Unfälle in der Freizeit sind grundsätzlich beihilfefähig
Aufwendungen, die durch Unfälle verursacht worden sind, können grundsätzlich nur dann über die Beihilfe abgerechnet werden, wenn sich die Unfälle in der Freizeit ereignet haben. Bei jeder Diagnose, die auf einen Unfall zurückgehen könnte, muss im Beihilfeantrag angegeben werden, ob dem so ist. Falls ja, ist dem Antrag ein Unfallbericht beizufügen. Diesem muss zu entnehmen sein, wo und wie sich der Unfall ereignet und wer ihn verursacht hat.
Unfälle von Kindern im Kindergarten oder in der Schule
Die Aufwendungen, die durch Unfälle von Kindern im Kindergarten oder in der Schule entstanden sind, müssen bei dem Einrichtungsträger geltend gemacht werden. Zu den Restkosten kann gegebenenfalls eine anteilige Beihilfe gewährt werden.
Dienstunfälle
Bei Dienstunfällen ist der personalverwaltenden Dienststelle eine Dienstunfallanzeige vorzulegen.