Beihilfestelle Sachsen, Adresse,Kontakt alle Infos.

Adressen und Formulare der Beihilfestelle Sachsen

Wichtige Informationen zur Beihilfeergänzungsversicherung:
Die Auswahl der richtigen Beihilfeergänzungsversicherung unter Berücksichtigung der im jeweiligen Tarif enthaltenen Leistungen ist für Beamtenanwärter oder Beamte sehr wichtig um spätere Leistungsdefizite und Zusatzkosten zu vermeiden. Eine umfassende Beratung welche Ihnen alle nötigen Informationen liefert ist deshalb sehr wichtig.
Fordern Sie hier bei den Experten von Info-Beihilfe Ihren unabhängigen Vergleich an.

Landesamt für Steuern und Finanzen, Dienstort Chemnitz
Besucheradresse:
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz

Öffnungszeiten:
Sprechzeiten Bezügestelle:
Dienstag 08.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 13.00 bis 16.30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit Bezügestelle:
Montag 10.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr

Postanschrift:
Postfach 234
09002 Chemnitz
Telefon: +49 371 457-0
Telefax: +49 371 457-2234

poststelle_C@lsf.smf.sachsen.de
www.lsf.sachsen.de

Landesamt für Steuern und Finanzen, Dienstort Dresden
Besucheradresse:
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden

Öffnungszeiten:
Sprechzeiten Bezügestelle:
Dienstag 08.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 13.00 bis 16.30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit Bezügestelle:
Montag 10.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr

Postanschrift:
Postfach 10 06 55
01076 Dresden
Telefon: +49 351 827-0
Telefax: +49 351 827-1280

poststelle_D@lsf.smf.sachsen.de
www.lsf.sachsen.de

b>Landesamt für Steuern und Finanzen, Dienstort Leipzig
Besucheradresse:
Angerstraße 40-42
04177 Leipzig

Öffnungszeiten:
Sprechzeiten Bezügestelle:
Dienstag 08.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 13.00 bis 16.30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit Bezügestelle:
Montag 10.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr
Freitag 10.00 bis 12.00 Uhr

Postanschrift:
Postfach 10 10 45
04010 Leipzig

Telefon: +49 341 2144-0
Telefax: +49 341 2144-105
poststelle_L@lsf.smf.sachsen.de

Allgemeine Hinweise
Das Landesamt für Steuern und Finanzen, Referat 339/D – Beihilfe, ist zuständig für die Gewährung von Beihilfe nach § 102 Sächsisches Beamtengesetz i. V. m. der geltenden Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO).
Aufgrund ihres besonderen Dienstverhältnisses unterliegen Beamte und Richter weder der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung noch erhalten sie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Während des Dienstverhältnisses und im Ruhestand stehen sächsischen Beamten/Richtern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen stattdessen Leistungen aus einer eigenständigen beamtenrechtlichen Krankenfürsorge nach Maßgabe des § 102 SächsBG in der Fassung ab 01.01.2012 und der SächsBhVO vom 02.10.2009 (SächsGVBl. S. 524) zu.Grundlage des Beihilfeanspruchs ist die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Die Beihilfe ist demnach ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern.
Der Dienstherr gewährt in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen zu angemessenen Aufwendungen Beihilfen. Weitere beihilferechtliche Einschränkungen können sich in Teilbereichen durch Höchstgrenzen, Ausschlüsse, Anrechnung von Eigenanteilen und Leistungen von anderer Seite ergeben.
(Stand der Information 16.12.2011)

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Die Auswahl der richtigen PKV unter Berücksichtigung der im jeweiligen Tarif enthaltenen Leistungen ist für Beamtenanwärter oder Beamte sehr wichtig um spätere Leistungsdefizite und Zusatzkosten zu vermeiden.

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Genderhinweis

Genderhinweis

Wir legen großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit unserer Texte wählen wir jedoch oftmals entweder die maskuline oder die feminine Form. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung anderer Geschlechter. Wenn wir also beispielsweise von Lehrern und Schülern sprechen, meinen wir selbstverständlich auch Lehrerinnen und Schülerinnen.
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