Genießt ein Lehrer Dienstunfallschutz, wenn er sich an einer unerlaubten Schneeballschlacht beteiligt?
Im vorliegenden Fall wurde ein Lehrer auf dem Schulgelände von Schülern einer 10. Gymnasialklasse mit Schneebällen beworfen und wehrte diese zunächst lediglich ab. Er versuchte in einem Gespräch den Schülern zu verdeutlichen, dass der Schlachtruf: „Alle auf den Lehrer!“ recht unfair sei, was aber erfolglos blieb. Er wurde weiterhin mit Schnee attackiert. Daraufhin nahm er schließlich selbst aktiv an der Schneeballschlacht teil.
Dabei wurde er so unglücklich getroffen, dass er kurzzeitig auf dem linken Auge die Sehkraft einbüßte und das Auge operativ behandelt werden musste.
Das Vorliegen eines Dienstunfalles wurde vom zuständigen Regierungspräsidium verneint, da der Lehrer an einer durch die Schulordnung verbotenen Aktion teilgenommen habe. Dies schließe den Dienstunfallschutz aus.
Verwaltungsgericht bejaht das Vorliegen eines Dienstunfalles
Das angerufene Verwaltungsgericht in Freiburg entschied zugunsten des Lehrers und bejahte das Vorliegen eines Dienstunfalls mit folgender Begründung: Lässt sich ein Lehrer auf dem Gelände der Schule von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht verwickeln, obwohl die Schulordnung das Werfen von Schneebällen untersagt, genießt er trotzdem den Dienstunfallschutz.
Unerheblich sei, dass im Moment des fraglichen Ereignisses der Lehrer keiner dienstlichen Tätigkeit nachging. Entscheidend sei, das der Geschädigte sich im Rahmen seiner Dienstzeit auf dem Schulgelände aufhielt. Hätte der Beamte gegen die Interessen seines Dienstherren gehandelt, wäre das Vorliegen eines Dienstunfalles ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall war ein Interessenverstoß aber nicht gegeben. Es wurde lediglich die Schulordnung missachtet. Der Lehrer konnte glaubhaft darlegen, dass er den Schülerangriff als Übermut und Lebensfreude seiner Schüler betrachtete und für sich selbst eine Herausforderung sah. Er gab an, mit der rein verbalen Aufforderung, das Werfen von Schneebällen einzustellen, sich als Pädagoge der Lächerlichkeit preisgegeben zu haben.
Urteil
Im Urteil vom 04.12.2012 mit AZ 5 K 1220/11 gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt und erkennt auf das Vorliegen eines Dienstunfalles.