Den Schulhund von der Steuer absetzen?

Kann man als Lehrkraft einen Schulhund von der Steuer absetzen?

Schulhund steuerlich absetzbar

Eine Lehrerin nahm ihren Hund im Rahmen des Projektes „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ dreimal wöchentlich mit in den Unterricht und gab aus diesem Grunde in ihrer Einkommensteuererklärung 50 % der Aufwendungen für diesen Hund in Höhe von insgesamt 250 Euro als Werbungskosten an.
Darin enthalten waren Ausgaben für Impfungen, Hundesteuer, Hundehaftpflichtversicherung,  sowie Zubehör. Des Weiteren wurden von der Lehrkraft pauschal 600 Euro für das Hundefutter als Werbungskosten in Abzug gebracht. In der Begründung legte sie dar, der Hund habe die Funktion eines Schulhundes. Dies bekräftigte sie mit der Vorlage eines pädagogischen Konzeptes sowie der Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes im Unterricht.

Die Auffassung des Gerichts

Das zuständige Finanzamt akzeptierte die Aufwendungen für den Hund nicht, woraufhin die betroffene Lehrerin das zuständige Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße anrief. Aber auch die Finanzrichter sahen in dem Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, dessen Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden könne.
Nach Auffassung des Gerichts sei der Hund lediglich unterrichtsbegleitend einsetzt. Auch wenn er im Rahmen des oben genannten Projektes regelmäßig Zeit in der Schule verbringe und den Unterricht eventuell bereichere, kann er nicht etwa mit einem Polizeihund verglichen werden. Dieses Tier nehme tatsächliche Aufgaben im Rahmen der Polizeiarbeit wahr und sei alleiniges Eigentum des Dienstherren. Dieser habe auch die Verfügungsgewalt über den polizeilichen Diensthund.

Fazit

Im Gegensatz zu diesem steht der Hund der Lehrkraft in ihrem Eigentum und wird überwiegend privat von ihr genutzt. Der Dienstherr hat darauf keinen Einfluss. Die Kosten hat die Lehrkraft folglich selbst zu tragen.
Die entstehenden Kosten für den Hund welcher regelmäßig als „Schulhund“ eingesetzt wird,  können deshalb nicht als Werbungskosten steuermindernd in der Steuerklärung angesetzt werden.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018 – 5 K 2345/15)