Was ist ein Versorgungsfall?

Die geltende Rechtslage unterscheidet wie folgt:
– Erreichen der allgemeinen Altersgrenze von 65 (bzw. 67) Jahren,
– Erreichen der besonderen Altersgrenze (jeweils gültig für die Beamten von Polizei, Feuerwehr und Justiz) von 60 (bzw. 62) Jahren.

Für den Eintritt in den Ruhestand gibt es folgende Sonderfälle:
– Auf eigenen Antrag kann der Beamte/die Beamtin ohne andere Voraussetzungen einen eigenen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand beantragen:
allgemein ab dem 63. Lebensjahr,
im Bundesland Bayern ab dem 64. Lebensjahr,
im Bundesland Niedersachsen ab dem 60. Lebensjahr,
im Bundesland Thüringen ab dem 62. Lebensjahr,

Des Weiteren bestehen in einigen Bundesländern eine gesonderte Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres für alle Beamte der Vollzugsdienste (Polizei, Feuerwehr und Justiz)
– Schwerbehinderte (§2 Abs. 2 SGB IX) können bereits ab dem 60. (62.) Lebensjahr einen Antrag stellen.
– Wird eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt, so kann dieser Antrag unabhängig vom Alter erfolgen.
– Es besteht auch die Möglichkeit für sogenannte politische Beamte, den einstweiligen Ruhestand zu beantragen sowie gegebenenfalls bei der Auflösung von Behörden.
– Nach Absolvierung von 45 berücksichtigungsfähigen Dienstjahren ist beim Bund und den meisten Bundesländern ein Abschlag freier Ruhestandseintritt mit der Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.

Eine weitere Möglichkeit zum Eintritt des Versorgungsfalls ist der Tod des Beamten bzw. der Beamtin im aktiven Dienst oder aber eines versorgungsberechtigten, sofern versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.

Wartezeiten und Anspruchsvoraussetzungen
Erst nach einer fünfjährigen versorgungsrechtlichen Wartezeit besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung im Beamtenverhältnis. Anrechenbar sind hier ausdrücklich nur die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7-10 BeamtVG.
Nur bei einem Dienstunfall gilt diese Wartezeit als erfüllt, ohne dass weitere Voraussetzungen bestehen müssen.
Besteht die Notwendigkeit einer Entlassung von Beamten auf Probe oder eines Beamten auf Lebenszeit vor der Absolvierung einer Dienstzeit von fünf Jahren, so liegt es im Ermessen des jeweiligen Dienstherren auf Antrag des Beamten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Allerdings gilt hier maximal die Gewährung des Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des jeweils gültigen Ruhegehalts. Es besteht hierauf kein Rechtsanspruch, sondern grundsätzlich erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sofern ein Ausscheiden aus dem Dienst (Entlassung oder Tod) vor der Erfüllung der Wartezeit erfolgt.

Beginn des Ruhestandes bzw. Altersgrenzen
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz aus dem Jahre 2009 wurde festgelegt, dass die Regelaltersgrenze stufenweise zwischen den Jahren 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Für vor 1947 geborene Beamte gilt noch die alte Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres). Diese Grenze wird für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben. Die Bundesländer unterscheiden sich in den Altersgrenzen in dieser Übergangszeit.

Für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes (60.), den Beamten der Feuerwehr (60.) und den Beamten des Flugverkehrskontrolldienstes (55.) gilt eine herabgesenkte Regelaltersgrenze aufgrund der hohen beruflichen Beanspruchung.
Diese Altersgrenzen sind jedoch länderabhängig ausgestaltet und deshalb nicht einheitlich. So wird teilweise eine Anhebung dieser Altersgrenzen auf das 62. Lebensjahr mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze im Normalfall durchgeführt.

Achtung: Es besteht auch die Möglichkeit, dass für Lehrkräfte an Schulen und Hochschulen besondere Altersgrenzen vorgesehen sind. Diese sind abhängig vom jeweiligen Landesrecht und dem genauen Datum zur Vollendung des 65. (in Zukunft gegebenenfalls des 67.) Lebensjahres und in Abhängigkeit der Beendigung des jeweiligen Schuljahres.

Genderhinweis

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Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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