Fotokopieren an Schulen – Urheberrecht

Kopieren an Schulen

Fotokopieren an Schulen

Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) finden sich Regeln, die einen Eingriff in die Rechte des Urhebers durch Kopien in gewissem Umfang gestatten. Speziell für den Schulbereich sieht § 53 Abs. 3 UrhG die Möglichkeit der Vervielfältigung von kleineren Werken, kleinen Werkteilen oder einzelnen Beiträgen für den Schulunterricht sowie für Prüfungen in Schulen in der erforderlichen Anzahl vor (sog. Klassensätze).

Der zum 1. Januar 2008 eingefügte § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG enthält hiervon allerdings eine wesentliche Ausnahme. Danach ist die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch bestimmt ist, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Von der Möglichkeit, für den Unterrichtgebrauch zu kopieren, sind somit Schulbücher grundsätzlich ausgenommen.

Um Nachteile für die schulische Praxis durch die gesetzliche Regelung in § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG zu vermeiden, haben sich die Schulministerien der Länder um den Abschluss eines neuen Gesamtvertrags mit den Rechteinhabern bemüht.

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben sich mit den Rechteinhabern über eine Vereinbarung verständigt, die den Schulen und Lehrkräften Rechtssicherheit bietet. Diese Vereinbarung gestattet es den Lehrkräften, nach wie vor Fotokopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch herzustellen – und zwar auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien.

Für die öffentliche Nutzung der geschützten Werke im Unterricht zahlen die Bundesländer an die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften eine Vergütung.

Die Kopien dürfen jedoch weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe durch den Vertrag wie folgt ausgefüllt:

An Schulen

  1. bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
  2. soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar
  3. Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
  4. Sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie
  5. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

In der Regelung ist auch klar gestellt, dass aus jedem Werk pro Schuljahr und Klasse nur einmal im vereinbarten Umfang kopiert werden kann. Zudem dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z. B. per Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet.

Quelle: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Der so genannte „Fotokopiervertrag“ gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch auch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen und abzuspeichern, siehe unter Einscannen und Kopieren aus Schulbüchern.