Diese Heilbehandlungen für Beamte sind beihilfefähig
Geprüft und aktualisiert: März 2026
Quick-Check: Das Wichtigste auf einen Blick
- Verordnungspflicht: Heilbehandlungen müssen immer vor Behandlungsbeginn ärztlich oder zahnärztlich verordnet werden.
- Höchstbeträge (Anlage 9 BBhV): Die Beihilfe erstattet Kosten nur bis zu festgelegten Höchstgrenzen. Diese wurden 2026 für viele Bereiche (z.B. Logopädie, Podologie) erneut angepasst.
- Qualifizierte Behandler: Die Therapie muss zwingend von staatlich anerkannten Fachkräften (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden) durchgeführt werden.
- Ausschluss: Alternative Heilmethoden der traditionellen chinesischen Medizin (z.B. Shiatsu, Tai Chi) sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Inhaltsverzeichnis
Ob nach einem Sportunfall, bei chronischen Rückenschmerzen oder zur Unterstützung der Sprachentwicklung bei Kindern: Heilbehandlungen (häufig auch „Heilmittel“ genannt) spielen in der gesundheitlichen Versorgung von Beamtinnen und Beamten eine zentrale Rolle. Doch welche Leistungen übernimmt Ihre Beihilfestelle? Und worauf müssen Sie bei der Abrechnung achten, damit Sie nicht auf unerwarteten Kosten sitzen bleiben?
1. Was sind Heilbehandlungen im Sinne der Beihilfe?
Unter dem Begriff der Heilbehandlung fasst die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – und in Anlehnung daran meist auch die Landesverordnungen – medizinische Dienstleistungen zusammen, die äußerlich anwendbar sind oder den Erhalt sowie die Wiederherstellung körperlicher Funktionen fördern. Dazu zählen vor allem:
- Krankengymnastik und Physiotherapie: Inklusive Atemtherapie, gerätegestützter Krankengymnastik (KG-Gerät) und manueller Therapie.
- Massagen und Lymphdrainage: Zur Lockerung der Muskulatur oder zum Abtransport von Gewebsflüssigkeit.
- Logopädie: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapien.
- Ergotherapie: Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zur Wiederherstellung motorischer Fähigkeiten.
- Podologie: Medizinische Fußpflege (seit kurzem inkl. Nagelspangenbehandlung).
- Ernährungstherapie: Bei medizinischer Indikation.
- Physikalische Therapien: Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapie, Lichttherapie, Inhalationen sowie medizinische Bäder.
2. Zwingende Voraussetzung: Die ärztliche Verordnung
Einer der häufigsten Gründe für Ablehnungen bei der Beihilfestelle ist das Fehlen eines Rezeptes. Eine Heilbehandlung ist nur dann beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin, einem Arzt oder einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt schriftlich verordnet wurde.
Wichtiger Tipp für die Praxis: Die Verordnung muss ausgestellt werden, bevor die erste Sitzung stattfindet. Bewahren Sie das Originalrezept stets gut auf, da es zwingend zusammen mit der Rechnung des Therapeuten bei der Beihilfestelle eingereicht werden muss.
3. Das Heilmittelverzeichnis (Anlage 9 BBhV): Höchstbeträge 2026
Therapeuten können ihre Honorare in der Regel frei kalkulieren. Die Beihilfe erstattet jedoch nicht automatisch jede Rechnungssumme in voller Höhe, sondern orientiert sich strikt an den sogenannten beihilfefähigen Höchstbeträgen. Diese sind in § 23 in Verbindung mit Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung detailliert aufgelistet.
Um der Inflation und gestiegenen Praxiskosten Rechnung zu tragen, wurden die Höchstbeträge in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst – zuletzt mit diversen Vorgriffregelungen für 2025 und 2026 (z.B. in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Podologie).
Beispiele für beihilfefähige Höchstbeträge (Stand 2026)
| Behandlungsart | Bedingung / Richtwert | Beihilfefähiger Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Allgemeine Krankengymnastik | Einzelbehandlung | (variiert, i.d.R. aktueller BBhV-Satz) |
| Krankengymnastik (Atemtherapie) | z.B. bei Mukoviszidose (60 Min.) | bis zu 86,80 € |
| Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) | Pauschalsatz | 115,30 € |
| Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) | Parallele Einzelbehandlung | ca. 55,90 € |
Achtung Deckungslücke: Wenn Ihr Therapeut einen Honorarsatz ansetzt, der über diesen beihilfefähigen Höchstbeträgen liegt, müssen Sie die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Hier schützt Sie eine Beihilfeergänzungsversicherung, die idealerweise genau diese Restkosten auffängt.
4. Welche Behandler sind für die Beihilfe anerkannt?
Die beste ärztliche Verordnung nützt nichts, wenn die Behandlung von einer Person durchgeführt wird, deren Qualifikation beihilferechtlich nicht anerkannt ist. Nach § 23 BBhV muss die Leistung zwingend von Angehörigen spezifischer Gesundheitsberufe erbracht werden. Hierzu zählen unter anderem:
- Physiotherapeuten und Krankengymnasten
- Masseure und medizinische Bademeister
- Ergotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
- Logopäden (bei Kindern auch zertifizierte Sprachheilpädagogen)
- Podologen (für medizinische Fußpflege)
5. Nicht beihilfefähige Behandlungen
Einige Behandlungsformen sind im Beihilferecht explizit von der Erstattung ausgeschlossen, da ihre wissenschaftliche Wirksamkeit (im Sinne der Schulmedizin) nicht zweifelsfrei belegt ist oder sie den Bereich der Wellness tangieren.
Nicht beihilfefähig sind beispielsweise Aufwendungen für Behandlungen, die der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) zuzuordnen sind. Dazu gehören unter anderem: Shiatsu, Tai Chi, Qi-Gong, Tui-Na sowie Akupressur. Auch einfache Saunabesuche oder Aufenthalte in Thermalbädern außerhalb einer echten Sanatoriumsbehandlung werden nicht erstattet.
Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Heilbehandlungen
Wenn Sie insbesondere als angehende Beamtin oder angehender Beamter Fragen zur Absicherung haben, schauen Sie auch gerne auf unserer Spezialseite für Beamtenanwärter vorbei.
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