Das Rechtsreferendariat

Assessorexamen

Die als Rechtsreferendariat bekannte zweite juristische Staatsprüfung setzt eine bestandene erste juristische Staatsprüfung voraus. Bei der Bewerbung um eine Referendarstelle kann es durchaus auf die Note im ersten Staatsexamen ankommen. Je besser diese ausgefallen ist, desto schneller bekommt man eine Stelle zugeteilt. Zudem werden in bestimmten Bundesländern auch die Landeskinder bevorzugt.

Das Rechtsreferendariat dient dazu festzustellen, ob der Referendar vor dem Hintergrund seiner fachlichen und allgemeinen juristischen Kenntnisse zur Befähigung des Richteramtes geeignet ist. Erst wenn diese Prüfung erfolgt ist und das Rechtsreferendariat, also die zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen werden konnte, kann der Zugang zu bestimmten juristischen Berufen gewährt werden (zum Beispiel: Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Notar).

Das Assessorexamen ist in einen schriftlichen und mündlichen Teil (inkl. Aktenvortrag) gegliedert. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den vollen Umfang der gesamten Ausbildung, allerdings kann auch ein Schwerpunkt berücksichtigt werden. Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf alle Pflichtbereiche der Ausbildung. Während des Vorbereitungsdienstes leisten die Prüflinge ihren Dienst in verschiedenen juristischen Institutionen. Hierbei werden die Stationen: Rechtsanwaltskanzlei, Zivilgericht, Staatsanwaltschaft oder Strafgericht und Verwaltungsbehörde durchlaufen. Dazu können – je nach Wahlbereich – noch eine oder mehrere weitere Stationen hinzukommen. Insgesamt dauert das Rechtsreferendariat 24 Monate. Die Inhalte des Rechtsreferendariates sind auf Länderebene geregelt. Entsprechende Vorgaben finden sich in den jeweiligen Länderverordnungen.

Das Gehalt im Rechtsreferendariat

Was verdient ein Rechtsreferendar?

Das Gehalt von Rechtsreferendariat ist vom jeweiligen Bundesland abhängig, in dem die Ausbildung durchgeführt wird.
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der zu erwartenden Geldleistungen (Bruttobeiträge):

Baden-Württemberg:                1.402,51 Euro + ab 135,06 Euro pro Kind
Bayern:                                         1.502,08 Euro +ab 149,64 Euro pro Kind
Berlin:                                          1.487,52 Euro + ab 153,88 Euro pro Kind
Brandenburg:                             1.523,26 Euro + ab 167,36 Euro pro Kind
Bremen:                                       1.383,61 Euro + ab 110,28 Euro pro Kind
Hamburg:                                   1.243,07 Euro + ab 133,64 Euro pro Kind
Hessen:                                       1.533,64 Euro + ab 140,91 Euro pro Kind (verbeamtet)
Mecklenburg-Vorpommern:  1.345,00 Euro + ab 145,02 Euro pro Kind (verbeamtet)
Niedersachsen:                          1.276,63 Euro + ab 149,94 Euro pro Kind
Nordrhein-Westfalen:              1.375,17 Euro + ab 147,18 Euro pro Kind
Rheinland-Pfalz:                       1.303,97 Euro + ab 216,32 Euro pro Kind
Saarland:                                     1.303,97 Euro + ab 144,77Euro pro Kind
Sachsen:                                       1.595,10 Euro + ab 149,22 Euro pro Kind (verbeamtet)
Sachsen-Anhalt:                         1.311,75 Euro + ab 128,96 Euro pro Kind
Schleswig-Holstein:                   1.394,79 Euro + ab 120,86 Euro pro Kind
Thüringen:                                  1.589,97 Euro + ab 160,38 Euro pro Kind (verbeamtet)

Zugunsten der Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen hat das OVG Münster entschieden, dass das Land NRW jahrelang die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen falsch berechnet hat.

Bitte beachten Sie, dass diese Gehaltsliste nur einen groben Überblick geben kann, da sich die Gehälter im Laufe der Jahre verändern.

Die Krankenversicherung im Rechtsreferendariat

In folgenden Bundesländern werden Rechtsreferendar/innen verbeamtet und sind
beihilfeberechtigt:

Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen (Wahlmöglichkeit)
Thüringen (Wahlmöglichkeit)

Somit werden gemäß Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes zumindest 50 % der Gesundheitskosten von dem Dienstherren als Versorgung in Form von Beihilfe getragen, der Rest muss mittels eigener Krankenversicherung abgesichert werden. Diese Restkostenversicherung ist Pflicht.

Es besteht zwar die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, jedoch ist die private Krankenversicherung (Verbeamtung erfolgt nur in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen) in den meisten Fällen aus wirtschaftlicher Sicht kostengünstiger und zudem mit besserer Leistung versehen.
Einen objektiven und kostenlosen Vergleich aller privaten Krankenversicherer für Rechtsreferendare/innen in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen
können Sie hier anfordern.

Grund hierfür ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine anteilige Versicherung bietet, sondern nur den 100 % Schutz. Das bedeutet somit, dass der Referendar auf die Zuwendung des Dienstherren verzichtet und die Beiträge zur gesetzlichen Kasse in vollem Umfang allein tragen muss.

Der  GKV -Beitrag inklusive Pflegeversicherung liegt dann, je nach Besoldungshöhe
bei mind. 260 Euro  in  Sachsen und 350 Euro in Hessen,
während die privaten Versicherungsbeiträge je nach Eintrittsalter zwischen etwa
85 Euro und 150 Euro liegen,

Wichtig ist, dass die Gewährung der Anwärtertarife nur bis zu bestimmten Altersgrenzen erfolgen. Dies ist in aller Regel das 34. Lebensjahr, allerdings gibt es auch Anbieter, die das 36. oder 38. Lebensjahr als Grenze festgelegt haben.

Auch der Vergleich von Beitrag und Leistung macht Sinn, denn zwischen den circa 50 privaten Anbietern besteht ein oft großer Leistungsunterschied. Generell gilt, dass jeder Vertrag individuell verglichen werden sollte. Empfehlungen von Kollegen und Kommilitonen sind zwar gut gemeint, helfen aber nur wenig und stellen bestenfalls Indizien dar.

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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