Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) genannt, liegt im Jahr 2018 bei 4.950,00 Euro im Monat = 59.400 Euro im Jahr.

Bei dem Wechsel in die PKV tritt an Stelle des GKV-Höchstbeitrags in Höhe von 646,06 € im Jahr 2018  der gehaltsunabhängige Beitrag der privaten Krankenversicherung.. Wie auch bei der GKV übernimmt der Arbeitgeber 50% der Krankenversicherungskosten.
Davon ausgenommen ist Tagegeldversicherung und Zahnersatzversicherung in Höhe von 0,9%.

Höchstbeiträge, Zuschüsse und Beiträge zur PKV
Seit 01.01.2018 gelten die folgenden Höchstbeiträge/Zuschüsse:

GKV-Höchstbeitrag:  646,06 €
Arbeitgeberanteil:      323,03 €
höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss PKV:  323,03 €
+ Pflegeversicherung: 56,42 €

Der Beitrag der privaten Krankenversicherung richtet sich in der Regel nach den folgenden Kriterien:

Anzahl der Kinder (jedes Kind ein Extrabeitrag)
Mitversicherung Ehepartner (eine kostenfreie Mitversicherung wie in der GKV gibt es nicht)
Eintrittsalter (je früher, desto günstiger die Beiträge)
Berufsgruppe (teilweise Ermäßigungen für Angehörige des Öffentlichen Diensts)
Tarifliche Leistungen (1-Bett oder 2-Bett-Zimmer, Mehrbettzimmer, Zahnersatz, Chefarztbehandlung und sonstige Varianten …)
Gesundheitszustand (ggf. ist auch eine Ablehnung des Versicherers möglich, anders als z.B. bei einer Erstverbeamtung gibt es keinen Annahmezwang)

Beitragsrückerstattung
Viele Private Krankenversicherer erstatten bei positivem Versicherungsverlauf einen Teil der Beiträge zurück (beispielsweise einen Monatsbeitrag bei fehlender Inanspruchnahme der Versicherung während eines Kalenderjahres). Diese Rückerstattungen führen ausdrücklich nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschuss!

Lange Krankheitsphasen
Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall hinaus entfällt der Arbeitgeberanteil für die PKV.

Wichtig ist auch, dass in einigen Besoldungsvereinbarungen keine Fortzahlung des Krankengeldes vereinbart ist, hier sollte dann mit der privaten Krankenversicherung ergänzt werden.

 Ein objektives und kostenloses Vergleichsangebot aller Anbieter können Sie hier bei den Experten von „Info-Beihilfe.de“ anfordern.

Renteneintritt/Ruhestand
Bei Bezug von Beihilfe ist es üblicherweise so, dass mit Bezug der Pension die Beihilfe auf 70% festgesetzt wird, so das der Pensionär nur noch die verbleibenden 30% Restkosten absichern muss. Auch hier gibt es für Bedienstete des öffentlichen Dienstes ggf. abweichende Regelungen. So kann es sein das mit Bezug der Rente keine Beihilfe gewährt wird. Hier müssen dann 100% durch den Versicherten selbst getragen werden. Sinnvoll ist deshalb eine frühzeitige Erkundigung beim Arbeitgeber/Dienstherren zu den individuellen Regelungen.

Beihilfe für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Die Beihilfebemessungssätze sind einheitlich und richten sich nach Ihrem Familienstand und Beihilfestatus. Die Sätze liegen somit zwischen 50% (Beihilfeberechtigte) und 80% (berücksichtigungsfähige Kinder).

Gültig ist in den meisten Bundesländern die Bundesbeihilfe, bzw. mit geringen Abweichungen. Dies gilt in den Bundesländern:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Einige Bundesländer haben eine eigenständige Beihilfeverordnung erstellt:

Bremen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein

Der Spezialist für Beihilfeergänzung von Info-Beihilfe informiert und berät Sie gerne ausführlich wie Sie Ihre individuellen Wünsche realisieren können. Nutzen Sie unseren kostenlosen, unabhängigen und unverbindlichen Service! Bereits seit 1987 sind wir als Berater erfolgreich für viele Kunden tätig geworden. Schauen Sie doch einfach auf unsere Referenzen.

Wünschen Sie einen Vergleich aller privater Anbieter, so schreiben Sie uns an: hesse[ät]info-beihilfe.de

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
Subscribe
Erinnern an
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments