krankschreibung erhalten, müssen sich ausführlich mit ihrem Arzt unterhalten. Der Arzt muss attestieren, dass der Urlaub der Genesung beiträgt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Krankheit psychologischer Natur ist und der Urlaub zur Entspannung und dem Stressabbau genutzt werden kann und soll. Ist allerdings ein Abenteuerurlaub gebucht und liegt der Krankschreibung z. B. eine Knieverletzung oder ein Knochenbruch zugrunde, sollte der Beamte auf diesen verzichten.

Sportliche Aktivitäten können bei der Genesung helfen

Je nach Art der Krankheit kann körperliche Betätigung durchaus die Genesung fördern. Wenn der Beamte die Krankschreibung aus psychischen Gründen erhalten hat, können ausgedehnte Spaziergänge oder Wanderungen wichtig sein, um das innere Gleichgewicht wiederzuerlangen.
Liegt z. B. eine Knie- oder Armverletzung vor, kann das Training im Fitnessstudio ergänzend zur Physiotherapie ebenso angebracht sein. Dies wäre kein Verstoß gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, sondern eine Förderung der schnellen Genesung. Vor allem in körperlich anspruchsvollen Berufen wie dem Polizei- oder Feuerwehrdienst ist es notwendig, dass der Beamte in körperlicher Topform ist. Dies sollte auch während einer Krankschreibung geschehen, wenn es das Krankheitsbild zulässt. Allerdings sollten Freizeiteinrichtungen wie eine Kegelbahn gemieden werden.

Besuche im Schwimmbad sind mit ärztlicher Erlaubnis möglich

Wie schon erwähnt, kann es bei einer Krankschreibung sinnvoll sein, gewisse sportliche Aktivitäten durchzuführen. Vor allem bei Gelenk- oder Muskelverletzungen kann es aus ärztlicher Sicht notwendig sein, das Schwimmbad aufzusuchen. Die Bewegung im Wasser entlastet die Gelenke und stärkt die Muskeln, was dazu führt, dass der Beamte schneller wieder seinen Dienst antreten kann.

Hilfe in Anspruch nehmen

Ist der Grund für die Krankschreibung so gravierend, dass ein normales Alltagsleben nicht möglich ist, ist es erlaubt, bei Freunden oder der Familie kurzfristig einzuziehen. Dies gilt als unterstützende Hilfe und nicht als Freizeitaktivität, wenn belegt werden kann, dass alltägliche Dinge wie Anziehen oder Waschen nicht alleine ausgeführt werden können.
Hilfreich ist es, dem Dienstherrn gegenüber mit offenen Karten zu spielen. Gerade bei sportlichen Aktivitäten oder dem Besuch im Schwimmbad kann es vorkommen, dass der Beamte von Kollegen gesehen wird. Manchen könnte dies ein Dorn im Auge sein und es wird an den Dienstherrn weitergegeben. Dieser ist verpflichtet, der Meldung nachzugehen. Der Beamte kann Angaben zu seiner Krankheit verweigern, dies kann in solchen Fällen allerdings Konsequenzen nach sich ziehen. Das Oberverwaltungsgericht steht hinter dem Dienstherrn, wenn der Beamte jegliche Angaben zu seiner Krankheit verweigert. Der Dienstherr darf in einem solchen Fall davon ausgehen, dass es sich um eine körperliche oder psychische Freizeitaktivität handelt und diese dem Genesungsprozess entgegensteht.

Mit einem solchen Vorgehen soll das Ansehen des Beamtenstandes geschützt werden. Freizeitaktivitäten auf Krankenschein sollen vermieden werden. Werden allerdings ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, gilt das Vorgehen nicht als rufschädigend.

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