
Geburt eines Kindes: Beihilfe, Mutterschutz und finanzielle Leistungen für Beamte
Geprüft und aktualisiert im August 2026 |
Für Beamtinnen, Beamte und Lehramtsanwärter stellen sich in dieser Zeit viele organisatorische Fragen: Wir haben für Sie alle aktuellen Regelungen für das Jahr 2026 verständlich zusammengefasst, damit Sie sich entspannt auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre wachsende Familie.
Quick-Check: Das Wichtigste zur Geburt in Kürze
- Schwangerschaft: Die Beihilfe übernimmt die regulären Vorsorgeuntersuchungen, Ultraschall sowie Geburtsvorbereitungskurse.
- Mutterschutz: Beamtinnen erhalten während der Schutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) weiterhin ihre vollen Dienstbezüge.
- Beihilfesatz für Ihr Baby: Kinder von Beamten haben einen Anspruch auf 80 % Beihilfe, in Sachsen sogar auf 90% Beihilfe, sobald sie über Sie berücksichtigt werden.
- Familienzuschlag: Mit der Geburt des Kindes steigt Ihr Anspruch auf den familienbezogenen Gehaltszuschlag deutlich an.
Inhaltsverzeichnis
1. Leistungen der Beihilfe während der Schwangerschaft
Die gesundheitliche Betreuung von Mutter und Kind steht an erster Stelle. Als beihilfeberechtigte Beamtin können Sie sich darauf verlassen, dass die Kosten für medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsrichtlinien problemlos erstattet werden. Dazu zählen unter anderem:
- Regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen
- Laborleistungen und Ultraschalluntersuchungen (gemäß Richtlinien)
- Leistungen einer Hebamme (Vorsorge und Beratung)
- Geburtsvorbereitungskurse für die werdende Mutter (Vorsicht: Partnerkurse werden oft nur übernommen, wenn der Partner ebenfalls beihilfeberechtigt ist)
Bitte beachten Sie, dass die private Krankenversicherung (PKV) den restlichen Prozentsatz (meist 50 %) abdeckt. Es ist daher besonders wichtig, im Referendariat oder bei der Verbeamtung auf Probe die richtige Entscheidung bei der Krankenversicherung zu treffen. Lesen Sie hierzu auch unseren Ratgeber: PKV oder GKV im Referendariat?
2. Leistungen der Beihilfe bei und nach der Geburt
Wenn der große Tag gekommen ist, übernimmt die Beihilfestelle die Kosten für die stationäre Entbindung im Krankenhaus oder auch für eine Hausgeburt bzw. Geburt im Geburtshaus. Berechnet werden die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie die Kosten für die Hebamme und ärztliche Behandlungen.
Nachsorge und Rückbildung
Die Wochenbettbetreuung durch Ihre Hebamme zu Hause wird sowohl von der Beihilfe als auch von der PKV getragen. Gleiches gilt für Kurse zur Rückbildungsgymnastik (bis maximal zum 9. Monat nach der Geburt). Wichtig ist, dass diese Kurse von qualifizierten Hebammen oder Physiotherapeuten geleitet werden.
Tipp: Melden Sie Ihr Neugeborenes so schnell wie möglich bei der Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung an. Das Kind profitiert von einem sehr günstigen Beihilfebemessungssatz von 80 Prozent oder in Sachsen sogar von 90 Prozent. Sie müssen somit nur 10-20 Prozent über eine private Restkostenversicherung absichern.
3. Mutterschutz, Elternzeit und Dienstbezüge
Das Mutterschutzgesetz und die entsprechenden beamtenrechtlichen Verordnungen von Bund und Ländern regeln Ihre Schutzfristen. Diese beginnen üblicherweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen (bei Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen) danach.
Der enorme Vorteil für Sie als Beamtin: Sie erhalten während dieser Schutzfristen Ihre vollen Dienstbezüge (inklusive Stellenzulagen) weitergezahlt. Ein Mutterschaftsgeld, wie es Angestellte von der Krankenkasse bekommen, gibt es für Beamtinnen nicht – es ist durch die Weiterzahlung des Gehalts hinfällig.
Auch das Thema Elternzeit und Elterngeld gilt für Beamtinnen und Beamte. Nach dem Mutterschutz können Sie in Elternzeit gehen. Das Elterngeld berechnet sich nach Ihrem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt und wird auch Beamten gewährt.
4. Kindergeld und Familienzuschlag
Mit der Geburt eines Kindes wächst nicht nur die Familie, sondern auch der Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Sie haben selbstverständlich Anspruch auf das staatliche Kindergeld, welches Sie bei der Familienkasse beantragen müssen.
Zusätzlich erhalten Beamte (sowie Beamtenanwärter und Referendare) den sogenannten familienbezogenen Zuschlag (Familienzuschlag). Sobald das Kind geboren ist und Sie kindergeldberechtigt sind, erhöht sich Ihre monatliche Besoldung um den kindbezogenen Anteil. Dieser Zuschlag wird monatlich direkt mit Ihren Dienstbezügen ausgezahlt.
| Leistungsart | Zuständigkeit & Beantragung |
|---|---|
| Mutterschutz-Bezüge | Automatische Weiterzahlung durch Dienstherr |
| Kindergeld | Antrag bei der Familienkasse |
| Familienzuschlag (Kind) | Antrag/Mitteilung an die zuständige Bezügestelle (LBV o.ä.) |
Individuelle oder pauschale Beihilfe?
Mehr Details dazu finden Sie unter: Pauschale vs. Individuelle Beihilfe. Einen direkten Vergleich liefert Ihnen unser GKV Rechner für Beamte.
Häufige Fragen (FAQ) zum Thema Geburt und Beihilfe
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