Besoldung der Beamten und Beamtenanwärter

Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach der mit dem Dienstrang sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit.

Er ist entsprechend der Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.

Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.

Die Beamtenbesoldung besteht aus Grundgehalt (je nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Familienzuschlag, Stellenzulage und Ausgleichszulagen,  Sonderzulagen, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen.

Die Grundgehälter der Beamten sind in Besoldungsgruppen festgelegt.

Wie hoch ist die Besoldung eines Beamten 2024?

Die Besoldung Beamten/innen und Beamtenanwärter/innen wird gemäß der Besoldungsverordnung des Bundes und der Länder bestimmt. Die nachfolgenden Besoldungstabellen geben Auskunft über die Besoldungshöhe.

Die Besoldungstabellen haben auch für Beamte auf Probe (BAP), Beamte auf Widerruf (BAW), Beamte auf Lebenszeit (BAL) und Referendare Gültigkeit.

Die auf dieser Seite angebotenen Dokumente werden vom dbb Beamtenbund und Tarifunion zur Verfügung gestellt.

Gewünschte Besoldungstabelle einfach anklicken:

Bund (gültig ab 01.04.2024)

Baden-Württemberg (gültig ab 01.12.2022)

Bayern (gültig ab 01.01.2021)

Berlin (gültig ab 01.12.2022)

Brandenburg (gültig ab 01.12.2022)

Brandenburg – Anwärtergrundbetrag (gültig ab 01.12.2022)

Bremen (gültig ab 01.01.2021)

Hamburg  Besoldungstabelle Überleitung (gültig ab 01.01.2023)

Hamburg Besoldungstabelle  Neuverbeamtung (gültig ab 01.01.2023)

Hessen (gültig ab 01.01.2024) (Neuverbeamtung)

Hessen (gültig ab 01.01.2024) (Anwärtergrundbetrag)

Hessen (gültig ab 01.01.2024) (Überleitung)

Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.06.2021)

Niedersachsen (gültig ab 01.03.2021)

Nordrhein-Westfalen (gültig ab 01.01.2021; inkl. Änderung Familienzuschlag)

Rheinland-Pfalz, Besoldungstabelle gültig ab 07.2024

Saarland (gültig ab 01.04.2021)

Sachsen (gültig ab 01.08.2023)

Sachsen-Anhalt (gültig ab 01.01.2021)

Schleswig-Holstein (gültig ab 01.06.2022)

Thüringen (gültig ab 01.01.2021)

[Stand: 19.06.2022]

In welche Besoldungsgruppe werden Lehrer üblicherweise eingestuft?

A 12 Lehrer in der Primarstufe oder Sekundarstufe I (an Grundschulen und Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien) = gehobener Dienst
A 12Z Konrektor an einer Grundschule oder kleinen Hauptschule mit einer Zulage von 155,09 €)
A 13 Realschullehrer, Sonderschullehrer oder Lehrer an der Sek. I im 1. Beförderungsamt.
Rektor an einer Grundschule oder Konrektor an einer Hauptschule
A 13Z Lehrer in der Sekundarstufe II ( an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufskollegs), Studienrat ( = höherer Dienst mit einer Zulage von 83,50 €), Konrektor an einer größeren Hauptschule oder Rektor an einer kleinen Hauptschule (in dem Fall mit höherer Zulage von 186,04 €)
A 14 Rektor an einer großen Grundschule oder Hauptschule, Konrektor an einer Realschule oder Sonderschule, Oberstudienrat, Sekundarschulrektor, Abteilungsleiter an einer Gesamtschule = 1. Beförderungsamt im höheren Dienst
A 14Z Funktionsstelle mit einer Zulage von 186,04 €
A 15 Rektor an einer Realschule oder Sonderschule, Direktor an einer Sekundarschule , Studiendirektor,  didaktischer Leiter an einer Gesamtschule.
A 15Z Stellvertretender Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen mit einer Zulage von 186,04 €
A 16
Oberstudiendirektor, Schulleiter an Gymnasien, Berufskollegs oder Gesamtschulen

Was versteht man unter Besoldungsgruppen?

Unter Besoldungsgruppen versteht man die Gehaltsgruppen der Beamten und Richter. Das Gehalt, das Beamte und Richter bekommen wird in Besoldungsgruppen eingestuft. Im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Leistungsbezüge für Beamte, Richter und Soldaten festgelegt.

Besoldungsgruppen A, B, C, W und  R.
Bestehen keine weiteren Vorgaben, kommen die allgemeingültigen Regelungen des Bundes zur Anwendung.

Besoldungsgruppe A
Die Besoldungsgruppe A bestimmt das Gehalt für Beamte im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst.
Besoldungsgruppe B
Die Besoldungsgruppe B bestimmt das Gehalt für Spitzenbeamte und Soldaten in besonderen Positionen.

Besoldungsgruppe C und W
Die Besoldungsgruppe C und W bestimmt das Gehalt für wissenschaftliche Beamte wie Professoren, Dozenten und leitende Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen.

Besoldungsgruppe R
Die Besoldungsgruppe R bestimmt das Gehalt für Richter und Staatsanwälte.

Alimentationsprinzip
Die Einstufung in Berufsgruppen folgt dem Alimentationsprinzip, das die Grundrechte von Beamten definiert und in Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert ist.
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Besoldungsgruppen A2 bis A16 mit aufsteigenden Dienstbezügen

  • A2 bis A6: einfacher Dienst
  • A6 bis A9: technischer und nicht technischer mittlerer Dienst
  • A9 bis A13: gehobener Dienst mit Diplom oder Bachelor
  • A13 bis A16: höherer Dienst mit Master-Abschluss oder gleichwertigem Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule

Besoldungsgruppen B1 bis B11 mit Festgehalt

In der B-Besoldungsgruppe finden sich nur wenige Beamte. In den Besoldungsgruppen B1 bis B11 finden sich Spitzenbeamte und Soldaten des höheren Dienstes. Die Besoldungsgruppe B9 bis B11 gilt für hochrangige Posten wie Präsidenten, Oberbürgermeister, Botschafter, Vizeadmiräle und Staatssekretäre.

Besoldungsgruppen C1 bis C4 und W1 bis W3

2002 wurde die Besoldungsordnung C mit dem Professorenreformgesetz durch die Besoldungsstufe W ersetzt, das in diesem Zusammenhang für Wissenschaft steht.

Besoldungsgruppen R1 bis R10

Richter und Staatsanwälte erhalten Leistungsbezüge nach der Besoldungsordnung R, diese untergliedert sich in die Besoldungsgruppen R1 bis R10. Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Besoldungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen. Deshalb ist  die Richterbesoldung  je nach Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Es kommt somit zu teils gravierenden Einkommens – Unterschieden in den einzelnen Bundesländern. Die Vergütung für Bundesrichter am Bundesverfassungsgericht ist die einzige Vergütung, die im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt ist.

R2-Besoldungsgruppe
Die Bezüge von Staatsanwälten beim Bundesgerichtshof oder Richter am Bundespatentamt sind in der Besoldungsgruppe R2 festgelegt.

Besoldungsgruppe R4
Die Bezüge von von Vizepräsidenten am Bundespatentgericht festgelegt. Der Generalbundesanwalt erhält ein Gehalt nach R9, Präsidenten des Bundesfinanzhofs oder des Bundesgerichtshofs werden nach R10 besoldet.

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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