Kranker Beamter darf nicht musizieren

Kranker Beamter darf nicht musizieren

Wenn ein Beamter trotz Erkrankung in einer Band auftritt, ist es rechtens das er aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, auch wenn seine Nebentätigkeit genehmigt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat als letzte Instanz die Entscheidung des Verwaltungsgericht Göttingen bestätigt.

Die Genehmigung erlaubte dem Beamten, welcher als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin stand, eine Nebentätigkeit als Mitglied einer Tanzband auszuüben. Dabei betrug die erlaubte maximale Arbeitszeit acht Stunden pro Woche. Im Krankheitsfall war es ihm untersagt, seine Tätigkeit als Organist einer Showband auszuführen.
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An diese Vorgaben hielt sich der Beamte absolut nicht. Auch nachdem sein Dienstherr, als es zu wiederholten Verstößen kam, die Nebentätigkeits-Genehmigung widerrief, trat der Beamte trotz Krankheit wiederholt mit seiner Band auf. Selbst nachdem das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und er vorläufig vom Dienst enthoben wurde übte der Beamte seine Nebentätigkeit weiter aus.

Ein kranker Beamter muss die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit unterstützen!

Das vom Dienstherrn angerufene Verwaltungsgericht Göttingen entfernte den Regierungsobersekretär daraufhin aus dem Dienst.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Berufung zurück.
Der betroffene Beamte klagt und verlor in letzter Instanz vor dem 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

Auch das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.1.2014, in Bl. 2 B 88.13) entschied, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernen ließ.

Begründung

In dem veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgericht heißt es:
Ein erkrankter Beamter muss alles Mögliche und Zumutbare für eine alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit tun. Seine Genesung muss vor allen anderen Interessen Vorrang haben, auch vor privaten Nebentätigkeiten.
Die beharrliche Weigerung des Beamten, dieser Dienstpflicht nachzukommen, wurde als ein besonders gravierendes Vergehen gesehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige.

(VG Göttingen – 12.12.2012 – AZ: VG 9 A 1/12
OVG Lüneburg – 11.06.2013 – AZ: OVG 6 LD 1/13
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.1.2014, BVerwG 2 B 88.13)