Krankenversicherung für Beamte

Gesetzliche Krankenversicherung    Pflegeversicherung       Referenzen

Private Krankenversicherung (PKV)

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung für Beamte

Referenzen

Private Krankenversicherung, Restkostenversicherung, Beihilfeergänzung für Beamte

Auch Beamte, Beamtenanwärter und Referendare sollten sich heutzutage stärker um die eigene Absicherung kümmern. Oft sind, teilweise zum eigenen Nachteil, viele Beamte immer noch freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, obwohl Ihnen in einer privaten Krankenversicherung in der Regel keine Nachteile entstehen würden.
Meist ist das Gegenteil der Fall, denn die private Krankenversicherung für Beamte bietet im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse oft mehr Leistung für weniger Geld.
Viele Versicherungsgesellschaften haben spezielle Beamtentarife im Angebot und ihre Leistungen sind vertraglich garantiert.
Bleiben Sie also von den fortschreitenden Leistungskürzungen und Beitragserhöhungen der gesetzlichen Kassen verschont und wechseln Sie jetzt in eine private Krankenversicherung, der sogenannten Restkostenversicherung für Beamte.

Die PKV-Experten von Info-Beihilfe informieren und beraten Sie gerne ausführlich und völlig unverbindlich wie Sie Ihre individuellen Wünsche realisieren können. Nutzen Sie unseren kostenlosen, unabhängigen und unverbindlichen Service! Bereits seit 1987 sind wir als Berater erfolgreich für viele Kunden tätig geworden. Schauen Sie doch einfach auf unsere Referenzen.

Wünschen Sie einen Vergleich aller privater Anbieter, so nehmen sie bitte hier Kontakt mit uns auf oder rufen Sie uns, kostenfrei, unter 04455/948 98 70.

Restkostenversicherung

Welche Leistungen sollen in der Restkostenversicherung versichert sein?
Die einzelnen Beihilferegelungen des Bundes und der Länder muss die Grundlage der Restkostenversicherung sein. Im Idealfall soll der Versicherungsschutz der Restkostenversicherung einmal die prozentualen Restkosten und die Kosten welche von der Beihilfe nicht gedeckt sind übernehmen. Dies ist in den meisten Fällen über den Beihilfeergänzungstarif geregelt.

Der Versicherungsschutz in Anlehnung an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann auch erweitert werden. Es ist z.B. möglich eine Abrechnung über dem 3,5 fachen Satz nach der GOÄ /GOZ (Gebührenordnung der Ärzte/Zahnärzte) im Rahmen einer Honorarvereinbarung zu versichern. Die Beihilfe leistet maximal bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ /GOZ. Die ist der Höchstsatz der GOÄ/GOZ.
Deshalb muss ein Beihilfeberechtigter, falls eine Abrechnung im Rahmen einer Honorarvereinbarung gewünscht ist, darauf achten, dass in der Restkostenversicherung die Kosten über der GOÄ /GOZ voll übernommen werden.
Ein Tarif der sich nur anteilig prozentual an diesen Kosten beteiligt macht deshalb keinen Sinn. Man muss aber auch bedenken das die Abrechnungen über Honorarvereinbarungen nur einen recht kleinen Anteil der bundesdeutschen Rechnungslegungen ausmachen.

Die Leistung der Restkostenversicherung ist, wie allgemein in der privaten Krankenversicherung auf medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall, auch Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Schwangerschaft und Entbindung begrenzt.

Beschrieben werden die Leistungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), den Musterbedingungen (MBKK) in der jeweiligen Fassung und in den Tarifaussagen des gewählten privaten Krankenversicherers.

Folgende Bereiche sind mit der Restkostenversicherung versicherbar:
Abrechnung im Rahmen der GOÄ /GOZ einmal bis zum Höchstsatz (3,5 facher Satz) oder Abrechnung bis zum Rechnungsbetrag mittels einer Honorarvereinbarung. Dies kann sinnvoll sein wenn man ernsthaft krank wird und einen Spezialisten aufsuchen möchte der nur über eine solche Honorarvereinbarung die nötige Behandlung übernehmen würde.

Im Krankenhaus leistet die Beihilfe immer mindestens die Regelleistung (wie gesetzliche Kasse), die erfolgten Behandlungskosten werden nach den Fallpauschalen abgerechnet, Grundlage ist die Bundespflegesatzverordnung.

Desweiteren kann die Wahlleistung, wie Arztwahl, Behandlung nach der GOÄ /GOZ (landläufig Chefarztbehandlung genannt) und 1-oder 2-Bett-Zimmer frei versichert werden.
Das Krankenhausentgeltgesetz ist die Grundlage für die Abrechnung der Kosten.

Einige Beihilfevorschriften sehen im Krankenhaus nur noch die Erstattung von Regelleistungen vor.
In diesem Fall muss die Wahlleistung komplett in der Restkostenversicherung versichert sein.

Wird die Wahlleistung im Krankenhaus noch über die Beihilfe erstattet muss der Beihilfeberechtigte pro Tag Im Krankenhaus eine Kostenpauschale übernehmen. Diese Kosten können durch ein Krankenhaustagegeld gedeckt werden. Diese Kosten sind bei jedem Beihilfeträger (Bund oder Länderbeihilfe) unterschiedlich.

Für die Bereiche (z.B. Material und Laborkosten bei Zahnersatz) die von der Beihilfe nur noch teilweise oder nicht mehr übernommen werden ist der Beihilfeergänzungstarif wichtig.

Die Beihilfe leistet im Ausland nichts (Außereuropäisches Ausland) oder nur eingeschränkt. Viele Restkostentarife bieten bereits fast uneingeschränkt weltweiten Versicherungsschutz.

Ein besonderer Bereich ist das Thema RehabilitationUnter diesem Begriff wurden alle Leistungen die mit Kuren und Anschlussheilbehandlung zu tun haben zusammengefasst. Leistungsträger der Rehabilitation ist die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft und die gesetzliche Krankenkasse.
Ein Beihilfeberechtigter hat i.d.R. keinen Leistungsanspruch von diesen Leistungsträgern. Aus diesem Grund muss die Rehabilitation anteilig in der Restkostenversicherung versichert sein. In einigen Gesellschaften sind diese Kosten in den Kurtarifen kalkuliert, weshalb man darauf achten sollte das die Kurleistungen in jedem Fall zum Vertragsinhalt gehören.

Mit der Restkostenversicherung muss auch die obligatorische Pflegepflichtversicherung (PVN) versichert werden. Mit der PVN werden analog der sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) Leistungen für ambulante und stationäre Pflegebedürftigkeit erbracht.,

Wünschen Sie nähere Informationen? Dann können Sie diese hier bei den Experten von Info-Beihilfe anfordern.

Weitere Seiten zum Thema Krankenversicherung für Beamte:

Krankenversicherungspflicht Beihilfe Beamtinnen und Beamte sind durch das GKV-Weiterentwicklungsgesetz verpflichtet worden, im Wege der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familie…

PKV im Alter Für Beihilfeberechtigte ist es wichtig zu wissen wie der Versicherungsschutz im Alter aussehen kann und wie stabil die Beiträge des gewählten Versicherers bleiben. Nach derzeitiger Gesetzgebung erhebt….

PKV Beamtenanwärter finden Sie in unserem Vergleich. Ob Testsieger von Stiftung Warentest, Focus Money oder €uro. Unser KV-Vergleich  zeigt Ihnen die für Sie „Richtige“ Versicherung und den für Sie „besten“ Tarif….

Anbieterverzeichnis Die Wahl des optimalen Versicherers für Ihre Restkostenversicherung ist nicht einfach. Neben den einzelnen Versicherungsunternehmen die eine private Krankenversicherung anbieten finden sich am Mar…

Vergleich GKV zu PKV In der Leistung bei den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherung gibt es oft erhebliche Unterschiede. Welcher Versicherte ist sich schon im Klaren darüber was die Versorgung im …

Ausbildungstarife Besonderheit für Ausbildungszeiten: Wahrend der Ausbildung als Beamtenanwarter oder Referendar sowie als berucksichtigungsfahiger Student oder Auszubildender können die entsprechenden Beihilfetarif…

Heilfürsorge Freie Heilfürsorge Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird i.d.R. dann gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist. Die freie Heilfürsorge erbringt – im Gegensatz zur Beihilfeleistung…

Elternzeit und Beihilfe Die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte ist durch die Verordnung zur Neuregelung Mutterschutz- und Elternzeitrechtlicher Vorschriften geregelt. Für die Gewährung von Elternzeit sind die Vorschrift…

Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
Subscribe
Erinnern an
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments