Änderung im Beihilferecht – Hessen erhöht Bemessungssatz

Hessen erhöht Bemessungssätze

Wesentliche Änderungen in Bezug auf das Beihilferecht in Hessen

 

Hessen erhöht Bemessungssatz für Empfänger(innen) von Anwärterbezügen

Der Bemessungssatz wird einheitlich auf 70% erhöht. Dies gilt auch für Angehörige.
Die bisherige schrittweise Erhöhung von 5% für Angehörige entfällt.

Erhöhung Bemessungsatz in Hessen auf 85% stationär…

Bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der
Bemessungssatz ab 24.11.2021  in Hessen auf einheitlich 85%. (§ 15 Abs. 6 HBeihVO)

 

Auszug aus dem Merkblatt des Regierungspräsidium Kassel:

Rechtsänderung vom 24.11.2021
Das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG) wurde
durch den Hessischen Landtag verabschiedet und ist am 24.11.2021 in Kraft getreten.
Hieraus ergeben sich wesentliche Änderungen zu Ihren beihilfefähigen Aufwendungen.

Um Ihnen die Übersicht zu erleichtern, werden die betroffenen Änderungen nachfolgend
dargestellt.
Erhöhung des Bemessungssatzes für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen
(§ 15 Abs. 1 HBeihVO)
 Erhöhung des Bemessungssatzes für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen auf einheitlich 70 % (inklusive berücksichtigungsfähiger Angehöriger), d. h. es erfolgt keine Erhöhung des Bemessungssatzes um 5 % für berücksichtigungsfähige Angehörige;

 bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der
Bemessungssatz gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO auf einheitlich 85 %.
Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Änderungen im Bereich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes
(Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)

 Wegfall der Wartefrist für die Inanspruchnahme von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen und Zahnersatz. Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HBeihVO müssen bei Behandlungsbeginn nicht mehr mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehören;
 Aufwendungen für entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen,
Edelmetalle und Keramik sind zu 50 % beihilfefähig;
 Aufwendungen für Material- und Laborkosten durch einen privatliquidierenden
Zahnarzt werden nicht mehr auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung
umgerechnet.
Weitere Kürzung um 25 % aufgrund des Vergleichs mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt;

zahntechnische Leistungen für beihilfefähige kieferorthopädische Behandlung
sind weiterhin in voller Höhe beihilfefähig, sofern eine Genehmigung der Beihilfenstelle vorliegt.
Außerdem entfällt nunmehr die Notwendigkeit des Formblatts bei funktionsanalytischer
und -therapeutischer Leistungen.

Die Beihilfefähigkeit von zwei Implantaten pro Kieferhälfte besteht weiterhin.
Neu ist jedoch, dass keine Anrechnung mehr der im Rahmen Eigenvorsorge eingesetzten
Implantate erfolgt.

Für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ist bei Zahnersatz und Zahnkronen als
Kassenleistung der höchstmögliche Festzuschuss als gewährte Leistung anzurechnen
(aktuell gemäß § 55 SGB V bei 75 %).

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall
(§ 13 HBeihVO)
 Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall auf einheitlich bis zu
1.200 €;
 die Kosten für Überführung wurden in die Leistungen der Pauschale aufgenommen;
 es erfolgt keine Anrechnung mehr von Sterbe- oder Bestattungsgeldern;
 die Beihilfe für die Überführung aufgrund eines Todesfalls während einer Dienstreise oder Abordnung erfolgt zu einem Bemessungssatz von 100 %.
Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Hier finden Sie das Merkblatt Beihillfe-Rechtsänderung vom 24.11.2021 des Regierungspräsidium Kassel 

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