Dürfen Schüler Spenden sammeln?

Dürfen Schüler eigentlich Spenden sammeln?

Ob Schüler Spenden sammeln dürfen ist eine oft gestellte Frage.

Sachspendensammlungen sind unproblematisch

Solange es um Sachspenden wie Kleider, Möbel, Bücher oder auch Futter für das örtliche Tierheim geht, gibt es überhaupt keine rechtlichen Einschränkungen. Auch das Aufrufen zum Spenden durch Flyer oder das Aufstellen von Sammelbüchsen in Geschäften beispielsweise ist uneingeschränkt gestattet. Es obliegt allein dem Ladenbesitzer, ob er in seinem Geschäft dies erlaubt oder nicht.

Dürfen Schüler Spenden sammeln? Geld ist immer eine heikle Sache

Anders sieht das aus, wenn Geldspenden öffentlich und persönlich gesammelt werden sollen. Typisches Beispiel sind die Dosen, mit denen Schüler klappernd um Spenden bitten. Hier gibt es enge Vorschriften, die je nach Bundesland ein weniger enger oder weiter gefasst sind.
In allen Ländern aber ist unstrittig, dass weder kommerzielle Zwecke verfolgt noch Schüler zu Sammlungszwecken vom Unterricht freigestellt werden dürfen.

Das Sammlungsgesetz hat fast überall ausgedient

Bayern und Berlin haben aufgrund des hohen administrativen Aufwandes diese Regelungen als Erste ganz verbannt. Weitere Bundesländer wie Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben nachgezogen. Diese Länder sind alle der Auffassung, dass das allgemeine Ordnungsrecht ausreichend ist und der erhebliche verwaltungsrechtliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Erfolg steht.
Lediglich in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Thüringen ist noch eine Genehmigung für Sammlungen erforderlich. In allen anderen Bundesländern darf man erlaubnisfrei für praktisch alle legalen Zwecke sammeln.

Sammlungsrecht ist, wie Schulrecht, Landessache

Im speziellen Fall der Schulen hat Bayern eine rechtliche Regelung im Erziehungs- und Unterrichtsgesetz sowie in der Schulordnung getroffen, nach der die Entscheidung gemeinsam von Schulleitung, Lehrer, Eltern und Schülern getroffen wird, ob eine Organisation unterstützt wird oder nicht. Stimmen diese zu, dürfen Schüler auch Geldspenden sammeln. Allerdings sind politische sowie kommerzielle Vereinigungen jeder Art davon ausgenommen.

In Rheinland-Pfalz sind für Sammlungen in kreisfreien Städten bzw. in den Landkreisen die Stadt- bzw. die Kreisverwaltungen die zuständigen Ansprechpartner. Bei landesweiten Sammlungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz in Trier in der Pflicht.

Freiwilligkeit ist oberstes Gebot wenn Schüler Spenden sammeln

In allen Bundesländern aber ist eines gemeinsam:
Sämtliche Spendensammelaktionen sind freiwillig. Um auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich auf jeden Fall beim Oberschulamt nachzufragen, ob eine spezielle Spendenaktion zulässig ist oder nicht. Beispielsweise dürfen in Rheinland-Pfalz gem. § 8 Abs. 1 Sammlungsgesetz Kinder unter 14 Jahren überhaupt nicht zum Sammeln herangezogen werden.
Einzige Ausnahme stellen kirchliche Sammlungen in einem eng beschriebenen Rahmen des § 12 Abs. 1 SammlG dar. Laut § 8 Abs. 2 dürfen Jugendliche ab 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz als Sammler eingesetzt werden. Darunter fällt, dass sie nur bis zum Eintritt der Dunkelheit tätig werden dürfen. Sind die sammelnden Schüler allerdings zu zweit unterwegs und ist eine Gefahr für diese nicht zu erwarten, kann die erlaubende Behörde im Einzelfall Ausnahmen zu lassen.

Was sagen die Jugendschutzgesetze, dürfen Schüler Spenden sammeln?

Einen Hinweis darauf, ob Schüler zum Sammeln von Spenden durch Schulen eingesetzt werden dürfen, könnte das Jugendarbeitsschutzgesetz liefern. Allerdings stellt das Sammeln von Spenden, so wie es von Schulen normalerweise durchgeführt wird, keine Beschäftigung im Sinne o. g. Gesetztes dar, sodass dieses hier keine Anwendung findet. § 1 Abs. 1 JArbSchG schließt seine Anwendung explizit für gelegentliche Tätigkeiten aus Gefälligkeit und genau darum handelt es sich bei der Sammlung von Spenden, aus.

Gerichte und Literatur schweigen zum Thema

Da sich weder in den Gesetzen, in der Rechtsprechung noch in der Literatur zum Thema des Sammelns durch Schüler Hinweise finden lassen, bleibt nur der Schluss, dass es bisher zu keinen Kontroversen kam oder falls doch, diese schnell und unbürokratisch geklärt wurden. Ob es sich bei Sammlungen durch Schüler um schulische Veranstaltungen handelt und ob diese rechtlich völlig unbedenklich sind, lässt sich, solange die Gerichte nicht angerufen werden, nicht eindeutig klären. Und wie sich die Sachlage in der Literatur darstellt, besteht dazu bisher auch kein Bedarf.